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Das Bundesverwaltungsgericht hatte vor kurzem einen Fall zu beurteilen, bei welchem die Zollverwaltung vom Geschäftsführer eines mittlerweile konkursiten Transportunternehmens nachträglich Einfuhrabgaben einforderte. Sie erhob nachträglich die Einfuhrabgaben für 20 ausländische Fahrzeuge und 20 Anhänger, die für unzulässige Inlandtransporte (sog. Kabotagefahrten) verwendet wurden. Der Geschäftsführer bestritt die Abgabenforderung aus verschiedenen Gründen, konnte aber mit keiner Rüge durchdringen. So bestätigte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere, dass die Pflicht zur Nachentrichtung unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens besteht. Ein Verschulden ist deshalb nicht erforderlich. Zudem hielt das Gericht fest, dass der Geschäftsführer als Organ des Transportunternehmens die Inlandtransporte veranlasst habe und deshalb selbst auch Zollschuldner werde. Als solcher hafte er solidarisch mit allen weiteren Zollschuldnern, d.h. der Zollverwaltung steht es frei, die ganze Forderung von rund 300’000 Franken ausschliesslich bei ihm einzufordern.
Hintergrund: Verbot von Inlandtransporten mit ausländischen Fahrzeugen
Das Schweizer Recht untersagt so genannte nationale Kabotagefahrten. Ausländischen Transporteuren ist es deshalb verboten, mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen Güter zwischen zwei Destinationen innerhalb der Schweiz zu transportieren. Dasselbe gilt im Übrigen auch für schweizerische Transporteure für Transporte auf dem Gebiet eines EU-Staates (vgl. Art. 14 des Landverkehrsabkommens).
Gewerbliche Binnentransporte sind in der Schweiz folglich nur dann zulässig, wenn die verwendeten Lastwagen und Anhänger mit schweizerischen Kontrollschildern versehen sind. Die Verwendung eines ausländischen Fahrzeugs für Binnentransporte gilt als Einfuhr dieses Fahrzeugs in die Schweiz. Aus diesem Grund werden die Einfuhrabgaben fällig, sobald eine Person mit einem ausländisch immatrikulierten Fahrzeug einen entgeltlichen Inlandtransport vornimmt.
Strafuntersuchung wegen unzulässiger Binnentransporte
Vor diesem Hintergrund hatte sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-2326/2012 mit dem folgenden Sachverhalt zu befassen: Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen eine (mittlerweile
konkursite) Transport- und Speditionsfirma mit Sitz in Österreich stellte die Zollverwaltung fest, dass diese im Zeitraum vom Januar 2005 bis März 2009 mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen mindestens 273 unzulässige Kabotagefahrten innerhalb der Schweiz durchführen liess. Die für diese Transporte verwendeten Fahrzeuge wurden weder zur Verzollung angemeldet, noch wurde eine Bewilligung für eine vorübergehende Verwendung eingeholt.
Gestützt auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen eine Verfügung, mit welcher sie von X (Geschäftsführer des Transportunternehmens) die Einfuhrabgaben von total rund 300‘000 Franken nachforderte. Gleichzeitig erklärte sie die schweizerischen Auftraggeber sowie das Transportunternehmen solidarisch leistungspflichtig. Diese Verfügung wurde in der Folge von X angefochten.
Pflicht zur Nachentrichtung der Abgaben unabhängig von Einleitung eines Strafverfahrens
Die erste Beschwerdeinstanz, die Oberzolldirektion, wies die Beschwerde ab, woraufhin X die Sache an das Bundesverwaltungsgericht weiterzog. Nach einigen Verweisen auf die Grundsätze des Zollveranlagungsverfahrens, namentlich die allgemeine Zollpflicht, das strenge Selbstdeklarationsprinzip im Zollrecht, die Zuführungs- und Anmeldepflicht und die Solidarhaftung der Zollschuldner (vgl. dazu BR-News vom 10. September 2010), sowie einer ausführlichen Darstellung der Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung von Fahrzeugen befasste sich das Gericht mit der vorliegend entscheidenden Frage, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer die Einfuhrabgaben tatsächlich schuldet.
Der Geschäftsführer argumentierte, die Abgaben seien nicht geschuldet, weil ihn kein Verschulden an den Zollwiderhandlungen treffe und er strafrechtlich deshalb nicht belangt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Leistungspflicht bestehe unabhängig von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder eines Verschuldens. Zur Nachleistung sei jede Person verpflichtet, die in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist. Dies umfasst insbesondere jene Personen, welche zum Kreis der Zollschuldner gehören. Dies gelte selbst dann, wenn eine Person aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen habe.
Auch Geschäftsführer einer Gesellschaft wird Zollschuldner
Als nächstes stellte sich die Frage, ob X überhaupt zum Kreis der Zollschuldner zählt. Diese Frage bejahte das Bundesverwaltungsgericht. X habe als Geschäftsführer des Transportunternehmens die Transporte tatsächlich veranlasst. In seiner Funktion als Organ der Gesellschaft habe er die Transporte ausgelöst und gehöre deshalb als Auftraggeber zum Kreis der Zollschuldner (Art. 70 Abs. 3 lit. a ZG). Er hafte somit für die Einfuhrabgaben grundsätzlich solidarisch mit den weiteren Zollschuldnern.
Voraussetzungen nicht erfüllt – Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht anwendbar
Streitig war darüber hinaus, ob vorliegend das Verfahren der vorübergehenden Verwendung anwendbar gewesen wäre. Das Gericht führte dazu aus, dass dieses Verfahren auf grenzüberschreitende Transporte beschränkt sei. Namentlich sei erforderlich, dass die Fahrzeuge vom Ausland an den Bestimmungsort im Inland und wieder ins Ausland fahren – ohne zusätzlich Inlandtransporte durchzuführen (vgl. Art. 34 ZV).
Für die Anwendung des Verfahrens über die vorübergehende Verwendung bestehe deshalb vorliegend kein Raum. Die in die Schweiz eingeführten und für Inlandtransporte benutzten Fahrzeuge unterstanden bei der Einfuhr somit der allgemeinen Zollpflicht und hätten folglich zur Einfuhr angemeldet, verzollt und versteuert werden müssen. Es sei dabei unbeachtlich, ob der Entschluss, Binnentransporte durchzuführen, bereits beim Grenzübertritt vorlag oder erst nachträglich gefasst wurde. Das Selbstdeklarationsprinzip verlange in beiden Fällen eine korrekte Anmeldung bzw. eine sofortige Korrektur der ursprünglich unrichtigen Anmeldung.
Präferenzbehandlung wegen Nichtanmeldung ausgeschlossen
X machte weiter geltend, die verwendeten Fahrzeuge seien EU-Ursprungswaren, weshalb keine Zollabgaben entstanden sein könnten. Das Bundesverwaltungsgericht folgte aber auch dieser Argumentation nicht. Eine Präferenzbehandlung sei immer dann per se ausgeschlossen, wenn eine Ware nicht angemeldet wurde. Eine Abfertigung zum Präferenzzollansatz komme vorliegend deshalb nicht in Betracht. Die Waren seien somit richtigerweise zum Normalansatz (Drittlandzollansatz) veranlagt worden (vgl. zum Thema: BR-News vom 15. Dezember 2011).
Zollschuldner haftet im vollen Umfang – keine Berücksichtigung der anderen Schuldner
Als letztes hatte das Gericht schliesslich noch darüber zu befinden, in welchem Umfang der Geschäftsführer gegenüber der Zollverwaltung für die Einfuhrabgaben haftet.
X hatte gefordert, dass die Zollnachforderung um rund einen Drittel reduziert werde, da aus dem Konkursverfahren des Transportunternehmens eine Konkursdividende von 33 % resultiert hätte. Da die Konkursverwaltung und die Gemeinschuldnerin aber die Forderung bestritten, verzichtete die Zollverwaltung darauf, die Forderung weiterzuverfolgen. Sie kam deshalb nicht in den Genuss der genannten Konkursdividende. Die Tatsache, dass die Zollverwaltung es unterlassen habe, ihre Forderung im Konkurs durchzusetzen, sei als Forderungsverzicht im Umfang der Konkursdividende zu werten, so der Beschwerdeführer.
Auch dies sah das Gericht anders. Es entspreche gerade dem Sinn und Zweck der solidarischen Haftung, dass dass die Zollverwaltung wählen könne, bei welchem Schuldner sie ihre Forderung eintreiben möchte. Aus der Solidarhaftung lasse sich folglich keine Pflicht für die Behörde ableiten, die Abgabenforderung zuerst gegenüber der Transportunternehmung durchzusetzen, bevor sie deren Geschäftsführer belangt. Es liege vielmehr im freien Ermessen der Behörde, einen beliebigen Zollschuldner für die gesamte Abgabenschuld zu belangen. Für eine Reduktion der Nachforderung im Umfang der Konkursdividende bestehe damit kein Grund.
Keine Verhältnismässigkeitsprüfung möglich
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sei die Verhältnismässigkeit der Abgabennachforderung. Der Beschwerdeführer hatte gefordert, dass die Abgabenforderung auf ein Fahrzeug beschränkt werde, da die vorgenommenen Transporte grundsätzlich auch mit einem einzigen Fahrzeug möglich gewesen wären. Es sei deshalb unverhältnismässig, die Abgaben für sämtliche verwendeten Fahrzeuge nachzufordern, zumal das Unternehmen dadurch für seine Betriebsgrösse „bestraft“ werde.
Das Gericht entgegnete dazu, es sei vorliegend zwar nachvollziehbar, dass die Abgabennachforderung einen Zollschuldner finanziell schwer treffen könne. Es stehe aber nicht im Ermessen der Zollverwaltung, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, wo eine klare Gesetzesgrundlage für die Abgabenerhebung bestehe. Da die Abgabennachforderung auf einer klaren bundesgesetzlichen Grundlage basiere, sei eine Berücksichtigung allfälliger „besonderer Umstände“ bei der Festlegung der Höhe der Nachforderung nicht möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde folglich vollumfänglich ab und bestätigte damit die Nachforderung in der Höhe von rund 300’000 Franken.
Kommentar
Das Urteil zeigt einmal mehr eindrücklich auf, welche weitreichenden Konsequenzen die Solidarhaftung der Zollschuldner hat. Jeder Schuldner haftet für die vollen Einfuhrabgaben und die Zollverwaltung kann einen beliebigen Zollschuldner in Anspruch nehmen. Der Kreis der Leistungspflichtigen ist zudem ausserordentlich weit gezogen. Sogar der Geschäftsführer eines zollzahlungspflichtigen Unternehmens wird hier zum Zollschuldner erklärt, weil er – so das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der Oberzolldirektion – als Organ der Gesellschaft die Einfuhr „tatsächlich veranlasst“ habe. Es muss deshalb wohl der Grundsatz gelten, dass jede in irgendeiner Weise an einem Einfuhrvorgang beteiligte Person auch Zollschuldner werden kann.
Weitere Informationen:
- Urteil A-2326/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2013
- BR-News: „BVGer: Präferenzbehandlung bei Nicht-Anmeldung einer Ware ausgeschlossen“
- BR-News: „BVGer: Importeur haftet für Richtigkeit der Zollanmeldung“
- BR-News: „BVGer: Weihnachtsbäume oder Tannensetzlinge – Hohe Hürden für Korrekturen von Falschverzollungen“
- BR-News: „Regelung der Zollmelde-, Zollzahlungspflicht und der Solidarhaftung nach dem neuen Zollgesetz“
- BR-News: „BVGer: zollrechtliche Regelung der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Fahrzeugen gilt nur bei zeitlich begrenzten Sachverhalten“
- Art. 70 ZG
- Art. 12 VStrR
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann