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In einem Entscheid vom 1. März 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) klar, dass die 60-tägige Beschwerdefrist gegen Veranlagungsverfügungen oder gegen die Ausstellung eines Zollausweises im Zollverfahren zwingend ist und auch im Fall eines vom Zollpflichtigen unverschuldeten Tippfehlers bei der Verzollung nicht zu relativieren ist.
Der Beschwerdeführer beauftragte eine Drittfirma mit der Spedition und Verzollung einer Ausfuhrsendung. Ein Tippfehler dieser Drittfirma bei der Verzollung führte sodann zur Ausstellung eines materiell falschen Ausfuhrzollausweises. Rund acht Monate nach Ausstellung desselben ersuchte die Drittfirma das Zollinspektorat Basel um Korrektur des genannten Ausfuhrzollausweises. Die Zolldirektion Basel ist sodann auf das Begehren infolge Versäumnisses der 60-tägigen Beschwerdefrist nicht eingetreten. Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin sodann beim BVGer angefochten, mit dem Argument, sie hätte sämtliche Dokumente korrekt ausgefüllt, der Fehler sei auf einen Tippfehler zurückzuführen, an dem sie keine Schuld treffe.
Das BVGer ist nun zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist von 60 Tagen (Art. 109 Abs. 2 des alten Zollgesetzes (aZG)) zur Einreichung einer formellen Beschwerde gegen die Zollabfertigung verpasst habe und somit die Zolldirektion Basel zu Recht nicht auf das Ersuchen eingetreten sei.
Weiter wies das BVGer die Anwendung von Art. 125 aZG zurück, da diese Bestimmung nur die Korrektur von Zollverfügungen zulasse, die aufgrund von Rechenfehler zu einem zuviel bezahlten Zollbetrag geführt haben. Zur Korrektur eines aufgrund falscher Tatsachenangaben ausgestellten Ausfuhrzollausweises käme diese Bestimmung nicht in Betracht.
Der Entscheid macht deutlich, dass die Beschwerdefristen auch im Zollverfahren zwingend zu beachten sind. Dies hat zudem eine zusätzliche Relevanz, als sich alle Zollanmeldepflichtigen gleichermassen um die Fristwahrung kümmern müssen. Um den spezifischen Gegebenheiten bei der Verzollung gerecht zu werden, sieht auch das neue Zollgesetz für die Beschwerdefrist nach wie vor 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung vor (Art. 116 Abs. 3 ZG). Die übliche Beschwerdefrist im Verwaltungsverfahren beträgt demgegenüber lediglich 30 Tage.
BVGer Urteil A-5612/2007 vom 1. März 2010
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann