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Der Bundesrat will die Verwaltung und Zuteilung der schweizerischen Domains „.ch“ und „.swiss“ in einer neuen Verordnung über die Internet-Domains (VID) regeln. Den ersten Entwurf für die neue Verordnung hat er vor kurzem veröffentlicht. Sie sieht insbesondere eine Trennung der Funktionen der Registry und der Registrare vor. Darüber hinaus wird festgelegt, dass für die neue Top-Level-Domain „.swiss“ gewisse „Swissness-Kriterien“ zu erfüllen sind. Sie soll beispielsweise nur an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder einem besonderen Bezug zur Schweiz vergeben werden. Die Verordnung wird voraussichtlich noch dieses Jahr in Kraft treten.
Neue Verordnung regelt schweizerische Internet-Domains
Der Bundesrat hat Mitte Februar den Entwurf für eine neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) sowie den Erläuterungsbericht dazu vorgelegt. Die Verordnung soll alle Fragen im Zusammenhang mit den Internet-Domains der ersten Ebene (sog. Top-Level-Domains) und den ihr untergeordneten Domain-Namen (sog. Second-Level-Domains) regeln, insbesondere die Verwaltung und Vermarktung der Top-Level-Domains „.ch“ und „.swiss“ (vgl. zum Thema: BR-News vom 28.02.2013).
Durch die Verordnung will der Bundesrat insbesondere gewährleisten, dass ein ausreichendes und qualitativ hochstehendes Angebot an Top-Level-Domains besteht.
Ausserdem bezweckt sie,
- die Überwachung der Einhaltung nationaler Interessen und des Schweizer Rechts in Bezug auf die schweizerischen Domains „.ch“ und „.swiss“,
- die Gewährleistung der Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur,
- die Definition von Zuständigkeiten in der Zuteilung und Verwaltung von Top-Level-Domains.
Die neue Verordnung greift dabei die wesentlichen Punkte der Strategie des Bundes für den Umgang mit Domain-Namen auf und sieht diverse Änderungen am geltenden System vor.
Neu: Trennung von Registry und Registrar
Der Entwurf führt eine Trennung der Funktion der Registry und der Registrare ein. Die Aufgabe der Registry besteht primär darin, die für das Domain-Namen-System erforderlichen Registrierungsinformationen der einzelnen Domainnamen in einer zentralen Datenbank zu sammeln. Die Registrare hingegen sind zugelassene Wiederverkäufer der Domainnamen. Sie bieten ihre Dienste den Endkunden an.
Diese Zweiteilung der Aufgaben hat sich international bereits durchgesetzt. In der Schweiz nimmt die Stiftung SWITCH zurzeit beide Aufgaben gleichzeitig wahr. Daran ändert sich vorläufig noch nichts, denn bis zum Ablauf ihres Mandats Ende März 2015 ist die SWITCH sowohl Registry als auch Registrar.
Ab April 2015 soll die Verwaltung und Zuteilung aber an das neue Modell angepasst werden. Der Verordnungsentwurf teilt der Registry die Organisation, Administration und zentrale Verwaltung der Domain „.ch“ zu. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) wird dafür zu gegebener Zeit ein Mandat ausschreiben und die Aufgabe an einen Dienstleister delegieren. Die Registry wird keinen direkten Kontakt mit den Endkunden, sondern nur mit den Registraren haben.
Diese sind ihrerseits für den kommerziellen Vertrieb der Domain-Namen zuständig und werden Verträge mit den Endkunden schliessen. Derjenige Dienstleister, der die Registry-Funktion übernimmt, wird neu nicht gleichzeitig auch die Funktion eines Registrars ausüben können. Diese soll im freien Wettbewerb vergeben werden. Dies bedeutet, dass neu jeder Dienstleister, der einen (privatrechtlichen) Vertrag mit der Registry (sog. Registrarvertrag) abgeschlossen hat, als Registrar tätig sein kann. Um einen Registrarvertrag abschliessen zu können, müssen interessierte Dienstleister gewisse Bedingungen erfüllen, so müssen sie z.B. eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz haben und die Hard- und Software sowie die technischen Abläufe für Registrierungen und andere administrative Vorgänge bei der Registry beherrschen.
Regeln für „.ch“
Die Schweiz verfügt neu über zwei Top-Level-Domains, die bisherige „.ch“-Domain und die neue „.swiss“-Domain, die dem Bund im Rahmen des ngTLD-Programms der ICANN zugewiesen worden ist (vgl. BR-News vom 27.06.2012). Das BAKOM geht aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen davon aus, dass sich die beiden Top-Level-Domains gegenseitig ergänzen und nicht konkurrenzieren werden.
Die Second-Level-Domains unter „.ch“ werden nach wie vor nach dem Prioritätsprinzip („first come, first served“) vergeben. Weiterhin nicht erforderlich ist zudem ein Sitz in der Schweiz oder ein sonstiger Bezug zur Schweiz. Domains mit der Endung „.ch“ können deshalb auch nach Inkrafttreten der Verordnung von Personen und Unternehmen auf der ganzen Welt registriert werden. Diesbezüglich ändert der Verordnungsentwurf nichts am geltenden System. Ändern könnten sich jedoch die Kosten für die Domainzuteilung. Der Preis einer „.ch“-Domain von derzeit CHF 15.50 wird neu nicht mehr reglementiert sein, sondern vom Wettbewerb bestimmt werden. Reglementiert bleibt hingegen der Preis, den die Registry den Registaren für den Unterhalt der Datenbank der Domainnamen in Rechnung stellt.
Regeln für „.swiss“
Für die Domain „.swiss“ hingegen sind strenge Vorschriften geplant – der Erläuterungsbericht zum Verordnungsentwurf spricht von „Swissness-Bedingungen“. Wie der Bundesrat bereits in seiner Strategie für den Umgang mit Domain-Namen bekanntgegeben hat, ist vorgesehen, dass die Domainamen, die auf „.swiss“ enden, nur an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder einem besonderen Bezug zur Schweiz vergeben werden können. Die registrierten Second-Level-Domains müssen ausserdem die Interessen der schweizerischen Gemeinschaft fördern und stärken. Das BAKOM betont, dass die „.swiss“-Domains eher für Unternehmen und Dachorganisationen als für Privatpersonen gedacht sind.
Domains mit der Endung „.swiss“ dürfen gemäss Verordnungsentwurf nur dann einem Unternehmen zugeteilt werden, wenn die beantragte Bezeichnung einen objektiven Bezug zwischen dem Gesuchsteller und der vorgesehenen Nutzung des Domainnamens aufweist.
Second-Level-Domains mit der Endung „.swiss“ können beim BAKOM beantragt werden. Gemeinsam mit einem Beirat, dessen Zusammensetzung noch offen ist, übernimmt das BAKOM die Funktion der Registry. In der Bewerbung für eine Second-Level-Domain muss der Antragsteller namentlich genaue Angaben zu der von ihm vorgesehenen Nutzung machen.
Die Second-Level-Domains werden erst nach einer Qualitätsprüfung zugeteilt. Anders als bei den „.ch“-Domains ist zudem nicht eine Zuweisung nach dem Prioritätssystem geplant. Stattdessen sollen die Domains in einem „progressiven“ System vergeben werden, sodass vorerst privilegierte Kategorien wie beispielsweise öffentliche Körperschaften, Inhaber von Schweizer Marken und Unternehmen berücksichtigt werden. Erst in einer zweiten Phase soll die Vergabe auf weitere (Personen-)Kategorien ausgedehnt werden.
Der Preis für eine „.swiss“-Domain ist noch nicht bekannt. Aufgrund des grösseren Aufwands bei der Evaluation der Registrierungsgesuche wird er aber mit Sicherheit über demjenigen für die „.ch“-Domains liegen.
Weiteres Verfahren und Inkrafttreten
Die Vernehmlassung zur neuen Verordnung wurde am 13. Februar 2014 eröffnet. Sie dauert bis am 17. April 2014. Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnungen ist im Laufe des 4. Quartals 2014 zu rechnen.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des BAKOM vom 13.02.2014
- Faktenblatt zur Verordnung über die Internetdomains (VID)
- Faktenblatt zum Unterschied zwischen den Domains „.ch“ und „.swiss“
- Faktenblatt zu den Änderungen für die Domain „.ch“
- Faktenblatt zur Domain „.swiss“
- Verordnung über die Internet-Domains (VID) (Entwurf)
- Erläuterungsbericht zur VID
- Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) (Änderung)
- Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) und Preisbekanntgabeverordnung (PBV) (Änderung)
- Erläuterungsbericht zur Änderung der AEFV, FDV und PBV
- Strategie des Bundes für den Umgang mit Internet-Domain-Namen
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann