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Das Schweizer Bundesgericht hat in einem Urteil vom 31. Mai 2012 definitiv über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Google Street View entschieden. Darin wird der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, in dem Google weitreichende Auflagen auferlegt wurden, grösstenteils bestätigt. Trotz der Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gelangt das Bundesgericht im Rahmen einer Interessenabwägung zum Schluss, dass von Google grundsätzlich keine vollständige Anonymisierung von Gesichtern und Nummernschildern in Street View verlangt werden kann, so wie dies das Bundesverwaltungsgericht noch gefordert hatte. Google wird bei der automatischen Anonymisierung von Personendaten dementsprechend eine Fehlerquote von „ca. 1 %“ gewährt, sofern die Software laufend verbessert wird und weitere Auflagen beachtet werden. Insbesondere ist eine vollständige Anonymisierung bei Bildern von sensiblen Einrichtungen wie Gefängnissen oder Spitälern erforderlich. Bei diesen Bildern genügt auch eine durchgehende Verpixelung nicht. Vielmehr verlangt auch das Bundesgericht eine manuelle Bearbeitung, sodass neben Gesichtern auch weitere individualisierende Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von körperlich behinderten Personen etc. nicht mehr feststellbar sind. Innerhalb von drei Jahren muss Google schliesslich auch Aufnahmen von Privatbereichen, die für gewöhnliche Passanten nicht einsehbar sind, aus dem Dienst entfernen.
Sachverhalt und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Google Maps bietet mit „Street View“ eine Funktion an, mit welcher sich virtuelle Rundgänge durch Strassen und Plätze unternehmen lassen. Zu diesem Zweck lässt Google Inc. mit Hilfe von Google Schweiz GmbH (nachfolgend „Google“) Bilder von Strassenzügen in der Schweiz aufnehmen. Die Bilder werden mit Spezialkameras aufgenommen, die auf Fahrzeugen auf einer Höhe von knapp 3 m montiert sind. Diese Bilder werden anschliessend auf Festplatten zur weiteren Bearbeitung nach Belgien versendet. Vom Konzernsitz in den USA aus werden die bearbeiteten Aufnahmen dann ins Internet gestellt. Personen oder Fahrzeugkennzeichen werden mittels einer speziellen Software automatisch verwischt (verpixelt). Die Fehlerquote bei der automatischen Verpixelung beträgt dabei etwa 0.9 bis 2.5 Prozent.
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat am 11. September 2009 eine Empfehlung an Google ausgestellt, nachdem sich Personen, die sich in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlten, an den EDÖB gewandt hatten. Google hat die Empfehlung des EDÖB weitgehend abgelehnt.
Der EDÖB hat daraufhin Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Urteil vom 30. März 2011 (A-7040/2009) wurde die Klage grösstenteils gutgeheissen (vgl. BR-News vom 7.4.2012). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verstösst die Datenbearbeitung durch Google gegen die Bearbeitungsgrundsätze des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) und lasse sich nicht durch überwiegende private oder öffentliche Interessen rechtfertigen. Gestützt darauf hat das Gericht Google einschneidende Auflagen gemacht und u.a. dazu verpflichtet, auf Google Street View sämtliche Gesichter und Fahrzeugkennzeichen vollständig unkenntlich zu machen, bevor die Bilder im Internet veröffentlicht werden. Gegen dieses Urteil haben Google Inc. und Google Schweiz GmbH in der Folge Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
Urteil des Bundesgerichts: Vorliegen von Personendaten
Eine zentrale Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) ist das Vorliegen von Personendaten. Als Personendaten gelten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG). In seinem Urteil vom 31. März 2012 (1C_230/2011) hat das Bundesgericht nun die entsprechenden Grundsätze bestätigt, welche im Entscheid in Sachen Logistep (BGE 136 II 508, vgl. BR-News vom 5.12.2010) präzisiert wurden. Im begründeten Urteil wird betont, dass für die Bestimmbarkeit einer Person nicht nur der für die Identifizierung objektiv erforderliche Aufwand, sondern auch das Interesse zu berücksichtigen sei, das der Datenbearbeiter oder ein Dritter an der Identifizierung hat.
Im vorliegenden Fall qualifizierte das Bundesgericht die Rohbilder von Personen, d.h. Bilder, die bei der Aufnahme entstehen und noch nicht automatisch anonymisiert wurden, sowie Abbildungen, bei denen nach der automatischen Bearbeitung das Erkennen der Person möglich ist, als Personendaten. Auch Bilder, auf welchen keine Personen abgebildet sind, können gemäss Bundesgericht Personendaten darstellen, so etwa wenn sich Bilder von Häusern oder Fahrzeugen der Wohnadresse einer bestimmten Person zuordnen lassen und damit Rückschlüsse auf die konkrete Lebenssituation von Bewohnern des Hauses oder des Halters eines Fahrzeugs (sofern das Nummernschild erkennbar ist) möglich sind. Bilder von privaten Gärten, Höfen, Balkonen oder Hausfassaden mit Einblick in Wohnbereiche bezeichnete das Bundesgericht deshalb ebenfalls als Personendaten.
Urteil des Bundesgerichts: Persönlichkeitsverletzungen und Verstoss gegen Datenbearbeitungsgrundsätze
Das Schweizer Datenschutzgesetz enthält verschiedene Vorgaben, die bei der Bearbeitung von Personendaten einzuhalten sind. Insbesondere wird vorausgesetzt, dass die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzt wird (vgl. Art. 12 Abs. 1 DSG). Eine Persönlichkeitsverletzung ist gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn sie nicht durch eine Einwilligung des Verletzten oder durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
In diesem Zusammenhang stellte das Bundesgericht fest, dass das Vorgehen von Google zu einer Vielzahl von Persönlichkeitsverletzungen führe. Abgestützt wurde diese Schlussfolgerung – neben dem Eingriff in das Recht auf Privatsphäre – insbesondere auf die Verletzung des „Rechts am eigenen Bild“ . Grundsätzlich dürfe niemand ohne seine (vorgängige oder nachträgliche) Zustimmung abgebildet werden, sei es durch Zeichnung, Gemälde, Fotografie, Film oder ähnliche Verfahren. Darüber hinaus enthalte dieses Recht auch einen Anspruch auf Selbstbestimmung bezüglich der Veröffentlichung des eigenen Bildes. Das diesen Personen zustehende Recht am eigenen Bild könne ferner auch dann verletzt sein, auch wenn sie nur zufällig auf den Bildern als sog. „Beiwerk“ oder „Staffage“ erscheinen. Hinzu kommt gemäss Bundesgericht, dass mitunter auch missliche oder anderweitig unangenehme Situationen aufgenommen und für ein grosses Publikum veröffentlicht werden oder Personen und Fahrzeuge auf Bildern im Bereich von sensiblen Einrichtungen erscheinen. Dass daraus falsche oder persönlich belastende Schlüsse gezogen werden könnten, sei nicht von der Hand zu weisen. Dasselbe müsse für Gärten und umfriedete Höfe gelten.
Nach Ansicht des Bundesgerichts hat Google deshalb mit seinem Vorgehen auch gegen den Grundsatz verstossen, dass die Bearbeitung von Personendaten rechtmässig sein muss (Art. 4 Abs. 1 DSG). Darüber hinaus bestätigte das Bundesgericht auch die Verletzung der Grundsätze der Zweckbindung (Art. 4 Abs. 3 DSG) und der Erkennbarkeit der Datenbeschaffung (Art. 4 Abs. 4 DSG).
Urteil des Bundesgerichts: Pflicht zur vollständigen Unkenntlichmachung aller Gesichter nicht gerechtfertigt
In der Folge prüfte das Bundesgericht, ob die Persönlichkeitsverletzungen durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden können. Den Interessen der in ihrer Persönlichkeit verletzten Personen stellte das Bundesgericht die von Google vorgebrachten privaten und öffentlichen Interessen gegenüber. Neben dem Interesse von Google, keinen finanziellen (Mehr-) Aufwand für eine manuelle Unkenntlichmachung von nicht automatisch genügend verwischten Bildern leisten zu müssen, berücksichtigte das Bundesgericht – anders als das Bundesverwaltungsgericht – auch die Interessen Dritter, die aus Street View einen Nutzen durch erleichterte Informationsbeschaffung und -verwendung ziehen. Gemäss Bundesgericht ist es offensichtlich, dass Street View seit seiner Einführung für einen erheblichen Teil der Bevölkerung die Suche nach Informationen über den öffentlichen Raum erleichtere und insofern ein willkommenes, legitimes Hilfsmittel etwa bei der Reiseplanung, der Suche nach einer Liegenschaft oder der Erkundung unbekannter Örtlichkeiten darstelle.
Anschliessend weist das Bundesgericht darauf hin, dass Google den Persönlichkeitsverletzungen und weiteren negativen Auswirkungen vorbeuge, indem die meisten Bilder von Personen und Fahrzeugkennzeichen in Street View mit der automatischen Verwischungstechnologie «anonymisiert» im Internet erscheinen. Aufgrund von verschiedenen Umständen und Massnahmen von Google gelangt das Bundesgericht schliesslich zum Schluss, es sei nicht gerechtfertigt, Google zusätzlich zur automatischen Anonymisierung vor der Aufschaltung im Internet auf eine vollständige Unkenntlichmachung aller Gesichter und Fahrzeugkennzeichen in Street View zu verpflichten. Im Rahmen der Interessenabwägung ergebe sich, dass eine „kleine“ Fehlerquote von ca. 1 % bei der automatischen Anonymisierung hingenommen werden könne, wenn Google bei der Veröffentlichung von Abbildungen in Street View verschiedene Auflagen erfülle. Hierzu gehören gemäss Bundesgericht:
- Die Verpflichtung von Google, für Betroffene eine Widerspruchsmöglichkeit anzubieten; d.h. auf einfache Meldung über eine Schaltfläche auf Street View die erforderlichen Nachbesserungen vorzunehmen. Das Bundesgericht bezeichnete die derzeitige kaum erkennbare Schaltfläche jedoch als ungenügend.
- Die Verpflichtung, im Bereich von sensiblen Einrichtungen (insbesondere Schulen, Spitälern, Altersheimen, Frauenhäusern, Gerichten, Gefängnissen) nicht nur Gesichter und Kontrollschilder zu anonymisieren, sondern eine weitergehende Verwischung vorzunehmen, die zusätzliche individualisierende Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von körperlich behinderten Personen etc. umfasst.
- Die Pflicht von Google, Bilder, die aufgrund der Höhe der Street View Kamera von ca. 2.80m Privatbereiche (umfriedete Höfe, Gärten usw.) zeigen, die sonst gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, nur mit Einwilligung der Betroffenen zu veröffentlichen. Entsprechende Bilder, die bereits veröffentlicht wurden, seien innert einer Frist von 3 Jahren zu entfernen – auf Einsprache von betroffenen Personen bereits vorher. Im Hinblick auf die Aufschaltung von neuen Bildern muss Google ferner die Kamerahöhe auf 2m beschränken.
- Die Pflicht zur laufenden Verbesserung der Verwischungs-Technologie.
- Die Verpflichtung von Google, auf der Startseite von Google Maps sowie in lokalen Presseerzeugnissen mindestens eine Woche im Voraus zu informieren, in welchen Gemeinden Aufnahmen getätigt werden und welche Gemeinden neu aufgeschaltet werden. Damit verbunden ist auch die weitere Verpflichtung von Google, mindestens alle drei Jahre in weit verbreiteten und lokalen Medienerzeugnissen, insbesondere auch in der Presse, die Möglichkeiten zum Widerspruch gegen veröffentlichte Bilder bekannt zu machen.
Anmerkungen
Auch wenn Google das Urteil als Sieg einstuft, ist doch darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur vollständigen Anonymisierung im Bereich von sensiblen Einrichtungen und zur Entfernung von Bildern, die Privatbereiche zeigen, immer noch einen erheblichen Aufwand verursachen dürfte. Dass das Bundesgericht diese Auflagen bestätigt hat, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zu begrüssen. Denn auch wenn die Interessen der Nutzer von Street View berechtigterweise berücksichtigt wurden, wäre nur schwer nachvollziehbar gewesen, inwiefern diese Interessen oder das (wirtschaftliche) Interesse von Google Persönlichkeitsverletzungen in diesen Bereichen rechtfertigen könnten. Das Bundesgericht hat somit letztlich einen Weg gefunden, die Abschaltung von Google Street View in der Schweiz zu verhindern. Allerdings wirft die Urteilsbegründung Fragen auf, die klar machen, wie sehr sich das aktuelle Datenschutzrecht schwer tut, mit den Möglichkeiten der technologischen Entwicklung Schritt zu halten.
Dies betrifft vorab die Fehlerquote von „ca. 1 %“, welche Google bei der automatischen Anonymisierung zugestanden wird. Die Lösung erscheint auf den ersten Blick als vernünftiger Kompromiss. Juristisch ist sie allerdings schwer nachvollziehbar. Zunächst wird die Festlegung der Schwelle auf „ca. 1 %“ an keiner Stelle begründet und mutet daher etwas willkürlich an. Der Wert ist einzig im Hinblick darauf erklärbar, dass über kurz oder lang eine vollständige Anonymisierung angestrebt werden soll und gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip, die sofortige Abschaltung des Dienstes verhindert werden sollte. Ferner stellt sich die Frage, welches die Konsequenzen einer Überschreitung dieser Schwelle durch Google sind und wer die Einhaltung dieser Schwelle beurteilt bzw. kontrolliert. Auch wenn das Bundesgericht dem EDÖB einen Anspruch auf Information über die Fortschritte bezüglich der Verwischungstechnologie zuspricht, ist fraglich, ob er diese Kontrolle auch tatsächlich wahrnehmen kann.
Darüber hinaus darf man auch gespannt sein, welche Konsequenzen der Bundesgerichtsentscheid für die zivilrechtliche Beurteilung (vgl. Art. 28 ZGB) von persönlichkeitsverletzenden Abbildungen auf Street View haben wird. In einem solchen Verfahren muss anhand eines konkreten Bildes beurteilt werden, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und ob diese gegebenenfalls durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt werden kann. Das Bundesgericht hat zwar klar festgehalten, dass in vielen Fällen eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und die Betroffenen dagegen auf dem Klageweg vorgehen können. Inwiefern die Überlegungen des Bundesgerichts zur Abwägung der verschiedenen Interessen auch bei der zivilrechtlichen Beurteilung von konkreten Einzelfällen miteinbezogen werden können, ist demgegenüber nicht restlos klar. Die diesbezüglichen Äusserungen des Bundesgerichts führen bedauerlicherweise nicht zur nötigen Klarheit.
Am Ende des Urteils wird immerhin darauf hingewiesen, dass sich die Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung in zivilrechtlichen Verfahren nicht nach den im vorliegenden Fall massgebenden datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten beurteile. An früherer Stelle wird ferner festgehalten, dass es sich vorliegend nicht um ein zivilrechtliches Zweiparteienverfahren handle, sondern eine Klage des EDÖB, welche die Verteidigung einer Vielzahl von Personen bezwecke und damit letztlich im öffentlichen Interesse liege. Dies müsse bei der Interessenabwägung nach Art. 13 Abs. 1 DSG berücksichtigt werden.
Vor diesem Hintergrund ist klar festzuhalten, dass die Toleranzschwelle von „ca. 1%“, welche Google in diesem Urteil zugestanden wird, für die zivilrechtliche Beurteilung keine Rolle spielen kann. Die Verletzung der Persönlichkeit eines Betroffenen weist in jedem Falle die gleiche Schwere auf, unabhängig davon, ob Google bei der Veröffentlichung die entsprechende Schwelle gesamthaft überschritten hat oder nicht. Ferner erscheint der Umstand, dass Google in vollem Bewusstsein der Fehlerquote die Bilder veröffentlicht, als eine Inkaufnahme einer Vielzahl von Persönlichkeitsverletzungen. In diesem Sinne dürfte in Zivilprozessen ein gewichtiges Argument bestehen, welches für das Vorliegen eines Verschuldens und damit beim Nachweis eines Schadens für das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs spricht.
Weitere Informationen:
- Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2012 (1C_230/2011), publiziert als BGE 138 II 346
- Pressemitteilung des Bundesgerichts
- BR-News zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (A-7040/2009)
- Klage des EDÖB
- BR-News: «Google Street View soll verboten werden»
- BR-News: «Street View – vorläufige Einigung des EDÖB mit Google»
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)
- BR-News zum Logistep-Urteil des Bundesgerichts
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann