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Aufgrund der überwiegend negativen Rückmeldungen in der Vernehmlassung verzichtet der Bundesrat auf die Ausarbeitung eines Unternehmensjuristengesetzes. Damit werden sich Unternehmensjuristen auch zukünftig nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen können, wenn in Gerichtsverfahren Informationen zu Vorgängen im Betrieb ihres Arbeitgeber verlangt werden.
Nach geltendem Recht sind die spezifischen Berufsregeln des Anwaltsgesetzes, insbesondere das Anwaltsgeheimnis, auf Unternehmensjuristen – trotz allfälligem Anwaltspatent – nicht anwendbar. Dies hat in jüngster Zeit zu Diskussionen Anlass gegeben. Denn das fehlende Anwaltsgeheimnis kann namentlich zu einer Schwächung der rechtlichen Position von Schweizer Unternehmen in US-amerikanischen Zivilverfahren führen, weil die Arbeitsprodukte ihrer Unternehmensjuristen anders als diejenigen der amerikanischen nicht als vom Berufsgeheimnis geschützt behandelt werden. Schliesslich wurde teilweise auch bemängelt, dass das Anwaltsgeheimnis für unternehmensinterne Anwälte in kartellrechtlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen von Hausdurchsuchungen, nicht zur Anwendung gelangt.
Der Vorentwurf für das Unternehmensjuristengesetz, der in die Vernehmlassung geschickt wurde, sah deshalb vor, dass sich Unternehmensjuristen in ein kantonales Register eintragen können, womit sie sich zur Einhaltung bestimmter Berufsregeln verpflichtet hätten. Zudem wäre mit der Eintragung das Recht verbunden gewesen, in Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren ein Berufsgeheimnis geltend zu machen. Neben Aspekten wie der mit dem Gesetz verbundenen Überregulierung und dem grossen finanziellen und administrativen Mehraufwand für die Kantone wurde insbesondere bemängelt, dass die neue Regelung zu einer Erschwerung und Verlängerung von Verwaltungs-, Zivil- und Strafverfahren führen würde. Bereits im Zusammenhang mit der Evaluation des Kartellgesetzes wurde von der Einführung des sog. «Legal Privilege» für Unternehmensjuristen abgeraten, insbesondere weil der vorgesehene Schutz die Durchführung von Hausdurchsuchungen erheblich erschwere und damit für die effiziente Durchsetzung des Kartellrechts hinderlich wäre.
Der Hauptkritikpunkt am Unternehmensjuristengesetz war jedoch, dass auch die vorgeschlagene Regelung keine Gewähr für die Anerkennung des Mitwirkungsverweigerungsrechts (sog. attorney-client privilege) von Unternehmensjuristen schweizerischer Unternehmen vor US-Gerichten biete. Dass ein Unternehmensjuristengesetz dieses Problem allein nicht zu lösen vermag erachtete der Bundesrat vor dem Hintergrund der Vernehmlassungsergebnisse jedoch auch als Teil eines weiteren zwischenstaatlichen Problems. Dieses bestehe darin, dass durch unilaterale rechtliche Massnahmen ausländischer Staaten die Souveränität der Schweiz verletzt werden kann. Es sei deshalb prüfenswert, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe, z.B. in Form eines Souveränitätsschutzgesetzes, welches allenfalls Grundlage für sog. «Blocking Orders» bilden könnte. Dadurch wäre es beispielsweise möglich einer Bank wie im Fall UBS (oder einem Anwalt) die Herausgabe gewisser Daten zu verbieten oder die Verfügungsgewalt darüber zu entziehen.