Bundesgericht stützt Vorgehen des Bundes gegen „Adressbuchschwindel“ im Ausland


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In einem Entscheid vom 1. Oktober 2009 hält das Bundesgericht fest, dass das schweizerische UWG – entgegen dem allgemein geltenden Auswirkungsprinzip – auch zur Anwendung gelangen kann, wenn sich eine in der Schweiz begangene unlautere Handlung nur auf ausländischen Märkten auswirkt, aber ein Vorgehen des Bundes zum Schutze des Ansehens der Schweiz im Ausland nötig ist.

Ausgangspunkt des Verfahrens, war die Tätigkeit eines Schweizer Unternehmens, das im Internet und auf einer CD-Rom ein Touristikverzeichnis angeboten hat. Dieses versendete anscheinend ausschliesslich ausländischen Unternehmen Antragsformulare zur Eintragung in das Verzeichnis. Diese Formulare erweckten den Eindruck, dass es sich in jedem Falle um eine kostenlose Leistung handle. In Wirklichkeit wurde aber mit der Unterzeichnung eine langjährige finanzielle Verpflichtung eingegangen. Aufgrund zahlreicher Beschwerden von betroffenen ausländischen Unternehmen erhob das Staatssekreatriat für Wirtschaft (Seco) im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft Klage gestützt auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das Bundesgericht hatte insbesondere zu entscheiden, ob der Bund überhaupt zur Erhebung der Klage berechtigt war. Hierzu hielt das Bundesgericht zunächst fest, dass dem Bund gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG ein Klagerecht zusteht, wenn er es zum Schutz des Ansehens der Schweiz im Ausland als nötig erachtet und die klageberechtigten Personen im Ausland ansässig sind. Im vorliegenden Fall stellte sich jedoch das Problem, dass Art. 136 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vorsieht, dass das Schweizer UWG im internationalen Verhältnis nur zur Anwendung gelangt, wenn sich die unlauteren Handlungen in der Schweiz auswirken (Marktauswirkungsprinzip). Damit wäre das Klagerecht des Bundes entfallen, weil sich die unlauteren Handlungen im vorliegenden Fall lediglich im Ausland auswirkten. Das Bundesgericht erachtete jedoch das Klagerecht des Bundes als Teil des „Ordre Public“, weil es dem Schutz des öffentlichen Interesses diene. Auf diesem Wege sei das UWG gestützt auf Art. 18 IPRG im Sinne eines sog. „loi d’application immédiate“ trotzdem anwendbar.

In materieller Hinsicht beurteilte das Bundesgericht das Vorgehen des Schweizer Unternehmens als irreführend im Sinne von Art. 3 lit. b UWG. Es begründete dies damit, dass bei dem von ihr angesprochenen Adressatenkreis nicht von einer hohen Aufmerksamkeit beim Lesen juristischer Dokumente ausgegangen werden könne und dementsprechend in ihren Formularen eine klare Unterscheidung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Teil der Dienstleistung nötig gewesen wäre.

Der Entscheid ist im Hinblick auf die laufende Revision des UWG von besonderer Bedeutung. Der Entwurf des Bundesrats sieht zum Einen vor, dass das UWG bei Klagen des Bundes in jedem Falle aufgrund von Art. 18 IPRG zwingend anzuwenden ist (vgl. Art. 10 Abs. 5 E-UWG). Ferner wird das Klagerecht des Bundes insofern ausgeweitet, als er auch zur Klage berechtigt ist, wenn Kollektivinteressen im Inland bedroht oder verletzt sind (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b E-UWG). Schliesslich sollen neu auch Spezialtatbestände gegen den „Adressbuchschwindel“ eingeführt werden (vgl. Art. 3 lit. p und q E-UWG).

Urteil BGer 4A_106/2009 vom 1. Oktober 2009

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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