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Nach rund zweieinhalb Jahre dauernden Verhandlungen haben die Schweiz und China am 6. Juli 2013 ein Freihandelsabkommen unterzeichnet. Es ist geplant, dass dieses im Laufe des Jahres 2014 in Kraft treten wird. Das Abkommen hat einen umfassenden Geltungsbereich und enthält namentlich Bestimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums, handelspolitische Schutzmassnahmen und die Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen. Darüber hinaus sieht das Abkommen einen beidseitigen, teilweise schrittweisen Zollabbau im Bereich der Industrieerzeugnisse vor. Für gewisse landwirtschaftliche Erzeugnisse reduzieren oder eliminieren die Freihandelspartner die Zölle ebenfalls. Insgesamt verspricht sich der Bundesrat vom Abkommen einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz.
Hintergrund: Der Handelspartner China
China ist nach der EU und den USA weltweit der drittwichtigste Handelspartner der Schweiz. Im Jahr 2012 wurden Waren im Wert von 7,8 Milliarden Schweizer Franken aus der Schweiz nach China exportiert. Der Wert der Importe aus dem Reich der Mitte betrug in dieser Zeit rund 10,3 Milliarden Schweizer Franken. Die wichtigsten Schweizer Exportprodukte im Verkehr mit China sind Maschinen, Uhren, Chemie- und Pharmaerzeugnisse. Importiert werden hauptsächlich Maschinen, Textilien, Bekleidung, Uhrmacherwaren und chemische Produkte.
Schweiz: Erster Freihandelspartner Chinas in Kontinentaleuropa
Am 6. Juli 2013 haben die zuständigen Aussen- bzw. Handelsminister der Schweiz und China ein bilaterales Freihandelsabkommen mit einem umfassenden Geltungsbereich unterzeichnet. Die Schweiz ist nach Island erst der zweite europäische Freihandelspartner Chinas.
Die ersten Kontakte in Bezug auf ein mögliches Abkommen zwischen den beiden Nationen fanden im Jahr 2007 statt. Nach gemeinsamen Workshops und einer gemeinsamen Machbarkeitsstudie in den Jahren 2009 und 2010 wurden Anfang 2011 die offiziellen Verhandlungen aufgenommen. Nach neun Verhandlungsrunden wurden diese mit der Unterzeichnung des Freihandelsabkommens abgeschlossen.
Geltungsbereich des Abkommens
Das Abkommen hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Neben dem Warenhandel, der weitgehend von Zollabgaben befreit wird, werden zahlreiche weitere Themen vom Geltungsbereich des Freihandelsabkommen erfasst, so zum Beispiel
- Zollverfahren und Handelserleichterungen
- handelspolitische Schutzmassnahmen
- technische Vorschriften
- Dienstleistungen
- Schutz des Geistigen Eigentums
- Wettbewerb, Investitionsförderung
- Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen
- handelsbezogene Umwelt- und Arbeitsfragen
- wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Neben dem Freihandelsabkommen haben die Abkommensparteien am gleichen Tag auch ein Abkommen zu Arbeits- und Beschäftigungsfragen unterzeichnet.
Das Freihandelsabkommen schafft für Schweizer Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten aus Ländern, die kein Freihandelsabkommen mit China abgeschlossen haben. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geht davon aus, dass das Abkommen einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz leisten wird.
Anwendbar sind die Abkommensbestimmungen im Zollterritorium der Volksrepublik China sowie in der Schweiz. Die Regelungen zum Warenhandel gelten aufgrund der Zollunion mit der Schweiz zudem auch im Fürstentum Liechtenstein. Nicht vom Freihandelsabkommen betroffen ist hingegen der Warenverkehr zwischen der Schweiz und Hongkong, denn Hongkong zählt als aussenhandelsrechtlich autonome Sonderverwaltungszone nicht zum Zollgebiet Chinas. Für Ausfuhren nach und Einfuhren aus Hongkong ist somit nach wie vor das im vergangenen Oktober im Kraft getretene Freihandelsabkommen massgebend.
Vollständige Zollbefreiung für Industrieprodukte
Mit Inkrafttreten des Abkommens werden auf Schweizer Seite alle verbleibenden Zölle auf Einfuhren chinesischer Industrieprodukte abgebaut. Bereits heute sind die Zölle im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer (APS) weitgehend beseitigt. Zurzeit gelten allerdings einige Ausnahmen. So können beispielsweise chinesische Kleider, Textilien oder Schuhe die Zollpräferenz für Entwicklungsländer nicht in Anspruch nehmen. Ab Inkrafttreten des Abkommens werden auch diese Waren von sämtlichen Zollabgaben befreit sein.
China gewährt schweizerischen Ursprungswaren seinerseits eine vollständige oder teilweise schrittweise Zollbefreiung. Die Abbaufristen betragen maximal 15 Jahre.
Zollreduktion für ausgewählte landwirtschaftliche Produkte
Für landwirtschaftliche Produkte gelten Spezialbestimmungen. Wie üblich wird im Agrarbereich auf beiden Seiten kein vollständiger Abbau der Zollabgaben erfolgen. Das Abkommen ermöglicht aber einem Grossteil der schweizerischen Landwirtschaftserzeugnisse mit Exportpotenzial einen zollfreien oder zollvergünstigten Zugang zum chinesischen Markt. So werden namentlich die chinesischen Einfuhrzölle auf Käse, Joghurt, Magermilchpulver, Butter, Schokolade, Kindernahrungsmittel, Biskuits, Konfitüren, Zuckerwaren, Speiseeis, nichtalkoholische Getränke und Wein reduziert oder vollständig aufgehoben.
Auch die Schweiz gewährt im Rahmen ihrer Agrarpolitik ausgewählten chinesischen Landwirtschaftsprodukten Zollvergünstigungen. Insbesondere profitieren tropische Produkte, bestimmte Fleischprodukte, Honig, Schnittblumen, gewisse Gemüse und Früchte und bestimmte Fruchtsäfte. Die gewährten Konzessionen bewegen sich hauptsächlich im Rahmen der bestehenden WTO-Zollkontingente und werden in der Regel nur ausserhalb der Erntesaison in der Schweiz gewährt.
Bei den Einfuhrzöllen auf verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten wie Backwaren, Schokolade, Zuckerwaren oder Teigwaren wird das Industrieschutzelement beseitigt, das Landwirtschaftsschutzelement hingegen wird grösstenteils beibehalten. Auf gewissen Tarifnummern, welche für China von besonderem Exportinteresse sind, wird ein zusätzlicher „Rabatt“ gewährt. Dies betrifft namentlich Zuckerwaren, Teigwaren und Erdnussbutter.
Die im sogenannten „Schoggi-Gesetz“ vorgesehene Möglichkeit, Rohstoffpreisnachteile durch Ausfuhrbeiträge ausgleichen zu lassen, besteht für schweizerische Exporteure auch weiterhin.
Sämtliche Schweizer Produktevorschriften, namentlich in Bezug auf Hygiene, Gesundheit und Kennzeichnung, bleiben auch mit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens vollumfänglich anwendbar.
Ursprungsregeln
Wie in Freihandelsabkommen üblich, sind die Bearbeitungen, die ein Produkt erfahren muss, damit es als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt, in sogenannten Listenregeln (auch: Ursprungsregeln) festgehalten. In den vereinbarten Listenregeln wurden die Eigenheiten der modernen Produktionsmethoden berücksichtigt. Damit soll ermöglicht werden, dass der präferenzielle Marktzugang auch effektiv genutzt werden kann. Für Industrieprodukte ist in den meisten Fällen ein sogenannter Positionssprung ursprungsbegründend. Dieses Ursprungskriterium ist dann erfüllt, wenn alle verwendeten Vormaterialien mit Drittlandursprung in eine andere (je nach Produktkategorie zwei-, vier- oder sechsstellige) Tarifnummer eingereiht werden als die fertige Ware. Als alternatives Ursprungskriterium ist zudem für einen Grossteil der Waren eine inländische Wertschöpfung von mindestens 40 % des Ab-Werk-Preises vorgesehen.
Das Abkommen erlaubt die bilaterale Kumulation von Ursprungswaren. Dies bedeutet beispielsweise, dass Vormaterialien aus China bei der Berechnung des inländischen Wertschöpfungsanteils als schweizerische Vormaterialien betrachtet werden dürfen.
Die Listenregeln für verarbeitete und unverarbeitete Landwirtschaftsprodukte berücksichtigen hingegen die spezifischen Bedürfnisse des betroffenen Wirtschaftssektors. In diesem Bereich gelten deshalb in der Regel strengere Kriterien für die Ursprungserlangung: Ein Grossteil der Landwirtschaftsprodukte muss vollständig im betreffenden Abkommensstaat gewonnen oder hergestellt worden sein.
Weitere Voraussetzungen für Präferenzbehandlung
Als zusätzliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenz muss die Direktversandregel eingehalten werden, d.h. die Waren müssen ohne Verzollung in einem Drittstaat direkt aus dem einen in den anderen Vertragsstaat transportiert werden. Ein Aufteilen einer Sendung unter Zollkontrolle ist jedoch zulässig.
Als Ursprungsnachweis dient entweder eine um Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung direkt auf der Rechnung oder auf dem Lieferschein. Die Warenverkehrsbescheinigung muss im Vergleich zu anderen Freihandelsabkommen zusätzliche Informationen enthalten. Die Ursprungserklärung kann nur durch Ermächtigte Ausführer ausgestellt werden und muss fortlaufend nummeriert sein.
Inkrafttreten im Jahr 2014 geplant
Das Freihandelsabkommen wird voraussichtlich im Jahr 2014 in Kraft treten, muss aber zuerst noch vom Parlament genehmigt und anschliessend vom Bundesrat ratifiziert werden. Darüber hinaus müssen die entsprechenden Vorgänge auch in China abgeschlossen sein, weshalb eine genaue Aussage über den Termin des Inkrafttretens derzeit noch nicht möglich ist.
Update: Am 4. September 2013 hat der Bundesrat die Botschaft zum Freihandelsabkommen veröffentlicht und an das Parlament überwiesen (vgl. Pressemitteilung vom 04.09.2013).
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des Bundesrats vom 6. Juli 2013
- Botschaft zum Freihandelsabkommen
- Text des Freihandelsabkommens
- Factsheet zum Freihandelsabkommen
- Abkommenstexte (englisch/französisch/chinesisch)
- Weitere Informationen zum Freihandelsabkommen
- BR-News: „Freihandelsabkommen mit Hongkong tritt am 1. Oktober in Kraft“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann