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In seinem Urteil vom 9. Juli 2015 musste sich das Bundesgericht mit der Frage befassen, wie weit die Aufsichtskompetenzen der Comlot reichen und ob diese auch verwaltungsrechtliche Massnahmen beinhalten. Der Entscheid befasst sich insbesondere auch mit dem Entwurf des neuen Bundesgesetzes über Geldspiele.
Der Sachverhalt
Die Loterie Romande wandte sich im Februar 2012 an die interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot)und verlangte, dass sie die erforderlichen Massnahmen gegen die Euro-Lotto Tipp AG ergreift bzw. die unzulässigen Aktivitäten verbietet. Es wurde gerügt, dass die Euro-Lotto Tipp AG eine verbotene Lotterie im Sinne von Art. 1 des Lotteriegesetzes (LG) veranstaltete, indem ihre Kunden um die von ihr in eigenem Namen bei der Lotterie „EuroMillions“ realisierten Gewinne spielten. Ausserdem wurde noch eine Geld-Zurück-Garantie angeboten.
Die Comlot erachtete sich hierfür als zuständig. Gegen diese Zwischenverfügung führte die Euro-Lotto Tipp AG Beschwerde bei der Rekurskommission, welche jedoch abgewiesen wurde. Diesen Entscheid zog die Euro-Lotto Tipp AG ans Bundesgericht weiter.
Wie weit reichen die Aufsichtsbefugnisse der Comlot?
Die Beschwerdeführerin war der Meinung, dass die Comlot keine allgemeine Aufsichtskontrolle besitzt. Sie begründete dies mit dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage im LG und der Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden im Bereich der durch das LG als verboten erklärten Lotterien. Die Kontrolle der Comlot beziehe sich nur auf die Bewilligungsträger bzw. die von ihr bewilligten Aktivitäten. Die Comlot entgegnete darauf, dass sich ihre (Aufsichts-) Befugnisse nicht allein auf die bewilligten Veranstaltungen beschränken würden. Vielmehr sei sie im Falle von Verstössen gegen die gesetzlichen Vorschriften gestützt auf die ihr von den Kantonen übertragenen Kompetenzen generell befugt, die nötigen Verwaltungsmassnahmen zu treffen, um den rechtsmässigen Zustand wiederherzustellen.
Die Rekurskommission bestätigte dies mit der Begründung, dass die Comlot als Zulassungsbehörde über einen weitgehenden Beurteilungsspielraum verfüge und sich ihre Prüfungspflicht nicht nur auf spieltechnische Fragen beschränke.
Erwägungen des Bundesgerichts
Um die Frage nach der Zuständigkeit zu klären, hat das Bundesgericht eine Auslegung des geltenden Gesetzes vorgenommen. Gemäss dieser Auslegung ist die Comlot befugt, in einem Verfahren festzustellen, ob und inwiefern die Aktivitäten der Euro-Lotto Tipp AG in den Anwendungsbereich vom LG fallen und ob sie von Gesetzes wegen als verboten zu gelten haben. Die Beschwerde wurde dementsprechend abgewiesen.
Das Bundesgericht führt jedoch weiter aus, dass die Comlot ohne weitere ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht berechtigt ist, Verwaltungssanktionen vorzunehmen. Sie darf also nicht selbständig Strafsanktionen verhängen; diese dürfen nur in einem Strafverfahren erfolgen. Die Comlot kann nur das bereits bestehende gesetzliche Lotterieverbot im Einzelfall konkretisieren.
Entwurf des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS)
Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) hätte die Comlot in Zukunft allerdings die Befugnis, Verstösse nicht nur zu untersuchen, sondern auch zu sanktionieren. Alle Geldspiele sollen künftig umfassend in diesem einen Gesetz geregelt werden.
Das BGS enthält ferner noch eine Reihe von weiteren Änderungen: So soll künftig das Verbot für Online-Geldspiele aufgehoben werden und die Spielbanken werden ihre Konzession auf solche Online-Spiele erweitern können. Im Gegensatz dazu soll ein System mit schwarzen Listen für nicht bewilligte ausländische Online-Angebote eingeführt werden, deren Zugang in der Schweiz folglich gesperrt wird. Ausserdem wurden die bereits im SBG vorhandenen Strafbestimmungen modernisiert und erweitert. Auch der Schutz vor Spielsucht, Wettkampfmanipulation und Geldwäscherei wird verbessert. Die Kantone müssen in Zukunft geeignete Schutzmassnahmen gegen die Spielsucht vorsehen (z.B. Spielsperre). Weiter wird die Wettkampfmanipulation neu ausdrücklich mit einer Strafe bedroht und die Spielbanken und sonstige Lotterie-, Sportwetten- und Geschicklichkeitsspielveranstalter werden dem Geldwäschereigesetz unterstellt. Im Übrigen werden neuerdings kleine Geldspielturniere bei gegebenen Voraussetzungen auch ausserhalb der Spielbanken erlaubt sein. Die Gewinne aus Lotterie und Sportwetten müssen indes weiterhin für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Das BGS sieht hierzu nur leichte Neuerungen vor, nämlich in Bezug auf die Verwaltung und Vergabe der Gelder. Dies soll in erster Linie die Transparenz fördern.
Die Vernehmlassung zum Entwurf des BGS wurde vor mehr als einem Jahr abgeschlossen. Der noch ausstehende Ergebnisbericht wird nun mit Spannung erwartet.
Weitere Informationen:
- Urteil des Bundesgerichts 2C_1086/2013 vom 9. Juli 2015
- Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz, LG)
- Vorentwurf des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS)
- Erläuternder Bericht zum Entwurf des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
- BR-News vom 15. Mai 2014: Entwurf für ein neues Bundesgesetz über Geldspiele