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Suchmaschinenbetreiber wirken an einer Persönlichkeitsverletzung mit, wenn sie ehrverletzende Inhalte als Suchergebnisse anzeigen. Folglich besteht im Grundsatz eine Haftung von Suchmaschinen und sie können auf Beseitigung von Links verklagt werden. Zu diesem Schluss kam kürzlich das Bezirksgericht Zürich (BGZ). Es stützte sich hierbei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach auch für die Beurteilung der Haftung von Internet-Service-Providern das allgemeine Persönlichkeitsrecht gelte. Vorliegend wurde die Klage gegen die Suchmaschinenbetreiberin aber abgewiesen, da diese ein öffentliches Interesse der Informationsverbreitung erfülle, welches schwerer wiege als das Interesse eines Arztes an der Entfernung des Links auf den strittigen Medienbericht. Berücksichtigung fand im Urteil auch die Tatsache, dass die Zeitung, welche die Berichte auf ihrer Website veröffentlicht hatte, ihren Sitz in der Schweiz hat und damit problemlos eine Klage gegen sie direkt hätte erhoben werden können. Es scheint daher möglich, dass die Klage gutgeheissen worden wäre, wenn die Zeitung Sitz im Ausland gehabt hätte.
Rechtliche Ausgangslage: keine Sonderregelung und fehlende Praxis
Die Provider-Haftung und insbesondere die Passivlegitimation, also die Frage, gegen wen bei rechtswidrigen Online-Inhalten gerichtlich vorgegangen werden kann, bleibt weiterhin ein kontroverses Thema. Dazu trägt nicht zuletzt das Fehlen gesetzlicher Sonderregelungen bei. Denn in der Schweiz bestehen, anders als in der EU (vgl. Art. 14 E-Commerce RL), keine gesetzlichen Haftungsprivilegien für Internet-Service-Provider, weshalb auch für sie die allgemeinen Regeln des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 ff. ZGB) gelten. Im Übrigen mangelt es in dieser Hinsicht auch an Praxis und an einer einheitlichen Rechtsprechung.
Im «Bloghoster»-Leitentscheid (5A_792/2011) bejahte das Bundesgericht (BGer) die Haftung einer Zeitung für persönlichkeitsverletzende Inhalte, welche von Dritten im Blogbereich der Zeitungswebsite veröffentlicht wurden (MLL-News vom 20.02.2013). Die Zeitung habe dem Urheber des persönlichkeitsverletzenden Beitrags auf ihrer Website eine Plattform und damit die notwendige technische Infrastruktur zur Verfügung gestellt, mit welcher der Beitrag erstellt und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden konnte. Auch wenn die Zeitung nicht Urheber der Persönlichkeitsverletzung sei, habe sie zu deren Entstehung beigetragen und damit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB mitgewirkt (MLL-News vom 07.06.2013)
Ob das Setzen von spezifischen Links («Deep Links») auf persönlichkeitsverletzende Inhalte ebenfalls haftungsbegründend ist, hatte das BGer in einem späteren Urteil (5A_658/2014), bei welchem es um das Setzen von Links zu verletzenden Medienberichten ging, allerdings offen gelassen. In diesem Fall ging es bloss um einen allgemeinen Link («surface Link») auf die Homepage einer Zeitung, was zu unspezifisch sei, um eine Mitwirkung am beanstandeten Medienbericht, der auf einer tieferliegenden Ebene derselben Website enthalten war, zu begründen.
Stellvertretender Klinikdirektor klagt gegen Suchmaschinenbetreiberin
Im vorliegenden Fall vor dem Bezirksgericht Zürich (BGZ) ging es um die Haftung einer Suchmaschinenbetreiberin (Beklagte), gegen die von einem stellvertretenden Spitalklinikdirektor (Kläger) Klage erhoben wurde. Gegenstand der Klage waren Zeitungsberichte, die über die Suchmaschine gefunden und aufgerufen werden konnten. Gab man den Namen der Klinik, bei welcher der Kläger tätig war, als Suchbegriff in die Suchmaschine ein, so erschienen als Ergebnis unter anderem drei Links. Diese führten zu Berichten auf der Website der Tageszeitung C. Die online verfügbaren Berichte enthielten Äusserungen über den Kläger im Zusammenhang mit einer Medikamentenstudie.
Gemäss dem Kläger sind die Berichte persönlichkeitsverletzend, weil darin unter anderem wichtige Fakten ausgeblendet oder einseitig dargestellt würden, so dass die Leser ein völlig falsches Bild von ihm erhielten. Die Beklagte treffe eine eigenständige Verantwortung für die über die Suchmaschine verbreiteten Inhalte und hafte dafür unabhängig von ihrem Tatbeitrag. Im Hinblick auf die Passivlegitimation berief sich der Kläger zudem darauf, dass er die Wahl habe, ob er gegen den Suchmaschinenbetreiber oder den Betreiber der Website der Tageszeitung C vorgehen wolle, da diese gleichermassen solidarisch haften würden.
Haftung von Suchmaschinen: Klage auf Löschung von Links grundsätzlich möglich
In seinem Urteil vom 1. Juni 2018 (CG160047 = ZR 117/2018 S. 223 ff., abrufbar auf swisslex.ch) verwies das BGZ zunächst auf den Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 ZGB, wonach gegen jeden vorgegangen werden könne, der an einer Persönlichkeitsverletzung mitwirke. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme dafür neben dem eigentlich Urheber einer Verletzung jede Person in Frage, deren Mitwirkung die Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt, ohne dass ein Verschulden des Mitwirkenden vorausgesetzt werde.
Inwiefern dies auf das oben beschriebene technische Verfahren von Suchmaschinen zuträfe, habe das BGer bislang nicht geklärt. Das «Bloghoster»-Urteil sei mit dieser Konstellation nicht vergleichbar, da in jenem Fall erst durch die Zurverfügungstellung der nötigen technischen Infrastruktur (in Form des Blogbereichs auf der Zeitungswebsite) überhaupt die Veröffentlichung des persönlichkeitsverletzenden Inhaltes ermöglicht wurde. Einem Suchmaschinenbetreiber stünden hingegen keine Mittel zur Verfügung, um einen potentiell verletzenden Inhalt zu ändern oder gar zu löschen. Angesichts der Bedeutung von Suchmaschinen bei der Verbreitung von Informationen, müsse aber dennoch davon ausgegangen werden, dass das Setzen von spezifischen Links auf persönlichkeitsverletzende Inhalte, die Verbreitung einer Persönlichkeitsverletzung begünstigen und daher eine Mitwirkung bejaht werden müsse. Somit sei auch eine Passivlegitimation eines Suchmaschinenbetreibers und damit im Grundsatz eine Haftung von Suchmaschinen gegeben.
Das BGZ erwähnt im folgenden Absatz auch die allgemeine Notwendigkeit einer Passivlegitimation des Suchmaschinenbetreibers aus rein praktischen Gründen. So dürfte die Rechtsverfolgung von persönlichkeitsverletzenden Inhalten «auf ausländischen Providern» (sic!) mit gehörigen Schwierigkeiten verbunden sein. In solchen Fällen sei die einzige effektive Rechtsschutzmöglichkeit nur der Zugriff auf den Suchmaschinenbetreiber.
Keine Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung infolge überwiegendem öffentlichen Interesse
Eine Persönlichkeitsverletzung ist rechtswidrig, wenn sie weder durch die Einwilligung des Verletzten noch durch ein privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Wird ein privates oder öffentliches Interesse geltend gemacht, muss dieses gegen das Interesse des in seiner Persönlichkeit Verletzten abgewogen werden.
Die Beklagte berief sich vorliegend auf ein öffentliches Interesse an der Verfügbarkeit der Online-Berichte und dem einwandfreien Funktionieren der Suchmaschine. Das BGZ folgte dieser Argumentation weitgehend. Suchmaschinen hätten eine hohe Bedeutung für das Auffinden von bereits publizierten Artikeln und leisten einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Es bestehe daher ein öffentliches Interesse am Funktionieren von Suchmaschinen. Die Tätigkeit der Suchmaschinenbetreiber würde sodann erheblich behindert werden, wenn sie selber über jeden Pressebericht eine Einschätzung über allfällige Persönlichkeitsverletzungen vornehmen müsse. Eine solche Einschätzung könne aber gerade bei behaupteten Persönlichkeitsverletzungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit einer Person, wohl besser durch die Urheberin der Verletzung vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang habe der Kläger nicht eingehend begründet, wieso er nicht direkt gegen die Tageszeitung C bzw. die verantwortlichen Journalisten eine Klage erhoben habe, zumal er dadurch eine endgültige Entfernung der Artikel von der Website hätte erwirken können. Die Tageszeitung C hat Sitz in der Schweiz, womit effektivem Rechtsschutz nichts im Wege gestanden hätte. Gegen den Kläger spreche zudem, dass die Artikel schon fünf Jahre alt und damit nur noch von geringer Relevanz seien.
Weiter führte das BGZ aus, dass der persönlichkeitsverletzende Gehalt der Artikel bzw. der darin enthaltenen Äusserungen nicht ohne Weiteres auf der Hand liege. Selbst wenn die Äusserungen im Artikel als persönlichkeitsverletzend und grundsätzlich rechtswidrig qualifiziert würden, könne deren Wiedergabe durch Dritte unter Umständen trotzdem rechtmässig sein. Dies sei der Fall, wenn die fremde Äusserung als solche und nicht als Originalmeinung des Verbreiters gekennzeichnet sei, diese objektiv richtig wiedergegeben werde und ein Informationsinteresse für den Leser bestünde. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Aus diesem Grund und aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen wies das BGZ die Klage ab.
Fazit und Blick auf weitere Rechtsgebiete
Das BGZ bejahte eine Mitwirkung an der fraglichen Persönlichkeitsverletzung und damit die Passivlegitimation der beklagten Suchmaschinenbetreiberin. Aufgrund eines öffentlichen Interesses am Funktionieren der Suchmaschine als Verbreiter von Informationen und Medienberichten wurde die Klage jedoch abgewiesen. Interessant ist hierbei, dass sowohl für die Bejahung der Passivlegitimation wie auch des öffentlichen Interesses die Funktion der Suchmaschine als wichtiger Verbreiter von Informationen im Vordergrund stand. Im «Bloghoster»-Urteil des BGer wurde ein öffentliches Interesse am Blog gar nicht erst in Erwägung gezogen, weil dort die Rechtswidrigkeit bereits feststand bzw. nicht mehr strittig war. Aufgrund der fehlenden Rechtswidrigkeit, erübrigte sich im vorliegenden Fall leider auch die Thematisierung zur Frage der Verhältnismässigkeit einer Beseitigungsklage.
Was die hohe Gewichtung des öffentlichen Interesses an Suchmaschinen anbelangt, deckt sich das Urteil ferner auch mit einer Entscheidung des Kantonsgerichts Jura, in welcher die Haftung von Google für persönlichkeitsverletzende „autocomplete“-Suchvorschläge verneint wurde (vgl. MLL-News vom 6.7.2011). Eine ähnliche Wertung, unter Anwendung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), nahm kürzlich auch das OLG Frankfurt vor und verneinte das «Recht auf Vergessen» im zu beurteilenden Fall (vgl. MLL-News vom 6.11.2018).
Fraglich ist sodann, ob das BGZ die Klage auch abgewiesen hätte, wenn der Urheber des persönlichkeitsverletzenden Inhalts und der Betreiber der publizierenden Website Sitz im Ausland gehabt hätten. Durch die mehrfache Hervorhebung dieses Umstands lässt das Gericht zumindest durchblicken, dass die Interessenabwägung in einem solchen Fall womöglich anders ausgefallen wäre.
Auch in anderen Rechtsgebieten, insbesondere im Immaterialgüterrecht und im Lauterkeitsrecht (UWG) gibt es Klärungsbedarf hinsichtlich der Provider-Haftung. Angesichts der insgesamt unbefriedigenden Rechtslage und der dadurch verursachten Rechtsunsicherheiten ist die Forderung nach einer rechtsgebietsübergreifenden Regelung der Materie nach wie vor aktuell (vgl. den ausführlichen Aufsatz zum Thema, MLL-News vom 07.06.2013). Der Gesetzgeber geht die Problematik allerdings wiederum nur punktuell, im Urheberrecht an. So ist derzeit eine Revision des URG im Gange, welche mitunter zum Ziel hat, Hosting-Provider im Kampf gegen die Internetpiraterie verstärkt in die Pflicht zu nehmen (MLL-News vom 07.01.2018).
Weitere Informationen:
- Urteil des BGZ vom 1. Juni 2018 (CG160047 = ZR 117/2018 S. 223 ff., abrufbar auf swisslex.ch)
- MLL-News vom 20.02.2013: «BGer: Blog-Hoster sind mitverantwortlich für persönlichkeitsverletzende Blogbeiträge»
- MLL-News vom 07.06.2013: «Aufsatz zu Beseitigungs- und Unterlassungsklagen gegen Internet-Provider im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht»
- MLL-News vom 07.01.2018: «Revision Urheberrecht: Botschaft und Entwurf verabschiedet»
- MLL-News vom 06.07.2011: «Schweizer Urteil zu persönlichkeitsverletzenden „autocomplete“-Suchvorschlägen auf Google»
- MLL-News vom 06.11.2018: «OLG Frankfurt zum Recht auf Vergessen nach der DSGVO – kein grundsätzliches Überwiegen des Löschungsinteresses im Internet»
- MLL-News vom 15.05.2014: «EuGH: Google-Ergebnislisten stellen eine Datenverarbeitung dar und können die Privatsphäre beeinträchtigen»
- MLL-News vom 10.10.2013: «Bundesrat will kein Spezialgesetz für soziale Netzwerke, sieht aber möglichen Regelungsbedarf bei Providerhaftung»