Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen „Adressbuchschwindel“ nach Art. 3 lit. b UWG


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Wer eine neue Marke, ein Patent oder einen Firmennamen registrieren lässt, erhält anschliessend vielfach rechnungsähnliche Formulare, in welchen suggeriert wird, dass ein bestimmter Betrag aufgrund des erfolgten Registereintrags gegenüber dem zuständigen Amt oder aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Absender geschuldet sei. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich publizierten Entscheid die Verurteilung eines Versenders solcher Formulare wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bestätigt. Darüber hinaus sind auch in der im Juni 2011 verabschiedeten UWG-Revision neue Tatbestände geschaffen worden, welche die Bekämpfung der zunehmenden Verbreitung sogenannter Adressbuchschwindeleien erleichtern soll.

Sachverhalt

Aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 11. August 2011 (6B_230/2011) geht hervor, dass eine in der Schweiz ansässige Person – zusätzlich zur Strafe eines deutschen Gerichts – vom Obergericht des Kantons Zug wegen verschiedener Delikte (Art. 152 StGB, Art. 253 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, Art. 23 Abs.1 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG) zu Freiheitsstrafen und Entschädigungszahlungen verurteilt wurde. In Bezug auf den hier interessierenden UWG-Tatbestand ist dem Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen, dass der Täter (im Namen seiner unrechtmässig gegründeten Aktiengesellschaft) an eine Vielzahl von Adressaten, welche die Eintragung eines Patents, einer Marke oder einer Firma in ein offizielles Register vorgenommen hatten, rechnungsähnliche Formulare versandt hatte. In der Folge reichten verschiedene Privatpersonen wie auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG, vgl. dazu auch BR-News vom 7.5.2010) Strafanzeigen ein, die letztlich auch zu der Verurteilung führten.

Entscheid des Bundesgerichts

In den Erwägungen des Bundesgerichts wird festgehalten, dass der Versand von rechnungsähnlichen Formularen unter den Tatbestand Art. 23 Abs.1 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG falle, wenn diese beim Durchschnittsadressaten den Eindruck erwecken, es bestehe bereits ein vertragliches Verhältnis, wofür Rechnung gestellt werde. Dies sei dann der Fall, wenn das Formular als Rechnung aufgemacht ist und Vermerke und Hinweise, aus denen der Leser allenfalls den Offertencharakter erkennen kann, aufgrund der Gestaltung des Formulars in den Hintergrund treten und daher leicht übersehen werden oder unbeachtet bleiben. Eine Verletzung von Art. 3 lit. b UWG wurde in früheren Urteilen namentlich angenommen, wenn solche Formulare an arbeitsteilig organisierte Unternehmen versandt werden, wo sie direkt an die für die Bearbeitung und Bezahlung von Rechnungen zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet werden, welche bei unternehmensüblichen Leistungen keinen Anlass haben, diese genau zu lesen.

Das Bundesgericht wies in der Folge darauf hin, dass keine sachlichen Gründe für eine rechnungsähnliche Gestaltung einer Offerte bestehen würden. Sofern eine Offerte aufgrund ihrer Aufmachung und Angaben einer Rechnung täuschend ähnlich komme, werde daher verlangt, dass das Formular in grossen Buchstaben an hervorgehobener Stelle in verständlicher Sprache und für jeden Adressaten sofort ohne weiteres erkennbar festzuhalten hat, dass es sich nicht um eine Rechnung, sondern lediglich um eine Offerte handle.

Die vom Täter im vorliegenden Fall versandten Formulare waren gemäss dem Bundesgericht klar als Rechnungen aufgemacht. Einzelne gegenteilige Hinweise traten gemäss dem Bundesgericht neben der Zahlungssaufforderung unter der Angabe der Zahlungsfrist in den Hintergrund und seien leicht übersehbar. Die Formulare seien auf Irreführung der Adressaten angelegt und dazu auch geeignet. Unerheblich sei der Umstand, ob Empfänger tatsächlich getäuscht wurden bzw. die eingeforderten Beiträge auch tatsächlich bezahlt hätten, da die Eignung zur Irreführung genüge. Ohne auf den Vorsatz des Täters einzugehen (dieser wurde vom Zuger Obergericht bejaht, weil sich der Täter aufgrund von entsprechenden Verfahren in Deutschland der möglichen Strafbarkeit bewusst gewesen sei) erachtete das Bundesgericht den Tatbestand von Art. 23 Abs.1 i.V.m. Art. 3 lit. b UWG als erfüllt.

UWG-Revision

Die grosse und zunehmende Anzahl Beschwerden, die beim SECO im Zusammenhang mit „Adressbuchschwindeleien“ eingingen, bewegten auch den Bundesrat dazu, im Entwurf der UWG-Revision neue Tatbestände aufzunehmen. In den parlamentarischen Beratungen waren diese weitgehend unbestritten.

Die beiden neuen Tatbestände (Art. 3 Abs. 1 lit. p und q UWG), welche im ersten Quartal des Jahres 2012 in Kraft treten werden, orientieren sich an der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BR-News vom 7.5.2010; ferner BGer 6S.357/2002; BGer 6B_272/2008). Daraus wie auch aus dem oben erläuterten Entscheid geht zwar hervor, dass der Adressbuchschwindel in den verschiedenen Ausprägungen bereits gegen das geltende UWG verstossen kann. Da sich die Gerichte gemäss der Botschaft zur UWG-Revision oftmals vor dem Ermessen, das ihnen die Auslegung der Grundsatzbestimmungen des UWG (Art. 2 und 3 lit. b UWG) abfordern würde, scheuen, wurden die neuen Tatbestände zur Schaffung von Rechtssicherheit und zur Förderung schneller gerichtlicher Entscheide vorgeschlagen.

Der Tatbestand in Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG verlangt von Personen die mittels Offertformularen oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse oder für Anzeigenaufträge werben oder solche unmittelbar anbieten, dass sie in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:

  1. die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
  2. die Laufzeit des Vertrags,
  3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
  4. die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation.

Die Pflicht zum Hinweis auf diese Angaben führt dazu, dass die Empfänger solcher Formulare mühelos die wesentlichen Vertragselemente, insbesondere den (Gesamt-) Preis, die Laufzeit und die angebotene Gegenleistung erkennen können. Durch das Erfordernis der Angabe des privaten Charakters des Angebots soll sichergestellt werden, dass dem Empfänger nicht der Eindruck vermittelt wird, es handle sich um den Eintrag in ein öffentliches Register (Handels-, Marken-, Patentregister), der mit Rechtswirkungen verbunden ist.

Der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG erklärt den Versand von Rechnungen für Registereintragungen jeglicher Art und für Anzeigeaufträge als unlauter, sofern zum Voraus kein entsprechender Auftrag erteilt wurde.

Die Ausführungen des Bundesgerichts in dem oben beschriebenen Fall machen deutlich, dass der Täter mit dem Versand seiner Formulare wohl gegen beide neuen Tatbestände verstossen hätte. Denn zum einen waren die verlangten Angaben – wenn überhaupt nur schwer sichtbar – und zum anderen fehlte es an vorgängig erteilten Aufträgen der Empfänger.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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