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Im Urteil 4A_456/2009 vom 3. Mai 2010 ging es um ein Verfahren des südafrikanischen Langstreckenläufers Gert Thys gegen die Disziplinarkommission seines Landesverbands. Einen Monat nach Thys› Sieg des Seoul International Marathons im Jahre 2006 wurden in seiner Urinprobe Spuren von Norandrosteron entdeckt, worauf ihn die Disziplinarkommission sperrte und seinen Sieg aberkannte. Auf Berufung von Thys hob der Internationale Sportgerichtshof (CAS) am 24. Juli 2009 seine Sperre auf und liess ihn wieder zur Teilnahme an Wettkämpfen zu. Daraufhin gelangte der nationale Leichtathletikverband an das Bundesgericht und bestritt dabei die Zuständigkeit des CAS.
Zuvor hatte das CAS seine Zuständigkeit zur Streitbeurteilung im Lichte von Art. R47 des TAS-Code geprüft. Es war dabei zum Schluss gekommen, dass ein Fax-Schreiben des IAAF Anti-Doping Administrators Dr. C. an den damaligen Rechtsvertreter von Thys, in welchem irrigerweise von einer direkten Anfechtungsmöglichkeit beim CAS die Rede war, eine gültige besondere Schiedsvereinbarung gemäss TAS-Code darstelle und das CAS somit zur Beurteilung des Streitfalls zuständig sei. Zwar habe Thys der Anfechtungsmöglichkeit beim CAS nicht zugestimmt, doch habe das Fax-Schreiben eine Offerte zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung enthalten, die Thys dadurch angenommen habe, dass er später tatsächlich beim CAS Berufung erhoben und sich u.a. auf folgenden Wortlaut des Fax-Schreibens gestützt hatte:
«I would remind you that the decision that will ultimately be taken by the relevant disciplinary commission of [the national athletics federation] after 16th May will still be subject to an appeal to the Court of Arbitration for Sport in Lausanne, on your initiative if you disagree with it or on the initiative of IAAF, if the decision is not in accordance with the IAAF Rules. This will inevitably lead to a costly and lengthy arbitration procedure until the final award is rendered by CAS.»
Das Bundesgericht konnte im zitierten Fax-Schreiben jedoch keine Offerte erblicken, weshalb Thys mit Einreichung der Berufung auch keine Annahme abgeben konnte. Es hiess deshalb die Beschwerde des Landesverbands zu. Damit hob das Bundesgericht innerhalb eines Monats erneut einen Entscheid des CAS auf (vgl. BGer-Urteil 4A_490/2009 i.S. Club Atlético de Madrid SAD gegen Sport Lisboa E Benfica Futebol SADvom 13. April 2010).