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In einem aktuellen Urteil hat das Schweizer Bundesgericht bestätigt, dass „Vogue“ eine berühmte Marke im Sinne des Schweizer Markenschutzgesetzes (MSchG) ist. Deshalb wurde eine Klage der Markeninhaberin und Herausgeberin des gleichnamigen Modemagazins gestützt, mit welcher einem Schweizer Anbieter der Verkauf von Uhren mit der Bezeichnung „Vogue“ oder „Vogue My Style“ verboten werden sollte. Das Urteil veranschaulicht, dass berühmte Marken anders als „gewöhnliche“ Marken auch ausserhalb der Warenkategorien, für welche sie eingetragen wurden, Schutz geniessen.
Sachverhalt und Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg
Im Rahmen der Messen Baselworld 2009 und 2011 hat ein Neuenburger Unternehmen Uhren unter seiner im Schweizer Markenregister eingetragenen Bezeichnung „Vogue My Style“ ausgestellt. Die Inhaberin der Marke „Vogue“ und Herausgeberin des gleichnamigen Modemagazins sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte. Im Jahre 2009 hat sie denn auch vor dem messeinternen Schiedsgremium (Panel) erfolgreich die Entfernung der Uhren verlangt. Im Anschluss daran wurde auch eine Klage vor dem Neuenburger Kantonsgericht eingereicht, mit welchem dem Anbieter den Gebrauch der Bezeichnung „Vogue“ und „Vogue My Style“ verboten werden sollte. In seinem Urteil vom Januar 2011 ist das Gericht ist im Wesentlichen den Argumenten der Kläger gefolgt und hat die Klage gutgeheissen. Gegen diesen Entscheid hat der Uhrenhersteller in der Folge Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
Vorbemerkung: Spezialitätsprinzip im Markenrecht
Die Beurteilung, ob ein Begriff oder ein Zeichen unterscheidungskräftig ist und somit als Marke eingetragen werden kann, hängt nicht nur von dem jeweiligen Begriff oder Zeichen ab, sondern auch von den Waren und Dienstleistungen, für welche der Schutz beansprucht wird. Dieses sog. Spezialitätsprinzip gilt auch, wenn beurteilt werden muss, ob ein Anbieter durch die Kennzeichnung seiner Produkte die Markenrechte eines anderen verletzt. Eine Markenrechtsverletzung liegt somit grundsätzlich nur dann vor, wenn ein ähnliches oder identisches Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen verwendet wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes (MSchG)).
Im vorliegenden Fall hat der Neuenburger Anbieter seine Marke „Vogue My Style“ auf Uhren angebracht. Die Bezeichnung war im Markenregister denn auch insbesondere für die Produkte-Klasse 14 der Nizza-Klassifikation, d.h. unter anderem für Uhren eingetragen. Die Marke „Vogue“, auf welche sich die Kläger offenbar primär stützten, war jedoch nur für die Klasse 16, d.h. insbesondere für Zeitschriften, registriert. Es stellte sich somit die Frage, ob trotz dieser unterschiedlichen Warenarten eine Markenrechtsverletzung vorlag.
Urteil des Bundesgerichts: Spezialitätsprinzip gilt nicht für berühmte Marken
In seinem Urteil (4A_128/2012) bestätigte das Bundesgericht zunächst die Einschätzung der Vorinstanz, dass es sich bei „Vogue“ um eine berühmte Marke im Sinne von Art. 15 MSchG handelt. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zeichnen sich diese durch ihre grosse Werbekraft aus, die sich nicht nur zur Vermarktung der Produkte, für die sie eingetragen sind, sondern auch in anderen Bereichen wirtschaftlich nutzen lässt (vgl. BGE 124 III 277 E. 1a) „Nike“). Erforderlich ist neben einer grossen Bekanntheit in der gesamten Schweiz auch eine allgemeine Wertschätzung im Sinne eines positiven Images. Das Bundesgericht betont, dass das Kriterium des „positiven Images“ zwar nicht vernachlässigt werden dürfe. Allerdings sei auch nicht erforderlich, dass die mit der Marke gekennzeichneten Produkte ausnahmslos auf Zustimmung stossen. Gemäss Bundesgericht können denn auch Zigarettenmarken die erforderliche Berühmtheit erlangen.
Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des Bundesgerichts im vorliegenden Fall gegeben. Denn laut einer Meinungsumfrage, auf welche sich das Neuenburger Kantonsgericht stützte, kannte landesweit jede vierte Person die Marke „Vogue“ und assoziierte diese mit einem hochwertigen Magazin. Die Vorinstanz war jedoch der Ansicht, dass die Markenrechte im vorliegenden Fall nicht verletzt sind, weil die betroffenen Produkte (Uhren und Zeitschriften) zu unterschiedlich seien. Die Verwendung der Marke „Vogue“ wurde dem Uhrenhersteller letztlich aber dennoch verboten, allerdings gestützt auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Gemäss Bundesgericht ist diese Argumentation unzutreffend. Denn für berühmte Marken gelte das Spezialitätsprinzip nicht. Der Inhaber einer solchen Marke könne sich gegen jeden rufausbeutenden Gebrauch seiner Marke zur Wehr setzen, unabhängig davon, ob die betroffenen Produkte gleichartig sind. In diesem Sinne habe das Bundesgericht bereits früher entschieden, dass ein Bettwäsche-Hersteller nicht die Getränke-Marke „Coca Cola“ (BGE 116 II 463), ein Anbieter von Parfümerieprodukten nicht die Sportartikel-Marke „Nike“ (BGE 124 III 277) und ein Betreiber von Pflege- bzw. Alterszentren nicht die Nahrungsmittel-Marke „Nestlé“ (BGE 130 III 748) verwenden dürfe.
Gestützt auf die Feststellungen der Vorinstanz gelangte das Bundesgericht schliesslich zum Ergebnis, dass der Uhrenhersteller in unlauterer Weise den Ruf der Marke „Vogue“ ausgebeutet hat, indem er Konsumenten den Eindruck vermittelte, sein Unternehmen sei mit dem Herausgeber des Modemagazins in irgendeiner Art verbunden. Dementsprechend wurde die Beschwerde abgewiesen und das Verbot der Verwendung der Marke „Vogue“ bestätigt.
Weitere Informationen:
- Urteil des Bundesgerichts (4A_128/2012, „Vogue“)
- Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG)
- Nizza-Klassifikation
- BR-News: „EuGH: Anforderungen an die Angabe der von einer Markenanmeldung erfassten Produkte“
- BR-News: „BGer: Löschung einer bekannten Marke mangels Gebrauch in der Schweiz“
Ansprechpartner: Adrian Süess