Metatags Website

BGH zum Inlandsbezug bei Online-Markennutzung: Genügt das Setzen von Metatags?


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Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil festgehalten, dass bei einer primär auf das Ausland ausgerichteten Website durch das Setzen von Metatags und der damit verbundenen besseren Auffindbarkeit auf google.de ein genügender Inlandsbezug entstehen kann. Letztlich spielte diese aus technischer Sicht fragwürdige Schlussfolgerung aber keine entscheidende Rolle. Denn der BGH leitete den Inlandsbezug aus anderen Elementen der beanstandeten Internetseite her.

Hintergrund

Hintergrund des Urteils war eine markenrechtliche Auseinandersetzung um die in Deutschland eingetragene Marke „Resistograph“ (DE 2067216), welche u.a. auch für Bohrwiderstandsmessgeräte genutzt wurde und geschützt war. Klägerin war die Markeninhaberin. Beklagte waren der Hersteller von Bohrwiderstandsmessgeräten zur Holzdiagnose (Beklagte 1), ein Unternehmen, welches diese Geräte vertreibt (Beklagte 2), sowie deren Geschäftsführer (Beklagter 3).

Die Klägerin sowie die Beklagte 1 und der Beklagte 3 hatten zusammengearbeitet, bis es 1999 zu einem ersten kennzeichenrechtlichen Streit kam. Dieser Streit wurde durch eine Unterlassungserklärung seitens der Beklagten 1 und 3 erledigt. Die Beklagten verpflichteten sich darin, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen „RESISTOGRAPH“ und / oder „Resistograph“ nicht mehr für Bohrwiderstandsmessgeräte zu gebrauchen. Verboten wurden auch weitere Handlungen wie das Anbieten, In Verkehr Bringen von Produkten unter diesen Bezeichnungen sowie die Verwendung dieser Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder der Werbung. In einer weiteren Unterlassungserklärung nach einem weiteren Streit verpflichteten sich die Beklagte 2 und die Beklagte 3 am 28. Juli 2010, die Bezeichnung „Resistograph“ nicht mehr im Zusammenhang mit Bohrwiderstandsmessgeräten oder Zubehör dazu zu benutzen. Verboten wurden auch weitere Handlungen wie z.B. die Verwendung der Bezeichnung im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Bohrwiderstandsmessgeräte und / oder Zubehör für diese. Geographisch bezog sich das Verbot auf alle Länder, in denen die Marke „Resistograph“ in Rechtskraft steht, d.h.geschützt ist. Beide Unterlassungserklärungen waren strafbewehrt.

Zum aktuellen Streit kam es wegen einer Webseite mit Onlineshop, welche von einer Tochtergesellschaft der Beklagten 2 mit Sitz in den USA betrieben wird. Auf der Internetseite (im Urteil als www.i.com bezeichnet) werden die Bohrwiderstandsmessgeräte der Beklagten angeboten. In der Bewerbung der Bohrwiderstandsmessgeräte der Beklagten auf der Internetseite liegt nach Auffassung der Klägerin eine Verletzung ihrer deutschen Marke „Resistograph“ sowie eine Verletzung der beiden Unterlassungserklärungen.

Das Landgericht Mannheim (Urteil vom 23. Januar 2015, 7 O 121/13) hat der Klage wegen Markenrechtsverletzung stattgegeben und den Beklagten verboten, in Deutschland Bohrwiderstandsmessgeräte unter der Bezeichnung „Resistograph“ anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen oder diese Bezeichnung im Zusammenhang mit dem Vertrieb solcher Produkte in Geschäftsmaterialien zu verwenden.

Das OLG Karlsruhe hat diesen Entscheid gestützt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2016 – 6 U 17/15). Die Unterlassungsansprüche seien wegen Markenrechtsverletzung begründet. Zudem würde der Klägerin wegen Verstosses gegen die vorangehend erwähnten Unterlassungserklärungen eine Vertragsstrafe zustehen.

Entscheidende Frage: Liegt ein ausreichender Inlandsbezug vor?

Sowohl für die Frage der Markenrechtsverletzung als auch für die Frage des Verstosses gegen die Unterlassungserklärung ist entscheidend, ob bei der Verwendung der Marke „Resistograph“ auf der beanstandeten Internetseite ein genügender Inlandsbezug (zu Deutschland) gegeben ist.

Das OLG Karlsruhe kam als Vorinstanz zum Schluss, dass ein genügender Inlandsbezug vorhanden war. Die beanstandete Internetseite richte sich zwar vorrangig auf Märkte ausserhalb von Deutschland, doch wirke sie in wirtschaftlich relevanter Weise in Deutschland hinein. Insbesondere aufgrund der Verwendung der Bezeichnung „Resistograph“ als Metatag würde die beanstandete Webseite auf www.google.de als Suchtreffer angezeigt. Auf der Internetseite fänden sich sodann deutliche Hinweise auf eine Marktpräsenz der Beklagten in Deutschland. Diese Hinweise zusammen würden in ihrer Gesamtheit einen ausreichenden Inlandsbezug begründen. Das Verhalten der Tochtergesellschaft der Beklagten als Inhaberin der beanstandeten Internetseite sei den Beklagten zuzurechnen.

BGH bejaht Inlandsbezug

Der BGH unterstützte das OLG Karlsruhe im Ergebnis und ging von einem gerade noch genügenden Inlandsbezug aus. Der BGH wich in seiner Begründung jedoch teilweise vom OLG Karlsruhe ab.

Folgende Erwägungen sind wesentlich (Urteil des BGH vom 9. November 2017 (I ZR 134/16)):

  • Nicht jedes über Internet in Deutschland abrufbare Angebot von Waren und Dienstleistungen rechtfertigt Ansprüche nach deutschem Markenrecht. Das Angebot muss vielmehr einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug haben („commercial effect“).
  • Bei der Beurteilung der Frage des Inlandsbezuges sind die gesamten Umstände des Einzelfalles abzuwägen. Zu berücksichtigen ist dabei u.a. die Auswirkung der Zeichennutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers. Zu prüfen ist zudem auch, inwieweit der Beklagte Einfluss auf die geltend gemachte Rechtsverletzung hat. Versucht der Beklagte gezielt, eine inländische Erreichbarkeit (z.B. durch Bestellmöglichkeiten aus dem Inland) zu schaffen, oder stellt sich die Rechtsverletzung als „unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte“ dar, welche der Beklagte nicht beeinflussen kann.
  • Vorliegend war unbestritten, dass sich die beanstandete Internetseite primär an ausländische Märkte richtet. Es waren keine Direktbestellungen nach Deutschland möglich, die Webseite war in englischer Sprache und die Preise waren in US-Dollar angegeben.
  • Der BGH betonte, dass allein die grundsätzliche Möglichkeit zum Aufruf ausländischer Internetseiten in Deutschland kein relevantes Kriterium sei. Der Inhaber der Internetseite könne dies nicht beeinflussen.
  • Als relevant erachtete der BGH dagegen die Tatsache, dass wegen des Metatags „Resistograph“ die Internetseite auch auf www.google.de angezeigt wurde und damit eine inländische Erreichbarkeit enstehe. Diese bessere Erreichbarkeit im Inland könne jedoch nur dann relevant sein, wenn es sich dabei um einen durch den Inhaber der Internetseite zumutbar beeinflussbaren Umstand handelt. Dies sei bei Metatags nicht per se gegeben.
  • Gemäss BGH beeinflusst ein Metatag den Suchvorgang. Ohne Verwendung von Metatags seien Internetseiten für Suchmaschinen nicht auffindbar. Grundsätzlich dürfe daher Betreibern von Internetseiten, die sich primär an ein ausländisches Publikum richten, nicht verboten werden, Kennzeichen, welche sie im Ausland rechtmässig verwenden dürfen, als Metatag zu verwenden. Eine Ausnahme besteht bei hinreichendem Inlandsbezug.
  • Gemäss BGH könnte bei Metatags ein solcher Inlandsbezug damit begründet werden, dass der Inhaber der Internetseite den Suchvorgang gezielt in Deutschland beeinflusst oder zumutbare Möglichkeiten zum Ausschluss oder zur Beschränkung von Suchergebnissen für Deutschland nicht nutzt.
  • Unbestritten war vorliegend, dass die Beklagten zusätzlich zu den Metatags z.B. keine kostenpflichtigen AdWords-Anzeigen geschaltet haben. Solche Anzeigen hätten als Indiz für eine gezielte Beeinflussung des Suchvorganges gelten können.
  • Der BGH hat vielmehr diskutiert, ob es für den Inhaber der Internetseite zumutbare Möglichkeiten geben würde, die Auffindbarkeit seiner Internetseite aus Deutschland zu erschweren oder auszuschliessen. Da ein weltweiter Verzicht auf die Nutzung von „Resistograph“ als Metatag nicht vertretbar sei, käme es darauf an, ob mit zumutbarem Aufwand die Nutzung des Metatags „Resistograph“ beschränkt auf www.google.de und andere speziell auf Deutschland ausgerichtete Suchmaschinen ausgeschlossen werden könne. Weil das OLG Karlsruhe hierzu keine Feststellungen getroffen hat, konnte der BGH die Frage offen lassen.
  • Der BGH hat im Endeffekt den genügenden Inlandsbezug nicht an der Verwendung des Metatags festgemacht. Entscheidend waren vielmehr Inlandsbezüge auf der Internetseite selbst. Auf der Internetseite wurde unter der Rubrik „Company“ auf das internationale Netzwerk verwiesen. Dort wurde mit deutscher Flagge zuerst die Beklagte 2 als „manufacturer / head office“ genannt. Dies allein würde noch keinen Inlandsbezug begründen. Als weitere Indizien wurden vom BGH akzeptiert, dass auf der Internetseite eine Kontaktadresse für Deutschland angegeben sowie dass unter der Rubrik „Upcoming Dates“ in deutscher Sprache auf Fachmessen und Fachseminare in Deutschland hingewiesen wurde. Diese Indizien seien von den Beklagten beeinflussbar gewesen.

Zusammenfassend hat sich der BGH zwar ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Setzung eines Metatags und damit verbunden die Auffindbarkeit der Internetseite auch in Deutschland bereits für einen hinreichenden Inlandsbezug ausreichen kann. Der BGH hat die Frage allerdings offen gelassen und den hinreichenden Inlandsbezug gestützt auf andere Indizien bejaht.

Technische Relevanz von Metatags

Das Urteil zeigt, wie schwierig sich der BGH mit der Beurteilung von markenrechtlichen Sachverhalten im Online-Bereich tut. Bereits in früheren Entscheiden hat sich der BGH negativ zur Suchmaschinenoptimierung geäussert. Dies zeigte sich u.a. darin, dass der BGH Suchmaschinenoptimierung als „Manipulation“ von Suchmaschinen bezeichnet (MLL-News vom 5. Januar 2016).

Im vorliegenden Urteil verschafft er Metatags für die Auffindbarkeit von Internetseiten eine Relevanz, welche technisch nicht (mehr) gerechtfertigt ist. Ähnlich argumentierte auch der EuGH in einem älteren Urteil (MLL-News vom 12.8.2012). Metatags waren in den Anfängen der Suchmaschinen sehr relevant. Heute spielen die Metatags für die Indexierung einer Webseite bei Suchmaschinen nicht mehr eine derart bedeutsame Rolle. Allerdings ist zu beachten, dass Metatags für die Suchmaschinenoptimierung auch heute nicht vollkommen irrelevant sind.

Interessant ist vorliegend die Frage, wie gemäss BGH eine zumutbare technische Möglichkeit aussähe, um die Nutzung des Metatags „Resistograph“ beschränkt auf www.google.de und andere speziell auf Deutschland ausgerichtete Suchmaschinen auszuschliessen. Der Inhaber einer Internetseite kann zwar durchaus verhindern, dass die Internetseite von Google indexiert wird. Ohne Indexierung erscheint die Internetseite nicht in den Google Suchtreffern. Der Inhaber der Internetseite kann jedoch aus eigener Anstrengung die Nicht-Indexierung nicht differenziert auf spezifische Google-Länderseiten wie www.google.de einschränken. Wenn überhaupt, wäre dies nur Google technisch möglich.

Zuletzt geht aus der Sachverhaltsdarstellung nicht hervor, ob und unter welcher Marke die Beklagten ihre Produkte in Deutschland vertreiben. Von einem solchen Vertrieb ist auszugehen, da ansonsten der Hinweis auf Fachmessen und Fachseminare in Deutschland nicht nachvollziehbar wäre. Die Beklagten dürften an diesen Messen und Seminaren keine Produkte mit der Bezeichnung „Resistograph“ vorstellen und bewerben. Sonst würde ein klarer Inlandsbezug und somit eine klare Markenrechtsverletzung vorliegen. Die Frage stellt sich deshalb, weil auf der Internetseite der Tochtergesellschaft betreffend Kontakt Germany auf eine andere Internetseite verwiesen wird. Wenn dort für die Produkte der Beklagten eine andere, zulässige Marke verwendet würde, stellt sich die Frage, ob die wirtschaftlichen Interessen des Markeninhabers in Deutschland immer noch genügend beeinträchtigt wären.

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