Adressbuchschwindel

Bundesgerichtsurteil zum sog. «Adressbuchschwindel»


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Das Bundesgericht hat vor kurzem einen Entscheid des Handelsgerichts Zürich gestützt, welcher einen Fall des so genannten Adressbuchschwindels als unlauter qualifiziert hatte. Namentlich hatte die Betreiberin eines Online-Telefonverzeichnisses ihren (potenziellen) Kunden ein teilweise bereits vorausgefülltes Formular zugestellt, das sie ergänzen und an sie zurücksenden sollten. Damit gingen diese einen kostenpflichtigen Vertrag ein. Das Bundesgericht qualifizierte dieses Verhalten als unlauter, weil die Aufmachung des Offertformulars irreführend gewesen sei. So sei beispielsweise nur bei einer genauen Lektüre des Kleingedruckten erkennbar gewesen, dass es sich um eine Offerte für einen kostenpflichtigen Vertrag handle. Zudem seien die Hinweise auf die Kostenpflicht nicht eindeutig und auf dem Formular eher unauffällig platziert. Es sei vorliegend von einer beschränkten Aufmerksamkeit der Adressaten auszugehen, weshalb ein strenger Massstab an die Klarheit der Angaben auf dem Formular zu stellen sei.

Sachverhalt

Das Bundesgericht beurteilte in seinem Entscheid 4A_11/2012 einen Fall des so genannten Adressbuchschwindels. Die Vista24 GmbH führt ein Online-Telefonverzeichnis über Geschäftskunden auf der Website www.ch-telefon.ch. Um Kunden für dieses zu akquirieren, stellte sie Geschäftskunden teilweise ausgefüllte Formulare zu, welche diese ergänzen oder abändern und das unterzeichnete Formular zurücksenden konnten. Dieses Angebot war kostenpflichtig. Die local.ch AG, die ebenfalls ein Online-Telefonverzeichnis (www.local.ch) führt sowie «Die Gelben Seiten» herausgibt, klagte gegen die Vista24 GmbH wegen unlauteren Wettbewerbs. Das Handelsgericht Zürich hiess diese Klage gut und verbot der Vista24 GmbH gestützt auf Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit b. UWG, solche Offertformulare an Kunden zu senden. Nachdem auch das Kassationsgericht des Kantons Zürich eine Nichtigkeitsbeschwerde der Vista24 GmbH abgewiesen hatte, zog die Vista24 GmbH das Urteil ans Bundesgericht weiter.

Beschränkte Aufmerksamkeit: strenger Massstab an Klarheit der Formulare

Das Bundesgericht stützte das Urteil des Handelsgerichts und wies die Beschwerde ab. Zwar seien die Angaben auf dem Offertformular nicht unrichtig. Nach einer genauen Lektüre des gesamten Textes – vor allem auch der kleingedruckten Teile – sei erkennbar, dass es sich um einen kostenpflichtigen Auftrag handle. Es sei allerdings davon auszugehen, dass beim Adressatenkreis, an welchen die Vista24 GmbH ihre Formulare versende, nicht von einer grossen durchschnittlichen Aufmerksamkeit ausgegangen werden könne. Entsprechend sei ein strenger Massstab an die erforderliche Klarheit der Formulare und die darin enthaltenen Informationen anzulegen. Der Adressat könne oft nur aufgrund der eigenen Erinnerungen beurteilen, ob bereits ein Auftrag erteilt oder eine Offerte beantragt wurde. Gerade bei Geschäftskunden, bei welchen oft nicht jeder Mitarbeiter wisse, was ein anderer bereits in Auftrag gegeben habe, sei dies besonders bedeutend.

Urteil des BGer: Unlauterkeit wegen irreführender Aufmachung

Das Bundesgericht qualifizierte die Handlungen der Vista24 GmbH als unlauter und wies die Beschwerde namentlich aus den folgenden Gründen ab (Erwägungen 3.3 und 3.4): Es sei davon auszugehen, dass die angeschriebenen Geschäftsbetriebe den Formularen durchschnittlich nur eine beschränkte Aufmerksamkeit entgegenbringen würden. Zudem sei gerade bei kleineren und wenig versierten Unternehmen nicht davon auszugehen, dass diese über eine grosse Erfahrung bei der Lektüre von Dokumenten mit juristischem Inhalt verfügen (vgl. auch BGE 136 III 23, E. 9.1.3). Entscheidend sei deshalb die Aufmachung des Formulars.
Auf die Vorzüge des Registereintrags werde im Formular nicht hingewiesen. In einer Offerte erfolgt dies in der Regel und ein solcher Hinweis hätte den Offertcharakter des Formulars unterstrichen. Zudem werde nur im Kleingedruckten darauf hingewiesen, dass es sich um einen kostenpflichtigen Vertrag handle und dass der Adressat nicht zu reagieren brauche, wenn er keinen Eintrag wünsche.
Die Tatsache, dass auf dem Formular eine Unterschrift zu leisten sei, sei nicht geeignet, eine Irreführungsgefahr abzuwenden. Im Geschäftsverkehr sei es nicht unüblich, dass auch in Formularen für unentgeltliche Leistungen eine Unterschrift erforderlich sei (vgl. auch BGE 136 III 23, E. 9.1.3).
Auch der Satz „Bitte alle Angaben bei gewünschtem, kostenpflichtigen Vertrag überprüfen und ggf. ergänzen“ sowie die Bitte am Ende des Formulars, den Vertrag zu retournieren, reiche nicht aus. Zwar können beide als Hinweise darauf verstanden werden, dass der Empfänger erst mit Zustellung des Formulars eingeladen werden soll, einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschliessen. Die Hinweise seien jedoch nicht eindeutig genug formuliert und darüber hinaus eher unauffällig auf dem Formular platziert. Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertragscharakter und die Entgeltlichkeit dem Adressaten „innert Sekunden und die Augen springen.“ Weiter hielt das Gericht fest, dass ein Verhalten bereits dann unlauter sei, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten irregeführt werde.

Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 lit p UWG (Adressbuchschwindel)

Schliesslich weist das Bundesgericht abschliessend darauf hin, dass das Verhalten der Vista24 GmbH auch unter dem im April dieses Jahres in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG (sog. Adressbuchschwindel) als unlauter zu qualifizieren sei (vgl. zur UWG-Revision u.a. BR-News vom 27. Juni 2011). Nach dieser Bestimmung handelt insbesondere unlauter, wer mittels Offertformularen für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art wirbt oder solche Eintragungen unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf die Entgeltlichkeit, den privaten Charakter des Angebots, die Laufzeit des Vertrags, den Gesamtpreis, und die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation hinzuweisen. Das beanstandete Verhalten falle unter diese Bestimmung.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Adrian Süess & Michael Schüepp


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