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Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESAG) – braucht es ein Stiftungsaufsichtsgesetz?


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Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates möchte keine Auslagerung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (Vgl. Medienmitteilung vom 26. April 2017). Hierfür werden folgende Gründe angeführt:

1. Die Kommission stört sich insbesondere daran, dass der Bundesrat das Projekt dem Parlament als Teil eines Sparprogramms präsentiert hat.

Es ist richtig, dass die Vorlage ursprünglich im Rahmen des Stabilisierungsprogramms präsentiert wurde – allerdings wurde das Projekt mittlerweile hiervon ausgegliedert. Ein Grund, weshalb das vorgesehene Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (BBl 2016, 4833 ff.) materiell nicht behandelt werden könnte, besteht damit nicht.

Hinzu kommt, dass, selbst wenn die Gesetzesvorlage Teil des Stabilisierungsprogramms geblieben wäre, hierdurch noch keinerlei Aussage zum eigentlichen Inhalt der Gesetzesvorlage gemacht wurde.

2. Die Kommission schliesst nicht aus, dass es im Bereich des Stiftungsrechts gesetzgeberischen Handlungsbedarf geben könnte und ist deshalb der Ansicht, dass ein allfälliges Gesetzgebungsprojekt erst nach einer umfassenderen Gesamtschau verabschiedet werden sollte.

Diese Argumentation verkennt dreierlei:

A. Eine umfassende Gesamtschau zum Stiftungsrecht wurde im Jahre 2013 abgeschlossen (Steigerung der Attraktivität des Stiftungsstandortes Schweiz, Bericht zur Abschreibung der Motion 09.3344 Luginbühl vom 20. März 2009, 27. Februar 2013, BBl 2012, 2213 ff.) – eine erneute Gesamtschau ist deshalb nicht erforderlich.

B. Selbst die parlamentarische Initiative Luginbühl (Schweizer Stiftungsstandort: Stärkung, Parlamentarische Initiative 14.470), die beabsichtigt Gesetzesänderungen vorzunehmen, um die Rahmenbedingungen für ein wirksames und liberales Schweizer Gemeinnützigkeits – und Stiftungswesen zu stärken, geht davon aus, dass das Stiftungsrecht lediglich marginal anzupassen wäre. Eine umfassende Gesamtschau zum Stiftungsrecht wird ebenfalls nicht verlangt.

C. Selbst wenn der parlamentarischen Initiative Luginbühl Folge geleistet würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESAG), weil der Regelungsbereich nicht überlappend ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass diese parlamentarische Initiative folgenlos bleiben wird (Während die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates am 3. November 2015 der parlamentarischen Initiative Luginbühl Folge leistete, verweigerte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates am 3. November 2016 ihre Zustimmung).

3. Die jetzt präsentierte Vorlage befasst sich einzig mit der Frage der Organisation der Stiftungsaufsicht.

Dies trifft nicht zu – geregelt werden sollen auch die Aufsichtsmittel, welche der Stiftungsaufsicht zur Verfügung stehen. Dass im Bereich der repressiven Aufsichtsmittel bislang eine klare gesetzliche Grundlage fehlt, wurde komplett ausser Acht gelassen. Gerade die jüngere Rechtsprechung deutet denn auch bereits an, dass dies nicht unproblematisch ist.

4. Der Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle legt eine Auslagerung nicht zwingend nahe.

Diese Darstellung ist missverständlich. Tatsächlich hat die Finanzkontrolle in ihrem Bericht ausgeführt, dass sie im Hinblick auf eine Professionalisierung die Ausgliederung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht aus der zentralen Bundesverwaltung unterstützt, weil damit sichergestellt würde, dass die Aufsicht fachlich, organisatorisch und finanziell unabhängiger von der Bundesverwaltung ausgeübt wird und Governance-Anforderungen vermehrt berücksichtigt werden können. Zudem kam die Eidgenössische Finanzkontrolle zum Schluss, dass nichts dagegen einzuwenden sei, dass die Aufgaben und Aufsichtsmittel in Analogie zu den BVG- und kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörden soweit notwendig erwähnt und präzisiert werden (Eidgenössische Finanzkontrolle, Die Stiftungsaufsicht, Evaluation der Wirksamkeit der Aufsicht über die „klassischen“ Stiftungen, EFK-15570, 9. Februar 2017, 35.).

Aus all diesen Gründen ist eine materielle Behandlung des Bundesgesetzes über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESAG) und der Schaffung eines Stiftungsaufsichtsgesetzes auf Bundesebene angezeigt.

Ob es dazu kommt entscheidet der Ständerat voraussichtlich am 13. Juni 2017 – wir informieren Sie zur gegebenen Zeit.

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