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Bekanntlich hat sich das Schweizer Parlament in den vergangenen Monaten darauf geeinigt, die Bücherpreise in der Schweiz wieder zu regulieren und die sogenannte Buchpreisbindung wieder einzuführen. Ob die verbindlichen Preise auch für im Internet bestellte Bücher und den traditionellen Versandhandel gelten sollen, bleibt umstritten.
Einigkeit besteht, dass auch zukünftig über das Internet bestellte Bücher aus dem Ausland von der Buchpreisbindung ausgenommen werden sollen. Uneinigkeit besteht in den Räten noch, ob von dieser Ausnahme auch der traditionelle Versandhandel aus dem Ausland und der Internet-Handel in der Schweiz erfasst sein sollen. Während der Nationalrat im Unterschied zum Ständerat nur für den Internethandel aus dem Ausland eine Ausnahme machen will, hat nun die Mehrheit der zuständigen Kommission im Nationalrat entschieden, dass dies nicht sinnvoll ist. Der Konsument solle frei entscheiden können, wie und wo er seine Bücher kaufe, befand sie. Die Minderheit der Kommission argumentierte, so würden am Ende die Buchhandlungen benachteiligt, was gerade nicht der Zweck der Buchpreisbindung sei.
Zukünftig ist geplant, dass die Buchpreise in der Schweiz vom Preisüberwacher beobachtet werden. Dieser soll dem Bundesrat beantragen können, maximal zulässige Preisdifferenzen zum Ausland festzulegen. Ursprünglich war geplant, für importierte Bücher generell eine Bandbreite für den Verkaufspreis festzulegen, mit dem Ergebnis, dass ein Buch in der Schweiz maximal 20% mehr kosten dürfte als im Ausland.
In Anbetracht des grenzenlosen Online-Handels ist aus Sicht von Schweizer Online-Händler schwer einzusehen, dass die geplante Ausnahme von der Buchpreisbindung nur für ausländische Online-Händler gelten soll. Dies stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Schweizer Online-Buchhändler und aller traditionellen Versandhändler dar.
UPDATE:
BR-News vom 14.3.2012: «Buchpreisbindung weiterhin kartellrechtlich unzulässig»
Weitere Informationen:
- Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2002 (BGE 129 II 18)
- Urteil des Bundesgerichts vom 6.2.2007 (2A.430/2006)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann