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Werbung mit vergleichenden Preisen wird von zahlreichen Unternehmen als Marketinginstrument eingesetzt. Die rechtlichen Vorgaben in diesem Bereich stellen aber zugleich eine Herausforderung dar. So wurde in Kanada gegen den grossen Online-Händler Amazon eine Busse von über einer Million Dollar ausgesprochen, da Amazon in irreführender Weiese Aktionspreise mit Listenpreisen verglichen hat. Auch in der Schweiz ist bei der Verwendung von Preiswerbung Vorsicht geboten. Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind dabei im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sowie in der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) zu finden. Werden die schweizerischen Bestimmung nicht eingehalten, droht eine Busse von bis zu CHF 20‘000.
Entscheid der kanadischen Wettbewerbsbehörde gegen Webseite amazon.ca
Der Online-Händler Amazon wurde vor kurzem in Kanada mit einer Busse von über einer Million Dollar bestraft (vgl. Entscheid der Wettbewerbsbehörde von Kanada). Zusätzlich wurden Amazon die Verfahrenskosten der Wettbewerbsbehörde von 100‘000 Dollar auferlegt. Die Strafe wurde von der kanadischen Wettbewerbsbehörde ausgesprochen, da Amazon auf ihrer Website ihre Aktionspreise mit angeblichen Listenpreisen ihrer Lieferanten verglichen hat. Dadurch erschien das angezeigte Angebot als besonders günstig. Die kanadische Behörde befand, dass dieser Vergleich als irreführend zu betrachten ist und somit gegen kanadisches Recht verstösst. Da die irreführenden Preisvergleiche auch per E-Mail versendet wurden, wurde zusätzlich das Anti-Spam-Recht von Kanada verletzt.
Nach kanadischem Recht müssen die Statt-Preise (sog. Vergleichspreise) realistische Marktpreise sein. Um die Marktkonformität dieser Statt-Preise festzustellen, wählte die kanadische Wettbewerbsbehörde 12 DVD Filme aus dem Online-Angebot von amazone.ca aus und überwachte die Werbung dazu während zwei Jahren. Bei diesen Recherchen hat sich ergeben, dass die angeblichen Listenpreise nicht den tatsächlichen Marktpreisen entsprachen und somit irreführend waren.
Rechtliche Beurteilung von Vergleichspreisen in der Schweiz
Der Entscheid aus Kanada verdeutlicht, dass die Werbung mit Vergleichspreisen risikobehaftet ist. Darüber hinaus zeigt der Fall auf, dass die Behörden die Preiswerbung von Online-Händlern überwachen und Verstösse mitunter scharf sanktionieren. Ausgehend davon ist es angezeigt, die entsprechenden Vorgaben des Schweizer Rechts in Erinnerung zu rufen. Die zentralsten Aspekte aus Sicht des Online-Handels haben wir in unserer Neuauflage des Leitfadens zur Preisbekanntgabe und Preiswerbung in der Schweiz und in Deutschland festgehalten. In Bezug auf die Werbung mit Vergleichspreisen ist dabei namentlich das Folgende zu beachten:
Preisvergleichende Werbung ist in der Schweiz grundsätzlich zulässig.
Aus dem UWG ergibt sich, dass diese Vergleiche für den Konsumenten weder täuschend noch irreführend sein dürfen. Weitere, detailliertere Vorschriften ergeben sich aus der PBV. Die PBV verfolgt das Ziel, transparente Preise für die Konsumenten zu schaffen. Die angegebenen Preise sollen durch die Marktteilnehmer klar und miteinander vergleichbar aufgezeigt werden und irreführende Preisangaben sollen verhindert werden. Die PBV regelt insbesondere auch die Bekanntgabe von Vergleichspreisen. Die Verordnung unterscheidet zwischen drei Arten von Werbung mit Vergleichspreisen. Der eigene, aktuell gültige Preis (Aktionspreis) darf mit dem
- eigenen, vorher gültigen Preis (Selbstvergleich),
- mit dem eigenen, später gültigen Preis (Einführungspreis) oder
- mit dem Preis der Konkurrenz (Konkurrenzvergleich)
verglichen werden (Art. 16 PBV). Für die Zulässigkeit von Selbstvergleichspreisen und Einführungspreisen bestehen zudem genaue zeitliche Vorgaben (vgl. dazu Leitfaden Preiswerbung zur Halbierungsregel, S. 18).
Es muss klar festgehalten werden, welche konkreten Produkte verglichen werden. Zusätzlich müssen die Vergleichsgrundlagen offengelegt werden. Die Aussage des Preisvergleichs muss wahr und nachweisbar sein. Wird ein Konkurrenzvergleich vorgenommen, sind weitere Voraussetzungen zu beachten. Beim Konkurrenzvergleich muss der andere Anbieter die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich, im zu berücksichtigenden Marktgebiet, zum angegebenen Preis anbieten. Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur als Vergleichspreise zulässige, wenn sie den Vorgaben des Konkurrenzvergleiches standhalten (Art. 16 Abs. 5 PBV).
Sanktionen bei Verletzung der Vorschriften
Werden die Bestimmungen zum UWG und zur PBV nicht konsequent eingehalten, kann dies zu strafrechtlichen Sanktionen führen. Widerhandlungen gegen die Verordnung werden nach den Bestimmungen des UWGs bestraft. Wird die Pflicht zur Preisbekanntgabe vorsätzlich verletzt, kann eine Busse bis zu 20‘000 CHF ausgesprochen werden (Art. 24 UWG). Auch die fahrlässige Begehung ist unter Strafe gestellt.
Benötigen Sie weitere Informationen zur Preisbekanntgabe oder zur Preiswerbung? Konsultieren Sie unseren neuen Leitfaden: Preisbekanntgabe und Preiswerbung in der Schweiz und in Deutschland.
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