Bundesgericht: Bei Software-Download-Verträgen ohne Gerichtsstandsklausel nur Klage im Land des Beklagten möglich


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Das Bundesgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Software nur dann als bewegliche Sache gelten könne, wenn sie in materialisierter Form übertragen wird, z.B. auf CD oder DVD. Die Übertragung via Internet ist somit nicht als Verkauf einer beweglichen Sache zu werten. Da deshalb in internationalen Sachverhalten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln des Lugano-Übereinkommens zur Anwendung kommen, sind Klagen grundsätzlich im Land einzureichen, in dem die beklagte Partei ihren Sitz hat. Abhilfe schaffen kann nur eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung.

Sachverhalt

Hintergrund des aktuellen Bundesgerichtsurteils war eine Streitigkeit zwischen einem Schweizer und einem deutschen Unternehmen. Letzteres sollte dem Schweizer Unternehmen eine ERP-Software (Enterprise Resource Planning Software) liefern. Die Parteien unterzeichneten dafür im Dezember 2010 ein End User Licence Agreement (EULA) und ein Master Services Agreement (MSA), beide jeweils mit separaten Änderungen, die in ergänzenden Dokumenten geregelt waren.

Da die Software nicht wie vereinbart geliefert und installiert worden sei, reichte das schweizerische Unternehmen beim Handelsgericht Zürich eine Klage ein. Das beklagte Unternehmen beantragte, die Klage sei abzuweisen, da das Handelsgericht nicht für die Beurteilung der Streitigkeit zuständig sei. Das Handelsgericht schloss sich dieser Argumentation an und trat nicht auf die Klage ein.

Internationaler Sachverhalt: LugÜ anwendbar

Die beiden beteiligten Unternehmen haben ihren Sitz in verschiedenen Staaten, die das Lugano-Übereinkommens (LugÜ) unterzeichnet haben. Da die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte zur Debatte stand, waren im vorliegenden Fall die Zuständigkeitsvorschriften des LugÜ anwendbar. Das Bundesgericht hatte somit nach diesen Regeln zu beurteilen, ob die Parteien eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen hatten oder ob das Zürcher Handelsgericht aus anderen Gründen zur Beurteilung der Klage zuständig gewesen wäre.

Unbestritten war zwischen den Parteien, dass diese für das MSA die Anwendbarkeit des deutschen Rechts sowie den Gerichtsstand Zürich vereinbart hatten. Uneinig waren sich die Parteien hingegen darüber, ob auch im EULA der Gerichtsstand Zürich gewählt wurde.

Keine gültige Gerichtsstandsklausel vereinbart

Das Schweizer Unternehmen machte geltend, dass sich die Parteien auch für das EULA auf den Gerichtsstand Zürich geeinigt hätten. Das Bundesgericht stellte vorerst fest, dass die Gerichtsstandvereinbarungen im EULA und im ergänzenden Dokument dazu widersprüchlich seien. Das Bundesgericht schützte deshalb den Entscheid des Handelsgericht, wonach die Parteien keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen hätten (für weitere Informationen zu den Voraussetzungen für gültige Gerichtsstandsvereinbarungen siehe BR-News vom 26.08.2013).

Kein Gerichtsstand am Erfüllungsort gegeben

Mangels gültiger Gerichtsstandsvereinbarung stellte sich die Frage, ob sich ein Gerichtsstand in der Schweiz aus einer besonderen Zuständigkeitsregel ergeben könnte. Das Bundesgericht prüfte deshalb, ob allenfalls ein Gerichtsstand am Erfüllungsort gegeben sein könnte. Das Schweizer Unternehmen stellte sich auf den Standpunkt, dass der Erfüllungsort in Zürich liege, da die Software zur Installation und Nutzung in Zürich vorgesehen war.

Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass die einschlägige LugÜ-Bestimmung den Erfüllungsortsgerichtsstand für den Verkauf beweglicher Sachen sowie für die Erbringung von Dienstleistungen regle (vgl. Art. 5 LugÜ). Es stelle sich deshalb die Frage, ob Software als bewegliche Sache oder Dienstleistung anzusehen sei und deshalb unter diese Bestimmung falle.

Das Bundesgericht verneinte dies im vorliegenden Fall. Nur körperliche Gegenstände könnten Sachen sein. Software werde deshalb nur von der massgeblichen Bestimmung erfasst, wenn sie „in materialisierter Form übertragen“ werde (z.B. auf CD oder DVD).

Da das schweizerische Unternehmen im kantonalen Verfahren nicht geltend machte, dass die Software in materialisierter Form übertragen wurde, sei vorliegend nicht von einer solchen Übertragung auszugehen. Ebenso wenig behauptete das Unternehmen im kantonalen Verfahren, dass es sich bei den Leistungen des EULA um eine Dienstleistung handle. Das Bundesgericht wies diese Einwendungen deshalb ab und bestätigte damit die Unzuständigkeit des Zürcher Handelsgerichts.

Kommentar

Besonders interessant am Entscheid des Bundesgerichts ist dessen Qualifikation der Software. Das Gericht geht davon aus, dass Software nur dann, wenn sie in materialisierter Form übertragen wird, als „bewegliche Sache“ gelten kann. Nicht als Verkauf einer beweglichen Sache anzusehen ist somit der beispielsweise die Online-Übertragung oder der Download einer Software aus dem Internet. Ein Blick auf die Rechtsprechung des EuGH zeigt aber, dass der Entscheid ebenso auch anders hätte ausfallen können: Der Gerichtshof stellte im vergangenen Juni den Verkauf einer Software auf einem Datenträger dem Herunterladen im Internet gleich (Urteil C-128/11; vgl. dazu BR-News vom 05.07.2012). Es bleibt deshalb abzuwarten, ob das Bundesgericht auch zukünftig an seiner Rechtsprechung festhalten wird.

Bis zu einer erneuten Entscheidung ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts aber zu beachten. Daraus ergibt sich, dass Klagen in Fällen, in denen Software online übertragen wurde, grundsätzlich am Wohnsitz der beklagten Partei einzureichen sind. Das einzige Mittel, diese Vorschrift zu umgehen, ist somit die gültige Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstands.

Anders als im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) kann im Verkehr mit Konsumenten (B2C) ein solcher Gerichtsstand aber kaum gültig vereinbart werden können, da das LugÜ eine zwingende Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen vorschreibt: Der Anbieter muss in solchen vor den Gerichten im Wohnsitzland des Konsumenten klagen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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