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Der Bundesrat hat am 18.8.2010 eine Teilrevision des schweizerischen Obligationenrechts (OR) in die Vernehmlassung geschickt, mit welcher er den Verzugszins im kaufmännischen Verkehr auf 10% ansetzen will. Damit soll ein Anreiz zur Verbesserung des Zahlungsverhaltens von Unternehmen geschaffen werden. Demgegenüber erachtet der Bundesrat eine entsprechende Erhöhung des Verzugszinses im nicht-kaufmännischen Verkehr als kontraproduktiv.
Die Medienmitteilung des Bundesrats hält fest, dass sich infolge der Wirtschaftskrise das Zahlungsverhalten der Schweizer Unternehmen deutlich verschlechtert habe. Im Jahr 2008 seien lediglich noch 60 Prozent der Rechnungen pünktlich bezahlt worden. Da der aktuell gesetzlich vorgeschriebene Verzugszins von 5 Prozent tiefer sei als der Zins bei Überziehung des Kontokorrents oder bei der Aufnahme eines Bankkredits, bestehe ein falscher Anreiz, da der Schuldner durch verspätete Zahlungen sogar Kosten sparen könne. Dieses Zahlungsverhalten führe zu schwerwiegenden volkswirtschaftlichen Schäden und sei insbesondere für zahlreiche Konkurse verantwortlich.
Angeregt durch eine Motion aus der «FDP-Liberale Fraktion» schlägt der Bundesrat nun eine Revision von Art. 104 OR vor. Damit soll der Verzugszins von derzeit 5 Prozent auf 10 Prozent erhöht werden. Anders als nach geltendem Recht würde zukünftig nicht nur auf den Schadensaugleich, sondern auch auf die Schadensprävention abgezielt. Denn der vorgeschlagene Zinssatz wurde bewusst über den beim Gläubiger entstandenen Schaden bzw. den beim Schuldner entstandenen Gewinn angesetzt.
Anders als in der EU soll demnach kein variabler, d.h. an der Entwicklung des Zinsmarkts angepasster, Zinssatz eingeführt werden. Der Bundesrat begründet dies mit der einfacheren Anwendbarkeit eines starren Zinssatzes. Verzichtet wird auch auf Änderungen im Bereich des nichtkaufmännischen Verkehrs. Es wird befürchtet, dass ein höherer Verzugszins bei Konsumenten in vielen Fällen lediglich das Problem der Überschuldung verschärfen würde. Die Parteien und weitere interessentierte Kreise können bis zum 30. November 2010 zur geplanten Gesetzesänderung Stellung nehmen.
Weitere Informationen zu diesem Thema:
- Schweizerisches Obligationenrecht (geltende Fassung)
- Vernehmlassungsentwurf
- Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
- Medienmitteilung
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann