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Im Internet lassen sich eine Vielzahl von Bildern in unterschiedlichster Grösse und Qualität betrachten. Oder es werden eigene Bilder hochgeladen, um sie anderen Personen zugänglich zu machen. Nicht jedes Bild lässt sich jedoch ohne weiteres herunterladen und weiter verwenden. Der folgende Beitrag enthält eine Übersicht über die rechtlichen Spielregeln, die es bei Verwendung von Bildern im Internet zu berücksichtigen gibt.
1. Veröffentlichung von Bildern im Internet
Das Internet ist heutzutage allgegenwärtig. Unzählige Personen verwenden es regelmässig, um sich den anderen zu präsentieren, über aktuelle Themen zu informieren, neue Freundschaften zu knüpfen oder mit Freunden und Bekannten in Kontakt zu bleiben. Auf der eigenen Webseite, in einem Blog oder in Social Media Plattformen wie Facebook oder Instagram werden im Internet gefundene Bilder, solche von der Party vom Vorabend oder aus dem aktuellen Ferienhotel gepostet, ohne sich gross Gedanken darüber zu machen, ob die Bilder rechtlich geschützt sein bzw. mit deren Veröffentlichung Rechte Dritter verletzt werden könnten. Beim Einsatz von Bildern sind einerseits die Urheberrechte des Fotografen und andererseits die Persönlichkeitsrechte der Personen auf den Bildern zu beachten.
2. Recht am eigenen Bild
Werden selbst aufgenommene Fotos im Internet verbreitet, ist dies insoweit unbedenklich, als auf den Fotos keine anderen Personen abgebildet sind. Andernfalls müssen die Personen auf den Fotos vor der Veröffentlichung im Internet in aller Regel ihre vorgängige Erlaubnis abgeben. Denn nach Schweizer Recht entscheidet allein die abgebildete Person darüber, ob, wo und in welchem Kontext ihr Bild in der Öffentlichkeit erscheint. Wird keine Erlaubnis eingeholt, besteht die Gefahr, das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person, genauer genommen das Recht am eigenen Bild, zu verletzen (Art. 28 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches, ZGB).
Keiner vorgängigen Erlaubnis bedarf es von Personen, die auf Fotos nicht erkennbar sind, so zum Beispiel von Personen, die auf Partybildern im Hintergrund stehen. Sind Personen auf Gruppenfotos erkennbar, ist eine Erlaubnis zur Veröffentlichung grundsätzlich erforderlich, es sei denn, dass bei Gruppenfotos mit einer Vielzahl von Personen keine von ihnen aus der Masse heraussticht. Denn in diesem Fall wiegt ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild weniger schwer. Indes ist die Beurteilung, ob eine fotografierte Person aus der Gruppe heraussticht oder nicht, in den meisten Fällen schwierig, weshalb eine vorgängige Einwilligung zu empfehlen ist.
Auf die Einholung einer Einwilligung kann verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an einer Veröffentlichung von Fotos vorhanden ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei Fahndungsfotos der Polizei von gesuchten Personen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch bei bekannten Personen, die sich in ihrer Freizeit bzw. privat in der Öffentlichkeit zeigen und fotografiert werden, wobei in diesen Fällen eine Abwägung zwischen den Interessen der abgebildeten bekannten Personen am Schutz ihrer Persönlichkeit und dem Interesse der Allgemeinheit an Information besonders schwierig ist und im Zweifel eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos einzuholen ist. Lassen sich aber bekannte Personen (wie beispielsweise Politiker, Sänger oder Profisportler) in der Ausübung ihres Amtes bzw. Berufes fotografieren, ist die Stufe der Einwilligung insoweit herabgesetzt, als von einer stillschweigenden Einwilligung zur Verbreitung von Fotos ausgegangen werden darf.
3. Die Einwilligung
Zu beachten ist, dass eine Einwilligung erst dann rechtsgültig erfolgt, wenn die abgebildete Person über das Bild informiert wird – d.h. das Bild gezeigt wird – und ihr auch mitgeteilt wird, wo und in welchem Kontext das Bild verwendet wird. In diesem Sinne kann bei unvorteilhaften bzw. kompromittierenden Bildern keine (allenfalls stillschweigende) Einwilligung angenommen werden. Bei Verwendung der Bilder für private Zwecke ist eine Einwilligung in der Regel nicht erforderlich, im Gegensatz zur Verwendung der Bilder für kommerzielle Zwecke.
Eine einmal erteilte Einwilligung kann grundsätzlich jederzeit zurückgezogen werden, mit der Folge, dass das veröffentlichte Bild ebenfalls zurückgezogen bzw. gelöscht werden muss, soweit dies noch möglich ist. Bei Veröffentlichung von Bildern im Internet ist eine Löschung der Ursprungsbilder meistens problemlos möglich, jedoch wird eine vollständige Entfernung aufgrund der schnellen Verbreitung und Speicherung der Bilder an verschiedensten Orten meistens scheitern. Bei Bildern, die in Printmedien publiziert worden sind, kann eine Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht werden, weshalb hier die künftige Verwendung der Bilder verboten wird.
4. Schutz des Rechteinhabers der Bilder
Nicht jedes aufgenommene Bild ist schützenswert. Nach Schweizer Recht geniesst ein Foto urheberrechtlichen Schutz, wenn ihm eine gewisse Individualität zukommt und es sich von einem allgemein üblichen Foto abhebt. Ist dies der Fall, so ist das Foto nach Art. 2 des Urheberrechtsgesetzes (URG) geschützt, ohne dass es einer Registrierung bedarf (wie dies z.B. für den Schutz einer Marke oder Patents erforderlich ist). Einfache Schnappschüsse z.B. von Gebäuden oder Produkten sind demnach nicht schutzfähig, im Gegensatz zu professionell – bspw. aus einem bestimmten Blickwinkel oder mit einer speziellen Belichtung – gestalteten Fotos von Gebäuden oder Produkten. Der Inhaber des Urheberrechts ist die Person, welche das Foto geschossen hat. Die Individualität eines Bildes wird in der Rechtspraxis im Zweifelsfall eher bejaht, so dass man bei der Verwendung von Bildern, die man nicht selber aufgenommen hat, vorsichtig sein sollte. Auch in der Öffentlichkeit bekannte Personen, welche sich von Fotografen abbilden lassen, dürfen diese Fotos grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Fotografen verwenden und beispielsweise auf der eigenen Webseite oder auf dem eigenen Social Media Profil hochladen. Mit anderen Worten wird das Urheberrecht des Fotografen grundsätzlich stärker gewichtet als das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person. Diese hat allerdings – wie bereits oben erwähnt – ein Vetorecht betreffend den kommerziellen Gebrauch der Bilder. In der Praxis ist es so, dass die abgebildeten Personen auf die Geltendmachung des Rechtes am eigenen Bild verzichten müssen, damit der Urheberrechtsinhaber die Bilder Foto urheberrechtlich verwerten kann.
5. Grenzen des Bildrechtsschutzes
Der urheberrechtliche Schutz von Fotos erlischt in der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Art. 29 Absatz 2 URG). Während dieser Zeit kann der Rechteinhaber bestimmen, wann, wie und wo seine Fotos verwendet (d.h. verbreitet, vervielfältigt, bearbeitet oder öffentlich zugänglich gemacht) werden. Dritte dürfen urheberrechtlich geschützte Fotos ohne Erlaubnis des Rechteinhabers nicht verwenden, und zwar auch dann nicht, wenn sie die verwendeten Fotos mit den Angaben des Urhebers versehen. Eine Ausnahme gilt jedoch nach Art. 19 URG, wenn die Fotos zum Eigengebrauch (d.h. Privatgebrauch) verwendet werden. Wann Eigengebrauch vorliegt, bestimmt sich nach dem Kreis der Adressaten und den Gebrauchszweck. Gemäss Art. 19 Absatz 1 URG gilt als Eigengebrauch
- jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
- jede Werkverwendung von Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse;
- das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
Der Eigengebrauch gemäss Buchstabe a. ist vergütungsfrei, währenddem für den Eigengebrauch nach den Buchstaben b. und c. eine Vergütung zu entrichten ist (Art. 20 Absatz 2 URG). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass urheberechtlich geschützte Fotos, welche ins Internet gestellt und so einem breiten Publikum öffentlich gemacht werden, nicht unter die Ausnahme des Eigenebrauchs fallen. Das gilt auch dann, wenn die Fotos einem begrenzten Freundes- oder Bekanntenkreis auf Facebook oder anderen Social Media Plattformen zugänglich gemacht werden. Vorsicht ist sodann geboten, wenn urheberrechtlich geschützte Fotos verlinkt werden, denn die Rechtslage hierzu ist noch unklar. Nach einem neueren Entscheid des Europäischen Gerichtshofs, welches auch für die Schweiz grundsätzlich verbindlich ist, dürfen fremde Fotos als sog. „embedded links“ in die eigene Webseite eingebunden werden, d.h. als Links mit unmittelbarem Bezug zur Webseite des Rechteinhabers der Fotos (vgl. EuGH-Beschluss C-348/13 vom 21.10.2014). Damit ist auch die Einbindung der „Share-Funktion“ oder „Teilen-Funktion“ mit Bezug zu bekannten Social Media Plattformen bedenkenlos möglich. Klar unzulässig ist jedoch, die fremden Fotos ohne Einwilligung herunterzuladen, auf den eigenen Server zu speichern und anschliessend auf die eigene Webseite zu zeigen. Denn so macht man sich die fremden Fotos „zu eigen“ bzw. verbreitet man die fremden Fotos ohne Einwilligung im Internet, was zu einer Verletzung der Urheberrechte des Rechteinhabers führen kann.
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränkt sich der Text auf die männliche Form. Selbstverständlich sind aber stets beide Geschlechter gemeint.
Weitere Informationen:
- Leitfaden_Sport_Social_Media_Recht
- BR Handout „Social Media und Recht: Was im Umgang mit Social Media nach deutschem und Schweizer Recht beachtet werden muss“
- Urheberrechtsgesetz (URG)
- EuGH-Beschluss C-348/13 vom 21.10.2014
Ansprechpartner: Michael Reinle