Tiefstpreisgarantien Werbung

Bundesgericht zu Werbung mit „ Tiefstpreisgarantien “ – strenge Anforderungen an Zulässigkeit von Preisvergleichen


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Die Werbung mit Preisvergleichen unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Dies wird in einem aktuellen Urteil des Schweizer Bundesgerichts einmal mehr bestätigt. In diesem Verfahren wollte ein Betreiber von Bau- und Gartenmärkten seinem Konkurrenten die Werbung mit einer Tiefstpreisgarantie und Begriffen wie „Best Price“ verbieten lassen. Ohne verbindlich darüber zu entscheiden, hielt das Bundesgericht fest, dass es sich hierbei grundsätzlich um preisbezogene Superlativ- oder Alleinstellungswerbung handelt. Diese ist nur dann zulässig ist, wenn sie wahr ist. Sofern sich also eine solche Werbung auf das gesamte Sortiment und jeden beliebigen Zeitpunkt bezieht, ist sie bereits unzulässig, wenn nachgewiesen ist, dass einzelne identische oder qualitativ vergleichbare Produkte von einem Konkurrenten billiger angeboten wurden.

Rechtsstreit zwischen Baumarktbetreibern

Am Ausgangspunkt des Bundesgerichtsurteils (4A_443/2015) stand eine Klage eines Bau- und Gartenmarktbetreibers gegen einen seiner Konkurrenten. Der Kläger verlangte dabei, dass dem Beklagten die Werbung mit den Begriffen „Tiefstpreisgarantie“, „Best Price“ und „garantierter Dauertiefstpreis“ verboten wird.

Der Kläger verwendete allerdings seinerseits unter anderem folgende Werbeslogans: „Alles Dauertiefpreise. Garantiert!“ und „so ist garantiert, dass Sie immer alles günstiger einkaufen als bei unseren Mitbewerbern. Hand drauf!“. Der Beklagte erhob daher im selben Verfahren Widerklage und beantragte ebenfalls ein Verbot dieser Slogans.

Das zuständige Handelsgericht des Kantons Aargau hiess die Klage teilweise gut und wies die Widerklage ab. Damit war der Beklagte nicht einverstanden und reichte beim Bundesgericht Beschwerde ein.

Allgemeine Anforderungen an Preisvergleiche in der Werbung

Die zentralen Vorschriften für preisbezogene Werbung sind – neben der Preisbekantgabeverordnung (PBV) – im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere in Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. e UWG enthalten. Im aktuellen Urteil des Bundesgerichts werden die Vorgaben, die daraus und aus der dazu ergangenen Rechtsprechung folgen, lehrbuchmässig erläutert. Im Wesentlichen wird darin Folgendes festgehalten:

  • Mit den beiden Vorschriften des UWG wird namentlich das Gebot zur Wahrheit und Klarheit das Verbot der Täuschung und Irreführung gesetzlich verankert. Andere Grundsätze, wie das Gebot der Sachlichkeit, spielten im vorliegenden Fall keine Rolle.
  • Zentral war demgegenüber das Wahrheitsgebot: Preisangaben müssen wahr sein. Dies gilt auch für unbezifferte Angaben über Preise in der Werbung.
  • Unwahr bzw. unrichtig können aber nur Tatsachenbehauptungen sein, also Behauptungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar und somit beweisbar sind. Keine Tatsachenbehauptungen sind z.B. erkennbar übertriebene (reisserische) Anpreisungen oder reine Werteurteile.
  • Für die Beurteilung ist massgebend, wie die Angabe vom „Durchschnittsadressaten“ verstanden wird.
  • Da Preisangaben besonders geeignet sind, das Verhalten der Konsumenten zu beeinflussen, wird in der Rechtsprechung seit jeher ein strenger Massstab an Preisvergleiche

Konkret in Bezug auf Preisvergleiche hält das Bundesgericht sodann Folgendes fest:

  • Bei vergleichenden Preisangaben wird nur mit äusserster Zurückhaltung angenommen, es handle sich um erkennbar übertriebene, reisserische Angaben.
  • Produkte, deren Preise verglichen werden, müssen mengen- und qualitätsmässig miteinander vergleichbar Unter Umständen ist allfälligen Fehlschlüssen des Publikums auch mit näheren Angaben – etwa zu den rechnerischen Grundlagen des Preisvergleichs –vorzubeugen.
  • Vergleichende Werbung mit Preisen, die so verstanden wird, dass das Angebot bestimmter Produkte oder gar sämtlicher Leistungen im Vergleich zur gesamten Konkurrenz billiger sei, ist nur zulässig, wenn dies tatsächlich zutrifft. Dies setzt voraus, dass die Preise der Konkurrenz bekannt sind.
  • Preisangaben müssen im Zeitpunkt der Veröffentlichung zutreffen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass sich die Konkurrenzpreise verändern können. Soweit darauf nicht durch geeignete Einschränkungen (z.B. Vorbehalte oder Befristung) hingewiesen wird, kann die Preisangabe unwahr werden.
  • Das Versprechen der Rückerstattung (z.B. der Differenz zum bei der Konkurrenz tatsächlich günstigeren Preis) ändert nichts am täuschenden Charakter einer unwahren Preisangabe.

Zulässigkeit der vorliegenden „Tiefstpreisgarantie“- und „Best Price“-Werbung?

Vor diesem Hintergrund war im vorliegenden Fall einerseits zentral, ob die strittigen Werbeaussagen der beiden Baumarkt-Betreiber der Wahrheit entsprechen. Hierfür ist wiederum entscheidend, wie die Aussagen von den Durchschnittsadressaten verstanden werden.

Nach Einschätzung des Bundesgerichts sind die Begriffe „Tiefstpreisgarantie“, „Best Price“ und „garantierter Dauertiefstpreis“ ohne Bezug zu einem bestimmten Angebot von Waren oder Dienstleistungen nicht verständlich und ergeben keinen Sinn. Denn ein Preis werde für einen bestimmten Gegenstand bezahlt und somit als Gegenleistung erbracht. Im Urteil des Aargauer Handelsgerichts waren jedoch keine Feststellungen dazu getroffen worden, in welchem Zusammenhang die Begriffe konkret verwendet worden seien bzw. für welches Angebot die Beklagte mit den Begriffen geworben hatte. Weiter sei nicht festgehalten worden, wie die Werbeaussagen von den massgebenden Durchschnittsadressaten verstanden werden. Aus diesem Grund könnten die Werbeaussagen auch nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden.

Ausgehend davon wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und zur neuen Beurteilung an das Handelsgericht zurückgewiesen. Das Bundesgericht musste daher nicht abschliessend über die Zulässigkeit der Werbeaussagen entscheiden. Es brachte aber zumindest zum Ausdruck, dass es sich bei diesen Begriffen um Tatsachenbehauptungen handelt und sie „in der Regel“ als Superlativwerbung im Verhältnis zur gesamten Konkurrenz verstanden werden. Sofern die Begriffe also ohne eindeutigen Bezug zu einem der drei eigenen Preislagensortimente gemacht worden seien, dürfte der Durchschnittskonsument annehmen, die Preise des Anbieters seien im Verhältnis zur gesamten Konkurrenz die billigsten.

Hinsichtlich der Widerklage gelangt das Bundesgericht sodann zu folgendem Schluss: die Werbeslogans der Klägerin stellen Preisvergleiche dar, welche die objektivierbare Aussage enthalten, dass die beworbenen Produkte jederzeit billiger seien als die vergleichbaren Angebote der Konkurrenz. Die gegenteilige Auffassung im Urteil des Handelsgerichts sei nicht nachvollziehbar. Nicht verständlich sei auch die Aussage des Handelsgerichts, dass die „Geld-zurück-Garantie“ für die Kunden transparent sein solle. Denn abgesehen davon, dass solche Versprechen an der Unwahrheit einer Aussage nichts ändern, fehlten auch hier Feststellungen zum konkreten Sachverhalt (Zusammenhang, in welchem die Werbeaussagen gemacht werden, etc.).

Folglich muss das Handelsgericht sowohl Klage als auch Widerklage neu beurteilen und der gesamte Rechtsstreit geht „zurück auf Feld eins“.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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