Haftung von Access-Providern

Bundesgericht verneint Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter


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Nach einem Leitentscheid des Bundesgerichts können Access-Provider nicht zur Sperrung von urheberrechtsverletzenden Inhalten verpflichtet werden, die von Dritten auf einschlägigen Portalen unrechtmässig hochgeladen werden. Das Bundesgericht bestätigt darin, dass die Konsumation solcher Filme zum Eigengebrauch zulässig ist. Deshalb kann der Swisscom als beklagter Partei die Bereitstellung der technischen Infrastruktur zu diesen zulässigen Handlungen der Nutzer von vornherein nicht verboten werden. Auch eine Haftung der Access-Provider für die Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung durch die ausländischen Portale, Host-Provider oder Uploader verneinte das Bundesgericht. Diese Art der Urheberrechtsverletzung sei den Access-Providern nicht zurechenbar. Es fehle ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit der Access-Provider und den begangenen Urheberrechtsverletzungen. Mit dem Urteil schafft das Bundesgericht zwar Klarheit in Bezug auf einige grundlegenden Streitpunkte. Viele Fragen bleiben jedoch weiterhin offen.

Klägerin verlangt Zugangssperre zu Streaming-Portalen

Im September 2015 hatte die Klägerin vor dem Handelsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Swisscom eingereicht. Als Produzentin, Verleiherin sowie An- und Verkäuferin von Grossfilmen und Beiprogrammen wollte sie die Swisscom, als Access-Providerin, zur Sperrung von verschiedenen Websites verpflichten. Konkret handelte es sich um Portale wie www.cineblog-01.net sowie weitere ähnliche Websites. Darauf wurden diverse Filme, von denen die Klägerin Exklusivlizenznehmerin der Urheberrechte in der Schweiz ist, zum Streaming und Download zugänglich gemacht.

Das Berner Handelsgericht hatte die Klage im August 2017 abgewiesen. Die Swisscom habe keine Urheberrechtsverletzung begangen und auch nicht an einer solchen teilgenommen. Somit sei sie für die Klage nicht passivlegitimiert und könne daher nicht zu einer Sperrung der Websites verpflichtet werden. Die Klägerin legte gegen das Urteil Beschwerde ein, worauf die Sache an das Bundesgericht gelangte.

Klarstellung der allgemeinen Voraussetzungen einer Teilnehmerhaftung

Im Urteil vom 8. Februar 2019 (4A_433/2018 = BGE 145 III 72) hielt das Bundesgericht zunächst fest, dass die Passivlegitimation für Verletzungen oder Gefährdungen von Urheberrechten nicht im URG geregelt sei. Die gesetzliche Grundlage für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Teilnehmern an Urheberrechtsverletzungen sah das Bundesgericht jedoch in Art. 50 OR. Folglich kann neben dem Anstifter zu einer Urheberrechtsverletzung auch der «Gehilfe» zur Verantwortung gezogen werden. Wer also durch sein Verhalten die Begehung von Urheberrechtsverletzungen begünstigt oder erleichtert, kann nicht nur auf Schadenersatz, sondern auch auf Beseitigung oder Unterlassung verklagt werden. Hierfür wird jedoch gemäss Bundesgericht vorausgesetzt, dass eine Urheberrechtsverletzung eines Dritten vorliegt («Haupttat»), welche die adäquat kausale Folge des Teilnahmebeitrags sei. Somit haftet ein Teilnehmer dann, wenn (1.) eine rechtswidrige Haupttat vorliegt, (2.) diese durch das Verhalten des Teilnehmers begünstigt oder erleichtert wird und (3.) zwischen der Haupttat und dem Verhalten des Teilnehmers ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Download zum Eigengebrauch zulässig – keine Teilnehmerhaftung möglich

Was das Vorliegen einer rechtswidrigen Haupttat betrifft, hatte das Handelsgericht nur mögliche Urheberrechtsverletzungen durch die Internet-Nutzer geprüft, die als Kunden der Swisscom Zugang zum Internet erhalten. Das Bundesgericht musste sich somit erstmals mit der Frage auseinandersetzen, ob Nutzer, die im Internet urheberrechtlich geschützte Filme ohne Einwilligung der Rechtsinhaber konsumieren, rechtswidrig handeln.

Konkret war zu beurteilen, ob die Konsumation der Filme zum Eigengebrauch auch dann zulässig ist, wenn die Filme ursprünglich illegal, also ohne Einwilligung der Rechtsinhaber auf einer Website veröffentlicht wurde. Unter Eigengebrauch wird unter anderem die Verwendung eines Werks im persönlichen Bereich oder im Kreis von zum Voraus bestimmten oder bestimmbaren engen Verwandten und Freunden verstanden (vgl. Art. 19 Abs. 1 URG). Im Unterschied zur Rechtslage in anderen Ländern wurde in der Schweiz überwiegend die Meinung vertreten, dass die Verwendung zum Eigengebrauch selbst dann erlaubt ist, wenn das Werk offensichtlich unzulässig veröffentlicht wurde (vgl. dazu bereits MLL-News vom 10.9.2010).

Diese Auffassung, welche auch das Handelsgericht vertreten hatte, wurde nun vom Bundesgericht höchstrichterlich bestätigt. Ein Nutzer, der die strittigen Internetseiten aufruft und die dort bereitgestellten Filme konsumiert, sei von der Eigengebrauchsschranke gedeckt, auch wenn es sich um eine widerrechtlich zugänglich gemachte Quelle handelt. Bei der Revision des Urheberrechts im Jahr 2007 habe der Gesetzgeber darauf verzichtet, eine Bestimmung einzuführen, die eine Vervielfältigung von Werken aus illegaler Quelle zum Eigengebrauch untersagt hätte. Ferner hat die Klägerin auch keine konkreten Verwendungen von Nutzern nachgewiesen, die nicht von der Eigengebrauchs-Ausnahme gedeckt wären. Folglich lag keine rechtswidrige Haupttat vor und konnte die Swisscom diesbezüglich auch keine Teilnahmehandlung begangen haben, die ihr hätte verboten werden können.

Kann die Urheberrechtsverletzung Dritter dem Access-Provider zugerechnet werden?

Anders als die Vorinstanz prüfte das Bundesgericht auch eine mögliche Teilnahmehandlung der Swisscom an einem unzulässigen Zugänglichmachen der Filme durch die entsprechenden Portale, deren Hosting-Provider oder der Uploader der Filme. Dass diese (unbekannten) Personen eine Urheberrechtsverletzung begehen, selbst wenn sie im Ausland ansässig sind, war im Verfahren unbestritten. Der Schutz des Schweizer Urheberrechts erstreckt sich gemäss Bundesgericht auch auf Handlungen, die zwar im Ausland begangen werden, aber in der Schweiz Wirkungen zeitigen.

Insofern stand fest, dass gegen die Portal-Betreiber und die Host-Provider als Direktverletzer– anders als gegen Eigengebrauch-Nutzer – ein Unterlassungsanspruch aus Art. 62 URG geltend gemacht werden kann und somit eine rechtswidrige Haupttat vorliegt. Eine Teilnehmerhaftung der Swisscom als Access-Provider an der illegalen Zugänglichmachung durch die Direktverletzer käme demnach grundsätzlich in Frage, wobei die Frage in der Literatur umstritten ist. Die Beurteilung hängt davon, ob in der Dienstleistung der Swisscom als Access-Provider ein adäquat kausaler Tatbeitrag zur Urheberrechtsverletzung der Portalbetreiber und Host-Provider zu erblicken ist.

Nach Ansicht des Bundesgerichts liegt ein adäquater Kausalzusammenhang nur vor, wenn das Verhalten eines Teilnehmers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Urheberrechtsverletzung des Direktverletzers zu begünstigen. Rechtspolitischer Zweck dieser Voraussetzung sei eine Begrenzung der Haftung und die Beurteilung grundsätzlich ein Wertungsentscheid. Gemäss Bundesgericht genügt jedenfalls nicht jede beliebige Teilnahmehandlung, die lediglich irgendwie von förderndem Einfluss ist, jedoch nicht in einem hinreichend engen Zusammenhang mit der Tat selbst steht.

Ausgehend davon verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines adäquat kausalen Tatbeitrags. Die Dienstleistung von Access-Providern liege nicht im Angebot bestimmter Inhalte, sondern im «Zugang zum weltweiten Internet», was den wechselseitigen Datenverkehr ermögliche. Dies geschehe durch die Bereitstellung der Infrastruktur durch die Access-Provider jedoch in automatisierter Form und ohne Bezug zu jeglichen ausgetauschten Inhalten. Die mit der Datenübertragung über die Infrastruktur von Swisscom einhergehende vorübergehende Vervielfältigung der fraglichen Filme sei zudem nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 24a URG zulässig.

Das Bundesgericht betont ferner mehrfach, dass keine Urheberrechtsverletzungen von Kunden der Swisscom hätten nachgewiesen werden können. Deshalb sei einzig ein Tatbeitrag der Swisscom an den Handlungen derjenigen Direktverletzer zu beurteilen, welche die fraglichen Filme (an einem unbekannten Ort) im Internet zugänglich gemacht haben und in keinerlei Beziehung zur Swisscom stehen. An diesem Zugänglichmachen auf den (ausländischen) Rechnern liefere die Swisscom keinen konkreten Tatbeitrag. Ihre Beteiligung liege einzig (wie auch diejenige vieler anderer Access-Provider in der Schweiz) in der Bereitstellung der technischen Infrastruktur für einen Internetzugang von der Schweiz aus. Dies reiche für eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus.

Das Bundesgericht verweist sodann auch auf die einschneidenden Folgen einer Bejahung eines adäquat kausalen Tatbeitrags. Es würde dazu führen, dass Schweizer Access-Provider für sämtliche urheberrechtsverletzende Inhalte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnten, die weltweit von unbekannten Dritten im Internet zugänglich gemacht werden. Eine derartige «Systemhaftung» lasse sich nicht auf die Teilnehmerhaftung abstützen. Es falle in die Kompetenz des Gesetzgebers, entsprechende Regelungen zu treffen, welche die stärkere Miteinbeziehung der Access-Provider im Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzungen mit geeigneten Verfahren und technischen Zugangssperren vorsähen.

Folglich wies das Bundesgericht die Klage ab und bestätigte das Urteil des Handelsgerichts.

Wie weiter mit der Providerhaftung im Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrecht?

Nach dem ersten Urteil zur Providerhaftung im Persönlichkeitsrecht sind somit rund sechs Jahre vergangen bis zum lang ersehnten Leitentscheid im Bereich des Immaterialgüterrechts. Das Urteil wirft zwar wiederum zahlreiche neue Fragen auf, es klärt aber zumindest in Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen einzelne Streitpunkte. So hat das Bundesgericht für die Teilnehmerhaftung im Immaterialgüterrecht Art. 50 OR – resp. die im Ergebnis identischen Regelungen im Designgesetz (Art. 9 Abs. 2 DesG und im Patengesetz (Art. 66 lit. d PatG) – als massgeblich erklärt. Damit ist im Immaterialgüterrecht eine Anlehnung an die Praxis zum Persönlichkeitsrecht ausgeschlossen, wie das Bundesgericht explizit festhielt.

Im Blog-Hoster-Urteil (5A_792/2011) bejahte das Bundesgericht die Haftung einer Zeitung für persönlichkeitsverletzende Inhalte, welche von Dritten im Blogbereich der Zeitungswebsite veröffentlicht wurden (MLL-News vom 20.02.2013). Für die Provider-Haftung im Persönlichkeitsrecht ist die Frage entscheidend, ob eine «Mitwirkung» an einer rechtswidrigen Haupttat vorliegt. Hierfür genügt es gemäss Bundesgericht, wenn jemand in irgendeiner Weise zur Verbreitung eines persönlichkeitsverletzenden Inhalts beiträgt, selbst wenn der Tatbeitrag bloss von untergeordneter Bedeutung ist. Das aktuelle Urteil verdeutlicht insofern, dass der Begriff der „Mitwirkung“ weniger Einschränkungen erlaubt als die «Teilnahme» im Immaterialgüterrecht, wo ein adäquater Kausalzusammenhang verlangt wird. Denn zumindest für das Urheberrecht hat das Bundesgericht nun entschieden, dass gerade nicht jede beliebige Teilnahmehandlung ausreicht, die lediglich irgendwie einen fördernden Einfluss hat.

Was die Haftung von Suchmaschinen anbelangt, greifen die hiesigen Gerichte oftmals auf das öffentliche Interesse an der Tätigkeit von Suchmaschinen zurück. In diesem Sinne entschied beispielsweise das Kantonsgericht Jura, welches das öffentliche Interesse an Google als Suchmaschine hoch gewichtete und die Haftung von Google für persönlichkeitsverletzende „autocomplete“-Suchvorschläge im Endeffekt verneinte (MLL-News vom 6.7.2011). Das Bezirksgericht Zürich bezog sich in seinem Urteil vom 1. Juni 2018 bei der Verneinung eines Beseitigungsanspruchs gegen Google ebenfalls auf öffentliche Interessen (MLL-News vom 20.01.2019). Zumindest in der Begründung erscheint dies fragwürdig, sollten doch öffentliche Interesse primär bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der persönlichkeitsverletzenden Haupttat Berücksichtigung finden.

Trotz der Klärung der Haftungsgrundlage, die nun mit explizit vom Bundesgericht bestätigt wurde, bleiben viele Fragen offen. Da im vorliegenden Fall bereits die Teilnehmer-Haftung verneint wurde, musste auch hier nicht beurteilt werden, in welchen Fällen ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch überhaupt verhältnismässig ist. Gerade hier könnte angesichts der Bedeutung eines funktionierenden Dienstleistungsangebots von Access-Providern das öffentliche Interesse einfliessen. Interessant wäre insbesondere die Frage gewesen, ob das Bundesgericht die im vorliegenden Fall verlangten Netzsperren als verhältnismässig eingestuft hätte. Nicht restlos klar ist ferner, ob eine Beseitigungs- oder Unterlassungsklage gegen einen Teilnehmer auch dann möglich ist, wenn er von der rechtswidrigen Haupttat keine Kenntnis hat. Das Bundesgericht hat dies für das Persönlichkeitsrecht verneint. Im vorliegenden Fall ging es darauf nicht ein. Anders als im Recht der EU oder im deutschen Recht ist dies nach geltendem Schweizer Recht zu verneinen, sodass eine vorgängige Abmahnung nicht zwingend ist.

Angesichts der Vielzahl von offenen Fragen und der dadurch verursachten Rechtsunsicherheiten ist die Forderung nach einer rechtsgebietsübergreifenden Regelung der Provider-Haftung nach wie vor aktuell (vgl. den Aufsatz von Schoch/Schüepp zum Thema, MLL-News vom 07.06.2013). Der Gesetzgeber geht die Problematik allerdings wiederum nur punktuell im Urheberrecht an. So ist derzeit eine Revision des Urheberrechts im Gange, welche mitunter zum Ziel hat, Hosting-Provider im Kampf gegen die Internetpiraterie verstärkt in die Pflicht zu nehmen (MLL-News vom 07.01.2018).

Vorgesehen ist derzeit ein sog. Stay-Down-Verfahren. Danach müssen Hosting-Provider unter bestimmten Voraussetzungen verhindern, dass ein urheberrechtlich geschützter Inhalt Dritten mithilfe seines Dienstes erneut widerrechtlich zugänglich gemacht wird. Diese Pflicht greift aber erst dann, wenn der Provider auf den erneuten Upload des Inhalts hingewiesen wurde. Diese Regelung war zumindest im Nationalrat unbestritten. Sollte sie verabschiedet werden, stellt sich die Frage, ob eine Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter überhaupt noch möglich ist. Denn der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, auch die Access-Provider in die Pflicht zu nehmen. Insoweit ist ohnehin fraglich, wie lange der bundesgerichtliche Leitentscheid im Urheberrecht noch von Bedeutung ist.

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