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Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm darf die Partei „DIE RECHTE“ nicht mit einem Wahlplakat werben, welches die Klubfarben des Fussballvereins Borussia Dortmund verwendet und darüber hinaus Bezug auf die Südtribüne im Stadion des Klubs nimmt. Eine solche Wahlwerbung verletze das Persönlichkeitsrecht des Dortmunder Fussballklubs. Auch wenn dieser nicht namentlich genannt werde, verwende die Wahlwerbung Elemente, mit denen der bekannte Klub identifiziert werde. Es erscheine deshalb der Eindruck, dass die Werbung vom Fussballklub gebilligt werde.
Einstweilige Verfügung: Wahlwerbung verboten
Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Dortmunder Kreisverband der deutschen Partei „DIE RECHTE“ mit einstweiliger Verfügung untersagt, für die Kommunalwahl in Dortmund Wahlplakate zu verwenden, die einen mit dem Spruch „von der Südtribüne in den Stadtrat“ unterlegten Querbalken in gelber und schwarzer Farbe enthalten.
Verwendung des Begriffs „Südtribüne“ in Kombination mit schwarz-gelbem Balken verweist auf Borussia Dortmund
Das Gericht hiess den Unterlassungsantrag des Fussballklubs Borussia Dortmund (BVB) gut. Die beabsichtigte Wahlwerbung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fussballklubs. Auch wenn der BVB nicht namentlich genannt werde, verwende die Wahlwerbung Elemente, mit denen der bekannte Klub identifiziert werde. So verbinde in Dortmund jeder objektive Fussballinteressierte mit dem Begriff „Südtribüne“ die Fankurve des Signal Iduna Parks, also desjenigen Fussballstadions, das dem BVB gehört und in dem der BVB seine Heimspiele austrägt. Ausserdem handle es sich bei den Farben Schwarz und Gelb um die Vereinsfarben des Dortmunder Fussballklubs, welche dessen gesamtes Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit prägen, so namentlich den Internetauftritt, zahlreiche Fanartikel sowie die Bekleidung des Bundesligateams. Insbesondere verwende auch der Verein teilweise Querbalken mit schwarz-gelber Farbgebung. Die Gestaltung der Werbung der Partei erwecke daher den Eindruck, sie werde vom BVB gebilligt.
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei erheblich und rechtswidrig. Das fragliche Plakat verwende gezielt die Identifikationsmerkmale des Klubs für die politische Wahlwerbung. Nach Ansicht des Gerichts kann insbesondere der Verweis auf die Südtribüne nur auf diejenige des Signal Iduna Parks beziehen. Ausserdem könne auch die Verwendung der Vereinsfarben nur so gedeutet werden, dass sie eine Beziehung zum BVB herstellen soll.
Der Einwand der Partei, die Farben würden sich auf das (ebenfalls schwarz-gelbe) Dortmunder Stadtwappen beziehen, sei äusserst fernliegend. Dagegen spreche zum einen der Slogan, der einen eindeutigen Bezug zum Fussball herstelle, zum anderen auch die enge Beziehung der Mitglieder zum BVB. Auf ihrer Website würden die Kandidaten für die Kommunalwahlen ausdrücklich als „rechtsgerichtete Fussballanhänger“ des BVB bezeichnet.
Das Gericht hielt zwar fest, dass einem Kandidaten im Wahlkampf nicht untersagt werden könne, sich als Anhänger einer bestimmten Fussballmannschaft oder Mitglied eines Fanclubs vorzustellen und dadurch deutlich zu machen, dass er sich mit dieser Mannschaft identifiziert. Hierbei dürften jedoch nicht spezifische, eindeutige Gestaltungsmerkmale verwendet und ausgebeutet werden, die die Aussendarstellung des Fussballklubs prägen und eindeutig mit diesem identifiziert werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn die naheliegende Gefahr bestehe, dass eine politische Vereinnahmung der Fussballmannschaft deren (insbesondere wirtschaftlichen) Interessen schadet, weil der Eindruck entstehen kann, die Klägerin unterstütze den Wahlkampf dieser Partei oder distanziere sich zumindest nicht ausreichend von ihr.
Erhebliche Persönlichkeitsverletzung liegt vor
Die Persönlichkeitsverletzung sei ausserdem als erheblich zu bezeichnen. Ein Wirtschaftsunternehmen, das Kundenbeziehungen in der gesamten Bevölkerung unabhängig von den politischen Präferenzen suche, müsse zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen darauf achten, dass es nicht mit einer bestimmten politischen Richtung identifiziert werde. Da es allgemein bekannt sei, dass unter den Fans des BVB eine starke rechtsextreme Gruppe existiere, müsse der Klub zur Wahrung seiner politischen Neutralität umso mehr Versuche unterbinden, ihn mit einer bestimmten politischen Richtung, insbesondere mit der rechten Szene, zu identifizieren. Eine Vereinnahmung durch eine bestimmte politische Partei könne dem Ansehen des BVB im Hinblick auf die Kunden schaden, namentlich in Bezug auf Fans, Werbekunden oder Sponsoren, die die politischen Ansichten der Partei nicht teilen oder sogar massiv ablehnen.
Ausserdem überwiege das Interesse des BVB, nicht im Zusammenhang mit der Wahlwerbung einer politischen Partei dargestellt zu werden, gegenüber der in Frage stehenden Ausübung der Rechte der Partei, sich politisch zu betätigen und im Wahlkampf die eigene Meinung zu äussern. Denn diese Rechte könne der beklagte Kreisverband auch ohne eine Bezugnahme auf den Fussballklub ausüben.
Anmerkungen zur Rechtslage in der Schweiz
Aus Schweizer Sicht stellt sich die Frage, ob ein hiesiges Gericht einen solchen Fall eines gewissermassen „politischen Ambush Marketings“ gleich beurteilen würde. Da die Schweiz und Deutschland im Persönlichkeitsrecht ähnliche Rechtsgrundlagen kennen und juristische Personen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in der Schweiz Anspruch auf Persönlichkeitsschutz haben (vgl. BR-News vom 04.06.2012), ist dies zumindest nicht auszuschliessen.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.12.2013
- Urteil 6 W 56/13 des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.12.2013
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann