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Das Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln wurde Ende Oktober vom EU-Ministerrat ratifiziert. Es wird am 1. Dezember 2011 in Kraft treten. Das Abkommen ermöglicht es, Produkte, die im schweizerischen Register eingetragen sind, auch in der EU vor Kopien, Nachahmungen und Missbrauch eines renommierten Namens zu schützen.
Das neue Abkommen ergänzt das Agrarabkommen von 1999 und wird diesem als zwölfter Anhang angefügt. Das Agrarabkommen war ein wichtiger Bestandteil der so genannten Bilateralen I zum Abbau der Handelshemmnisse zwischen der der Schweiz und der EU.
Die Schweiz und die EU verpflichten sich im neuen Abkommen, ihre Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gegenseitig anzuerkennen und nach Übergangsfristen von zwei bis sechs Jahren gegen jede Art der Nachahmung, Anlehnung oder Anspielung zu schützen. Auf Seite der Schweiz umfasst das Abkommen 22 Bezeichnungen. In der Schweiz sind diese als „AOC“ (Apellation d’Origine Contrôlée; geschützte Ursprungsbezeichnung, GUB) oder „IGP“ (Indication Géographique Protégée; geschützte geografische Angabe, GGU) als geschützt eingetragen. Ein Eintrag im Register ermöglicht es, die Gebietsnamen und traditionellen Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu schützen, wenn deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden. Ist ein Name als geschützt eingetragen, darf er nur von den Produzenten eines geografisch genau definierten Gebiets benutzt werden. Diese Produzenten sind zudem an ein so genanntes Pflichtenheft gebunden, das ihnen beispielsweise detaillierte Vorschriften zum Produktionsverfahren oder der Herkunft der Ausgangsmaterialien auferlegt. Der Schutz der AOC/IGP-Bezeichnungen wird nun auf das gesamte Gebiet der EU ausgeweitet. Dabei handelt es sich unter anderem um Bezeichnungen wie Bündnerfleisch, Gruyère oder Tête de Moine. Ein Sonderfall stellt die AOC-Bezeichnung Emmentaler dar, die in der Schweiz zwar geschützt, jedoch nicht vom Abkommen erfasst ist. Dies wird damit begründet, dass „Emmentaler“ in der EU als Gattungsbezeichnung der Käsesorte und nicht als Herkunftsangabe verstanden wird. Die Abkommensparteien haben deshalb vereinbart, diese Bezeichnung vorerst nicht ins Abkommen aufzunehmen. Im Rahmen der Revisionsklausel (siehe unten) besteht allerdings die Möglichkeit, den Schutz des Namens „Emmentaler“ zu einem späteren Zeitpunkt doch noch als Ursprungsbezeichnung ins Abkommen aufzunehmen. Auf Seite der EU sind es 818 registrierte Bezeichnungen, die neu auch in der Schweiz geschützt sind, darunter Namen wie Feta (Griechenland), Gorgonzola,Grana Padano oder Prosciuto di Parma (Italien). Diese Produkte dürfen in Zukunft also nicht mehr unter dieser Bezeichnung in der Schweiz hergestellt und anschliessend verkauft werden.
Das Abkommen enthält eine sog. Revisionsklausel, die es erlaubt, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht erfasste Bezeichnungen anhand eines klar geregelten Verfahrens neu in das Abkommen aufzunehmen.
Die Abkommensstaaten erhoffen sich vom Abkommen insbesondere mehr Rechtssicherheit und einen besseren Marktzugang für ihre Qualitätsprodukte. So soll namentlich der Käsehandel von den neuen Vorschriften profitieren. Bereits heute sind diejenigen Käsesorten, die einen AOC-Schutz geniessen, die meistexportierten Käsesorten der Schweiz. Der EU-Ministerrat hat das Abkommen am 20. Oktober 2011 ratifiziert, nachdem die Schweiz das Abkommen bereits im Mai dieses Jahres unterzeichnet hatte. Das Abkommen ist das Ergebnis von rund drei Jahren dauernden Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU. Mit der Ratifikation ist das EU-interne Genehmigungsverfahren abgeschlossen und das Abkommen kann per 1. Dezember 2011 in Kraft treten.
Weitere Informationen:
- Medienmitteilung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) vom 20. Oktober 2011
- Auszug aus dem Informationsbulletin Suisseurope IV/2011
- Medienmitteilung der Schweizerischen Vereinigung zur Förderung der AOC und IGP vom 14. Januar 2010
- Liste der geschützten Namen und Bezeichnungen (CH)
- Liste der geschützten Namen und Bezeichnungen (EU)
- BR-News: „Einseitge Schweizer Einführung des ‚Cassis-de-Dijon-Prinzips‘“
- BR-News: „EuGH: Zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen“
- BR-News: „Marke ‚Cognac‘ für finnische Spirituosen unzulässig“
- BR-News: „‚Swissness‘: Besserer Schutz für Bezeichnung Schweiz und Schweizer Kreuz“
- Website des BLW zum Thema
- Wesbite des BLW zum 12. Anhang zum Abkommen
- Website der Schweizerischen Vereinigung zur Förderung der AOC und IGP
- GUB/GGA-Verordnung (SR 910.12)
- Verordnung über die Kontrolle der GUB und GG (SR 910.124)
- Agrarabkommen Schweiz/EU
- Gesetzliche Grundlagen: Art. 14 und 16 Landwirtschaftsgesetz (LwG, SR 910.1)
- EU-Recht: Verordnung (EG) Nr. 510/2006
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann