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Amazon will von deutschen Verlagen grössere Rabatte auf E-Books erzwingen. Von Seiten der Verleger, Autoren und auch der deutschen Politik wird dem Marktführer im Online-Buchverkauf vorgeworfen, einzelne Buchtitel aus den Empfehlungslisten zu streichen. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels sieht in diesem Verhalten den Missbrauch einer mutmasslich markbeherrschenden Stellung und hat beim deutschen Kartellamt Beschwerde gegen Amazon eingereicht.
Hintergrund
Hintergrund des Streites ist die Streichung einzelner Buchtitel aus den Empfehlungslisten durch Amazon. Dies führt dazu, dass einzelne Bücher nicht mehr oder nur noch schwierig auffindbar sind weil sie den Kunden bei der Suche nach ähnlichen Büchern nicht mehr empfohlen werden. Amazon will damit Druck auf die Verlage ausüben um für E-Books die gleichen Rabatte (rund 50%) wie für gedruckte Bücher durchzuringen. Dagegen wehren sich nicht nur die Verlage, das Vorgehen des grössten Internetverkaufshauses ruft auch den Protest zahlreicher Autoren auf den Plan. In der Schweiz, in Deutschland und in Österreich haben über 1000 Schriftsteller einen Protestbrief unterzeichnet. In Deutschland schaltet sich neuerdings auch die Regierung in den Streit ein, so bezeichnete die deutsche Kulturstaatssekretärin Monika Grütters die Methoden von Amazon als inakzeptabel und sieht die kulturelle Vielfallt gefährdet.
Rechtliche Beurteilung
Ob das Verhalten von Amazon kartellrechtlich relevant ist und auf Seiten des Online-Buchhändlers mit Sanktionen gerechnet werden muss, hängt davon ab, wie die Marktstellung von Amazon beurteilt wird. Dafür muss zuerst eruiert werden, welches der relevante Markt ist. Geht man vom Online-Buchhandel-Markt aus, erreicht Amazon einen Marktanteil von nahezu 80% und wäre somit als marktbeherrschendes Unternehmen einzuordnen, gegen das, bei Missbrauch dieser Stellung, kartellrechtliche Massnahmen ergriffen werden könnten. Geht man vom gesamten Buchmarkt aus, liegt der Marktanteil bei ca. 25%, hier könnten man nach dem deutschen Wettbewerbsrecht (§ 20 Abs. GWB, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) unter Umständen von einer relativen Marktmacht Amazons ausgehen. Die mutmasslich widerrechtlichen Handlungen müssen sich in diesem Fall aber gegen Unternehmen kleiner und mittlerer Grösse richten, ansonsten die kartellrechtliche Bestimmung hier keine Anwendung findet. Sodann müssen die Handlungen von Amazon, also hier die Streichung von Buchtiteln aus Empfehlungslisten mit dem Ziel, grössere Rabatte für E-Books zu erlangen, als missbräuchlich nach § 18 f. GWB eingestuft werden. Bei der Beantwortung dieser Frage werden unter anderem die Abhängigkeit der Verlage von Amazon und das Ausmass der geforderten Rabatte im Verhältnis mit vergleichbaren Rabatten auf vergleichbaren Märkten eine Rolle spielen.
Fazit
Aus rechtlicher Sicht sind die dem Streit zugrundeliegenden Fragen als komplex einzustufen. Die Beantwortung erfordert eine detaillierte Prüfung der Marktverhältnisse. Es bleibt mit Spannung zu erwarten, wie das deutsche Kartellamt auf die Beschwerde reagiert.
UPDATE:
Laut einem Medienbericht des Spiegel gibt Amazon dem Druck der Verlage nach. Der Online-Buchhändler erklärt sich bereit, mit den Verlagen Verträge mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren abzuschliessen und dabei weniger als 40% der Verkaufspreise von E-Books für sich zu beanspruchen. Ursprünglich verlangte Amazon von den Verlagen, ähnlich wie bei gedruckten Büchern, rund 50% des Buchpreises und schloss Verträge mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr ab. Die Verlage begrüssen das Entgegenkommen von Amazon. Danke den längeren Vertragslaufzeiten hätten man nun mehr Planungssicherheit.
Weitere Informationen:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG)
- Bundeskartellamt
- Pressemitteilung des Börsenverein des Deutschen Buchhandels: «Börsenverein reicht Beschwerde beim Bundeskartellamt gegen Amazon ein»
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann