Bundesgericht weist Revision der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein ab


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Claudia Pechstein, gegen die das Bundesgericht anfangs Jahr eine 2-jährige Dopingsperre bestätigte, ist mit ihrem Revisionsgesuch ein zweites Mal beim Bundesgericht unterlegen. Mit einer neu entdeckten Diagnosemethode versuchte sie vor Bundesgericht den Nachweis zu erbringen, dass sie an einer Blutanomalie leide.

Claudia Pechstein war am 1. Juli 2009 von der Disziplinarkommission der International Skating Union (USI) für zwei Jahre ab 8. Februar 2009 gesperrt worden, nachdem ihr bei Dopingtests anlässlich der Weltmeisterschaften im Eisschnelllauf im Februar 2009 ein Retikulozyten-Wert über dem Grenzwert von 2,4 % im Blut festgestellt worden war. Retikulozyten sind Sauerstoff transportierende rote Blutkörperchen.

Gegen die Sperre wehrte sich Claudia Pechstein beim Internationalen Sportgerichtshof (CAS) unter anderem wegen formellen Fehlern bei der Überprüfung ihres Blutprofils. Ihrer Ansich nach sei die erhöhte Bildung von Retikulozyten auf eine angeborene oder erworbene Anomalie zurückzuführen. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens, bei dem zahlreiche medizinische Sachverständige angehört wurden, wies das CAS ihre Berufung mit Entscheid vom 25. November 2009 ab und bestätigte die Zweijahres-Sperre der USI. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Schweizerische Bundesgericht (BGer) am 10. Februar 2010 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, dass es im Beschwerdeverfahren den vom CAS festgestellten Sachverhalt nicht überprüfen könne. Zudem könne es keine neuen Vorbringen wie das im Beschwerdeverfahren neu eingereichte medizinische Gutachten berücksichtigen.

Daraufhin reichte Claudia Pechstein am 4. März 2010 ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht ein, mit dem sie gestützt auf neu entdeckte Diagnosemethoden den Nachweis ihrer Blutanomalie zu erbringen versuchte. Dabei legte sie verschiedene neue medizinische Gutachten ins Recht. In seinem Revisionsentscheid wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Revision eines internationalen Schiedsspruches grundsätzlich nur bei nachträglich erfahrenen neuen Tatsachen oder bei nachträglich aufgefundenen entscheidenden Beweismitteln verlangt werden könne, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (Art. 123 Abs. 2 lit. a Bundesgerichtsgesetz, BGG). Die von Claudia Pechstein neu eingereichten medizinischen Gutachten musste das Bundesgericht zurückweisen, da sie nach dem Schiedsspruch des CAS vom 25. November 2009 erstellt worden waren. In Bezug auf ihre angeblich vererbte oder erworbene Blutanomalie verwies das Bundesgericht schliesslich auf den CAS-Entscheid, wonach selbst eine solche Anomalie die festgestellten Retikulozyten-Werte nicht hätte rechtfertigen können. Im Ergebnis erachtete das Bundesgericht die Revision von Claudia Pechstein als unzulässige erneute Sachverhaltswürdidung und wies diese mit Urteil vom 28. September 2010 ab.

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