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BGH: Thumbnails auf Google stellen keine Urheberrechtsverletzung dar


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Gemäss Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. September 2017 stellt die Anzeige von urheberrechtlich geschützten, von Suchmaschinen im Internet aufgefundenen Bildern (Vorschaubilder oder Thumbnails) grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung dar. Gemäss BGH kann nicht erwartet werden, dass der Betreiber einer Suchmaschine überprüft, ob die automatisiert aufgefundenen Bilder rechtmässig ins Internet gestellt worden sind.

Thumbnails auf Google

Im konkreten Fall klagte der Betreiber einer US-Erotik-Webseite. Bestimmte dieser Webseiteninhalte sind kostenpflichtig und passwortgeschützt. Den registrierten Kunden ist es jedoch erlaubt, die Bilder auf ihre Rechner herunterzuladen. Eine Veröffentlichung war dagegen gemäss der Klägerin strikt verboten. Einige passwortgeschützte Bilder tauchten dennoch auf anderen, frei zugänglichen Websites auf. Google indizierte diese Kopien und zeigte sie bei Bilderrecherchen in der Trefferliste als Vorschaubilder bzw. Thumbnails an. Im vorliegenden Verfahren vor dem BGH war allerdings nicht Google die Beklagte sondern AOL, welche unter aol.de eine eigene Suchmaschine betreibt. Die Beklagte führt jedoch keine eigene Bilderrecherche durch. Vielmehr setzte sie hierzu einen Link auf die Google-Suchmaschine. Gibt ein Nutzer in der Suchmaschine der Beklagten einen Begriff ein, werden bei der Ergebnisliste der Bilderrecherche die Thumbnails von Google angezeigt (vgl. die Zusammenfassung in der Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 21. September 2017. Das vollständige Urteil wurde noch nicht veröffentlicht).

Der BGH kommt zum Schluss, dass das Anzeigen dieser Vorschaubilder bzw. Thumbnails auf der Website der Beklagten die ausschliesslichen Nutzungsrechte der Klägerin, insbesondere das Recht zur öffentlichen Wiedergabe (§19a UrhG), nicht verletzt. Damit baut der BGH das «Suchmaschinen-Privileg» weiter aus.

Rückblick: Vorschaubilder I

Bereits 2010 hatte der BGH zu beurteilen, ob Google gegen die Urheberrechte einer Künstlerin verstosse, welche auf ihrer eigenen Website Abbildungen ihrer Kunstwerke veröffentlichte, die in der Google-Bildersuche als Thumbnail angezeigt wurden. Im Urteil vom 29. April 2010 (Az. I ZR 69/08) gelangte der BGH zum Schluss, dass Google zwar in das ausschliessliche Recht der Künstlerin auf öffentliche Zugänglichmachung ihrer Bilder eingegriffen hat. Jedoch ging der BGH davon aus, dass die Künstlerin eine „schlichte“ Einwilligung zur Nutzung ihrer Werke durch die Bildersuchmaschine erteilte. Dies wurde aus der Tatsache abgeleitet, dass sie den Inhalt ihrer Website frei zugänglich machte, ohne die Abbildungen ihrer Bilder durch technische Massnahmen von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen auszuschliessen (vgl. für weitere Einzelheiten MLL-News vom 14. Mai 2012).

Rückblick: Vorschaubilder II

Mit dem Urteil vom 19. Oktober 2011 (Az. I ZR 140/10) hat der BGH die Reichweite dieser „schlichten“ Einwilligung noch weiter ausgedehnt. Anders als im Fall «Vorschaubilder I» stammten die angezeigten Bilder diesmal nicht von der Website des Urhebers bzw. einer Website, die das Bild mit Zustimmung des Urhebers zugänglich machte, sondern von Websites Dritter, welche das Bild unzulässigerweise veröffentlicht hatten. Dieser Umstand war nach Ansicht des BGH jedoch nicht entscheidend. Die Bilder wurden zuvor mit Zustimmung des Urhebers auf anderen Websites veröffentlicht. Wie bereits im Urteil «Vorschaubilder I» gelangte der BGH zum Schluss, dass eine stillschweigende Einwilligung des Urhebers zur Anzeige der Bilder vorlag und die Nutzung der Bilder durch Google deshalb nicht unzulässig war (vgl. für weite Einzelheiten MLL-News vom 14. Mai 2012).

Exkurs: Es ist anzumerken, dass nach Schweizer Recht solche Thumbnails von urheberrechtlich geschützten Werken im Rahmen einer Bildersuche als Zitate gemäss Art. 25 URG zulässig sein dürften. Eine wie auch immer geartete Einwilligung des Urhebers ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

Weiterer Ausbau des Suchmaschinen-Privilegs: Vorschaubilder III

Mit dem aktuellen Entscheid des BGH vom 21. September 2017 wird das Suchmaschinen-Privileg weiter ausgebaut (vgl. Pressemitteilung des BGH).

Dabei stützt sich der BGH auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Linkhaftung (siehe hierzu MLL-News vom 26. Juni 2017 mit Hinweisen auf die weiteren Linkhaftungsentscheide des EuGH). Demgemäss stellt die Verlinkung auf frei zugängliche Websites, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechteinhabers eingestellt sind, nur bei Bösgläubigkeit des Verlinkenden eine öffentliche Wiedergabe dar. Der Verlinkende muss erkennen oder hätte vernünftigerweise erkennen müssen, dass die geschützten Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht wurden. Mit dieser Rechtsprechung wird berücksichtigt, dass Links zum guten Funktionieren des Internets und damit zum Meinungs- und Informationsaustausch beitragen.

Diese Überlegung gilt gemäss BGH auch für Suchmaschinen bzw. Links, die – wie im aktuellen Fall – den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen. Der BGH nimmt zwar zur Kenntnis, dass bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Websites mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt werden, die Bösgläubigkeit des Verlinkenden vermutet wird (vgl. für weitere Einzelheiten zur öffentlichen Wiedergabe und zur Linkhaftung MLL News vom 10. März 2014, 8. Januar 2017 sowie vom 30. Mai 2017 und vom 26. Juni 2017). Die Vermutung gilt jedoch gemäss BGH nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Begründet wird dies mit der oben erwähnten besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionalität des Internets. Wegen der automatisierten Bildersuche und Indexierung könne von einem Suchmaschinenbetreiber nicht verlangt werden, dass er die Rechtmässigkeit der Wiedergabe der aufgefundenen Bilder überprüfe, bevor diese als Vorschaubilder angezeigt werden. Eine öffentliche Wiedergabe durch den Suchmaschinenbetreiber liegt damit nur vor, wenn dieser die fehlende Erlaubnis des Rechteinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet effektiv kannte oder hätte kennen müssen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wurde im vorliegenden Fall durch den BGH verneint.

Kritische Würdigung

In Anbetracht des wohlwollenden Verständnisses für Suchmaschinen in den Urteilen Vorschaubilder I und Vorschaubilder II ist das aktuelle Urteil Vorschaubilder III konsequent. Die Privilegierung von Suchmaschinenanbietern erscheint mit Blick auf die Funktionsweise von Suchmaschinen und deren Bedeutung für den Informationsaustausch in der digitalen Welt nachvollziehbar. Es geht hier auch nicht nur um Google. Noch mehr als Google wären kleinere Suchmaschinenbetreiber überfordert, wenn bei einer kommerziellen Nutzung immer die Kenntnis einer Rechtsverletzung vermutet werden würde. Möchte man kleineren Startups die Möglichkeit geben, in den Markt für Suchmaschinenbetreiber einzusteigen und vielleicht sogar in Zukunft die Marktposition von Google zu challengen, dürfen kleineren Unternehmen durch Überregulierung nicht unnötige Markteintrittshürden in den Weg gelegt werden.

Die Bemühungen zur gesellschaftlich wünschenswerten Privilegierung von Bildersuchmaschinen führen jedoch zu dogmatisch nicht unumstrittenen Widersprüchen: Allein aufgrund der überragenden Bedeutung von Suchmaschinen haften diese nicht wie andere Unternehmen für Verlinkungen auf urheberrechtsverletzende Inhalte. Dieselbe Verhaltensweise führt rechtlich zu unterschiedlichen Bewertungen. Richtig ist, dass Suchmaschinen eine wichtige Funktion bei der Suche nach Informationen im Internet einnehmen und dadurch u.a. nicht nur die Wissensvermittlung befördern, sondern auch die Innovation. Innovation beruht meist auf bestehenden Erkenntnissen. Gleichwohl ist aber auch zu sagen, dass das Urheberrecht seinerseits bei der Frage der Innovations- und Informationsförderung ebenfalls eine wichtige Funktion einnimmt. Der Urheber wird durch die Gewährung der urheberrechtlichen Ausschliesslichkeitsrechte dafür belohnt, dass er Werke schafft und diese der Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Die Ausschliesslichkeitsrechte sind jedoch nicht absolut. Praktisch alle Urheberrechtsordnungen kennen sog. Schranken der Ausschliesslichkeitsrechte (z.B. die Zulässigkeit des privaten Gebrauchs von urheberrechtlich geschützten Werken). Diese Schranken ergeben sich aus einer Abwägung der Interessen des Urheberrechtsinhabers und der Allgemeinheit, d.h. der Nutzer oder potenziellen Nutzer. Dogmatisch müssten daher beim Suchmaschinen-Privileg die Interessen der Urheberrechtsinhaber den Interessen der Suchmaschinen-Betreiber und der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. Es gibt sehr überzeugende Gründe, dass diese Interessenabwägung zugunsten der Suchmaschinenbetreiber ausfällt. Die Interessenabwägung sollte jedoch, wie bei anderen Schranken des Urheberrechts, durch den Gesetzgeber erfolgen und danach in einem Gesetz im formellen Sinn verankert werden.

Immerhin: Die Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen gegen Suchmaschinenbetreiber ist nach diesem Urteil nicht unmöglich. Suchmaschinenbetreiber haften nur so lange nicht, wie sie gutgläubig sind. Sobald der Rechteinhaber mit einer Abmahnung oder Takedown Notice an Google oder andere Suchmaschinenbetreiber herantritt, haben diese Kenntnis von der beanstandeten Rechtsverletzung. Es liegt dann am Suchmaschinen-Betreiber zu entscheiden, ob er das beanstandete Thumbnail entfernt oder nicht.

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