Bundesgerichtsentscheid zur unlauteren Verwendung von Domainnamen


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Das Bundesgericht hatte kürzlich einen Streit zwischen Pneu Online Holding Sarl („POH“) und Delticom AG („Delticom“), zwei im Online-Reifenhandel tätige Gesellschaften, zu entscheiden. Das Bundesgericht äussert sich in diesem Entscheid (4A_168/2010 vom 19.07.2010) ausführlich zur Verwechslungsgefahr ähnlicher oder identischer Domains mit jeweils unterschiedlicher Top-Level-Domain (.ch und .com).

POH ist seit dem 10. Mai 2001 Inhaber der Domain www.pneus-online.com, die sie seit Juni 2001 zum Verkauf ihrer Reifen über das Internet nutzt. Ab Ende Januar 2002 bewarb POH auf ihren Rechnungen an Schweizer Kunden ihre Webseite. Ab März 2002 schaltete sie Anzeigen in Fachzeitschriften mit dem Hinweis auf ihre Webseite.

POH ist Inhaberin der internationalen Wort-/Bildmarke Nr. 836271, welche die Worte PNEUS-ONLINE.COM mit einem Bildelement bestehend aus einem Reifen und einem geschwungenen Reifenabdruck verbindet. POH hinterlegte diese Marke am 28. Juli 2004 bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) für die Klassen 12 und 35.

Delticom ist eine direkte Konkurrentin von POH, ist ebenfalls auf dem Schweizer Markt aktiv und betreibt unter anderem die Webseite www.reifendirekt.ch. Am 15. Juni 2010 registrierte Delticom die Domainwww.pneuonline.com, die sie aber erst im Jahre 2003 aktivierte. Im Jahre 2002 registrierte Delticom zudem www.pneusonline.com und www.pneu-online.com (beide am 24. Mai 2002), www.pneusonline.ch (28. Mai 2002), www.pneus-online.ch (22. Juli 2002), www.pneuonline.ch (5. August 2002) sowie www.pneu-online.ch (7. August 2002).

Nachdem eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Mitbewerberinnen im Oktober 2001 scheiterte, forderte POH ihre Konkurrentin am 12. Juni 2003 auf, die Domains www.pneu-online.comwww.pneuonline.comsowie www.pneusonline.com aufgrund einer bestehenden Verwechslungsgefahr nicht mehr zu gebrauchen. Das hierauf von POH angerufene Handelsgericht in Lyon erkannte am 16. Dezember 2005 den unlauteren Wettbewerb der Delticom in Bezug auf die Verwendung der drei streitigen Domains und verbot ihr den weiteren Gebrauch dieser Domains. Das Appellationsgericht Lyon bestätigte am 31. Januar 2008 den Entscheid der Vorinstanz.

In Bezug auf die vier Domains der Delticom AG mit der Endung „.ch“ leitete POH am 11. November 2008 ein Gerichtsverfahren in Genf ein, in welchem sie die unerlaubte gewerbliche Nutzung der vier Schweizer Domains geltend machte und die Übertragung derselben an sie verlangte. Mit Entscheid vom 12. Februar 2010 verbot die Genfer Cour de Justice Delticom, die Domains www.pneusonline.chwww.pneus-online.ch,www.pneuonline.ch sowie www.pneu-online.ch im Zusammenhang mit dem direkten oder indirekten Reifenverkauf zu gebrauchen. Das Gericht verneinte allerdings den Übertragungsanspruch von POH.

Delticom gelangte anschliessend ans Bundesgericht. Vor diesem begründete sie eine fehlende Verwechslungsgefahr unter anderem mit dem Hinweis auf zwei Entscheide des Schieds- und Mediationsgerichts der WIPOaus den Jahren 2006 und 2008, welche die Gesuche der POH auf Übertragung der fraglichen Domains, einmal gestützt auf die Regeln der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), ein andermal in Anwendung des Schweizer Markenschutzrechts, jeweils abwies. Infolgedessen würde es an einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 lit. d UWG fehlen. Diese beiden Entscheide, welche Delticom im kantonalen Verfahren als Beweismittel vorbrachte, seien von den Vorinstanzen in willkürlicher Weise unberücksichtigt geblieben.

Dazu verweist das Bundesgericht in seinem Entscheid 4A_168/2010 vom 19. Juli 2010 auf Ziffer 4k der Regeln des Schieds- und Mediationsgerichts der WIPO, der den Parteien ausdrücklich das Recht vorbehält, die Streitsache vor staatlichen Gerichten beurteilen zu lassen. Infolgedessen seien die WIPO-Schiedsentscheide für das bundesgerichtliche Verfahren nicht präjudizierend.

Mangels Beschwerde von POH hatte das Bundesgericht über die Frage der Übertragung der vier Domains mit Endung „.ch“ nicht zu urteilen. Es hielt jedoch fest, dass die kombinierte Marke „PNEUS-ONLINE.COM“ aus Wörtern bestehe, die in der Schweiz bekannt und weit verbreitet seien. Das Wort „Online“ werde heutzutage auch von nicht englisch-sprechenden Personen verstanden. Infolgedessen seien die verwendeten Wörter rein beschreibend im Sinne von Art. 2 MSchG und damit gemeinfrei, weshalb POH ihre Konkurrentin nicht verbieten könne, diese Begriffe zu verwenden. Allerdings bestehe ein Namensrecht nach Art. 29 ZGB in Bezug auf die Wort-/Bildmarke von POH. Gestützt auf das Namensrecht könne im Einzelfall der Rechteinhaber Dritten verbieten, den Namen als Domainnamen zu verwenden (das Bundesgericht verweist hierzu auf BGE 128 III 353 E. 3, 357). Im konkreten Fall hatte es POH jedoch versäumt, sich auf ihr Namensrecht zu berufen.

In Bezug auf die Verwendung der Domains www.pneusonline.chwww.pneus-online.chwww.pneuonline.ch sowie www.pneu-online.ch bestätigte das Bundesgericht die unlautere Nutzung durch Delticom, da sich die genannten Domains zu wenig von der Domain www.pneus-online.com der POH unterscheiden würden. Damit bestehe eine unlautere Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 2 und 3 lit. d UWG.

Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Juli 2010 (4A_168/2010)

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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