BVGer: Auf Google Street View müssen sämtliche Personen unkenntlich gemacht werden


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Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat am 30. März 2011 entschieden, dass auf Google Street View sämtliche Gesichter und Fahrzeugkennzeichen vollständig unkenntlich gemacht werden müssen, bevor die Bilder im Internet veröffentlicht werden. Da es sich nach Auffassung des Gerichts jeweils um Personendaten handelt, gelangt es zum Schluss, dass durch die Aufnahme der Bilder und deren Aufschaltung im Internet die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen ohne weiteres verletzt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann entschieden, dass es an Google Street View kein öffentliches Interesse gibt, welches die Verletzungen rechtfertigen könne. Im Gegensatz dazu wurde das private, rein wirtschaftliche Interesse von Google zwar grundsätzlich anerkannt, jedoch erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Interessen der abgebildeten Personen auf Achtung der Privatsphäre und ihr Recht am eigenen Bild als überwiegend. Grund für das Ergebnis dieser Interessenabwägung war insbesondere, dass die Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte nicht zu einem gänzlichen Verbot des Dienstes führe, sondern lediglich zu einem finanziellen Mehraufwand. Dementsprechend wurde die Klage des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) weitgehend gutgeheissen.

Die systematische Aufnahme von Strassenzügen und Städten durch die Google-Fahrzeuge hat in der Schweiz für einiges Aufsehen gesorgt. Spätestens nachdem Verhandlungen mit Google erfolglos blieben und der EDÖB in der Folge beim BVGer Klage einreichte, wurden auch der breiteren Öffentlichkeit die datenschutzrechtlichen Implikationen der Datenbearbeitung durch Google bewusst (vgl. ausführlich BR-News vom 10.12.2009).

In seinem Urteil vom 30. März 2011 (A-7040/2009) hat das BVGer die Klage des EDÖB nun in weiten Teilen gutgeheissen. Sofern das Urteil nicht noch vom Bundesgericht aufgehoben wird, muss Google durch manuelle Nachbesserung sicherstellen, dass auf Street View restlos alle Gesichter und Autokennzeichen unkenntlich gemacht werden. Im Bereich von sensiblen Einrichtungen wie Frauenhäuser, Altersheime, Gefängnisse, Schulen, Sozial- und Vormundschaftsbehörden, Gerichte und Spitäler hat Google „die Bilder überdies so weit zu anonymisieren, dass nebst den Gesichtern auch weitere individualisierende Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von körperlich behinderten Personen usw. nicht mehr feststellbar sind. Zudem müsse die Aufnahmehöhe der Kameras grundsätzlich so angepasst werden, dass „Bilder, die Privatbereiche wie umfriedete Gärten oder Höfe zeigen, die dem Anblick eines gewöhnlichen Passanten verborgen bleiben“ nicht aufgenommen werden können. Bereits aufgeschaltete Bilder dieser Art sind zu entfernen. Zudem muss Google künftig im Vorfeld über Kamerafahrten in der Lokalpresse informieren. Nicht gefolgt ist das Gericht der Klage einzig darin, dass Aufnahmen in Privatstrassen generell zu verbieten seien.

Nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit umstrittenen verfahrensrechtlichen Aspekten wird in der Urteilsbegründung zunächst die Zuständigkeit des EDÖB und des Gerichts bzw. die Anwendbarkeit des Schweizer Datenschutzrechts bestätigt. In der Folge (E. 7) bejahte das Gericht das Vorliegen von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG (E. 7.3 ff.). Hierzu hält das BVGer fest, dass unter Personendaten alle Angaben zu verstehen sind, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Dass es sich bei Aufnahmen von Personen, Fahrzeugen und Häusern und Grundstücken um Angaben handelt, die einen Personenbezug aufweisen, wurde vom Gericht ohne Weiteres bejaht (E. 7.5). Demgegenüber wird die Frage der Bestimmbarkeit der betroffenen Personen eingehender behandelt. Für die Bestimmbarkeit genüge nicht bereits jede theoretische Möglichkeit der Identifizierung. Entscheidend sei, ob damit gerechnet werden muss, dass ein Dritter, der ein Interesse an diesen Angaben hat, bereit ist, eine Identifizierung vorzunehmen (Verweis auf BGE 136 II 508 E.3.2- Logistep).

Bei den Rohbildern von Personen, Fahrzeugkennzeichen und Abbildungen von Häusern und Gärten, die bei den einzelnen Kamerafahrten aufgenommen werden, erachtete das Gericht schliesslich auch die Bestimmbarkeit als gegeben. Jedenfalls wenn es sich um Aufnahmen von Gesichtern oder unmittelbar erkennbaren Einzelpersonen handle, seien Personen offensichtlich bestimmt oder zumindest in den überwiegenden Fällen durch situative oder persönliche Umstände (Kleider, Haltung) bestimmbar bzw. für Dritte identifizierbar, sodass Personendaten vorliegen (E 7.6). Allerdings vermögen nach Ansicht des Gerichts auch Augenbalken oder die Verwischung der Gesichtspartie die Erkennbarkeit und damit Bestimmbarkeit nicht ohne Weiteres auszuschliessen. Auch wenn Gesichter mittels automatischer Software verwischt würden, sei die Wahrscheinlichkeit relativ gross, dass Bekannte oder Nachbarn die Person aufgrund der Umstände erkennen, womit dem Erfordernis der Erkennbarkeit bereits genüge getan sei (E 7.6.2). Ob es sich auch bei diesen Aufnahmen um Personendaten handelt, wurde letztlich nicht ausdrücklich bejaht, weil bereits die Rohbilder als Personendaten qualifiziert wurden. Das Gericht schloss folglich, dass die Bearbeitung der Daten und die Veröffentlichung im Internet geeignet seien, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen.

In einem nächsten Schritt kommt das Gericht sodann zum Schluss, dass die Bearbeitung der Personendaten rechtswidrig sei. Dabei wird zunächst zum Recht am eigenen Bild festgehalten, dass prinzipiell niemand ohne seine (vorgängige oder nachträgliche) Zustimmung abgebildet werden darf. Unter Bezugnahme auf die neuen Möglichkeiten der elektronischen Datenbearbeitung betont das Gericht ferner, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dem Einzelnen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsächlich sind, die Herrschaft über seine personenbezogen Daten zukommen lässt (E 8.2.3). Indem Strassenzüge abgefahren und dabei auch Personen fotografisch aufgenommen werden, sei das Recht am eigenen Bild zweifelsohne betroffen. In der Folge verneint das Gericht auch, dass es sich bei den Aufnahmen jeweils bloss um sog. Staffagen handelt, in denen die Personen sozusagen als Beiwerk Teil der Landschaft bzw. Umgebung bilden. Es sei zwar möglich, dass ein Einzelner auf einem Bild in der Masse verschwinde, allerdings gebe es auch Fälle, in denen dies nicht der Fall sei. Aufgrund der schwierigen und oft subjektiven Zuordnung von Orten oder Situationen als Teil des öffentlichen oder privaten Bereichs könne nicht verallgemeinernd davon gesprochen werden, dass im öffentlichen Bereich stets von einem Beiwerk auszugehen sei. Als Argument gegen die Annahme einer Staffage erwähnt das Gericht sodann die Zoom-Funktion, mit der die einzelnen Personen klar identifiziert werden könnten. Ferner sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch bei allfälligen Staffagen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sodass bei einer Persönlichkeitsverletzung stets eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Des Weiteren könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass unangenehme Situationen aufgenommen und für ein grosses Publikum veröffentlicht werden oder Personen und Fahrzeuge auf Bildern im Bereich von sensiblen Einrichtungen erscheinen. Schliesslich seien auch Aufnahmen von Gärten und Höfen von der Privatsphäre umfasst. Auch wenn diese auch von Passanten wahrgenommen werden können, sei es ein Unterschied zwischen der bloss momentanen Kenntnisnahme und der Aufnahme von Fotos und deren (dauerhaften) Veröffentlichung im Internet. Folglich liege in den meisten Fällen eine Persönlichkeitsverletzung und damit eine unrechtmässige Bearbeitung von Personendaten im Sinne von Art. 4 Abs. 3 DSG vor (E. 8.2.4). Bekräftigt wurde dies dadurch, dass auch eine Verletzung des Zweckmässigkeits- und des Erkennbarkeitsprinzips bejaht wird (E. 8.3.3). Verneint wurde schliesslich auch, dass die betroffenen, auf Google Street View abgebildeten Personen ihre Daten im Sinne von Art. 12 Abs. 3 DSG wissentlich oder willentlich zugänglich gemacht haben (E. 9.4.).

In Erwägung 10 prüft das BVGer sodann die von Google vorgebrachten Rechtfertigungsgründe. Google stützte sich zunächst für die Mehrheit der Aufnahmen, in welchen die Personen nicht bestimmbar seien, auf Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG. Danach kommt ein überwiegendes Interesse in Betracht, wenn Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insb. in der Forschung, Planung und Statistik bearbeitet und die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Hierzu hält das BVGer fest, dass Gesichter und Fahrzeugkennzeichen teilweise trotz der Verwischung offensichtlich nicht genügend unkenntlich gemacht wurden, sodass in diesen Fällen Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG schon gar nicht zum Zuge komme.

Des Weiteren hat Google neben seinen eigenen privaten wirtschaftlichen Interessen zusätzlich öffentliche Interessen geltend gemacht. Gemäss Google entstehe durch ihre Aktivitäten, insb. im Markt für Navigationssysteme, ein Wettbewerbsdruck, was im öffentlichen Interesse läge. Zudem gebe es zahlreiche natürliche und juristische Personen sowie Gemeinwesen, die Street View nutzen und somit praktische, wirtschaftliche oder sonst wie gelagerte berechtige Interessen hätten. Das BVGer verneint jedoch jegliches öffentliches Interesse an Street View. Unter öffentlichen Interessen verstehe man hauptsächlich polizeiliche, planerische, soziale und sozialpolitische Interessen. Bei den von Google aufgeführten „öffentlichen Interessen“ handle es sich vielmehr ebenfalls um eigene wirtschaftliche, nicht zuletzt finanzielle Interessen von Google (E 10.4.4.). Somit standen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte (dem Recht am eigenen Bild) der abgebildeten Personen nur die wirtschaftlichen Interessen von Google gegenüber.

Mit Verweis auf das «Logistep-Urteil» des Bundesgerichts (BGE 136 II 508 E. 6.3.1.; vgl. BR-News vom 5.12.2010) betont das Gericht, dass Rechtfertigungsgründe bei Verletzungen der Grundsätze von Art. 4 DSG nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden dürfen. Das BVGer kommt zum Schluss, dass die wirtschaftlichen Interessen von Google nicht genügen, um den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte zu rechtfertigen. Schliesslich verneint es auch eine Einwilligung der betroffenen Personen, weil die Fotoaufnahmen in der Regel ohne deren Wissen erfolgen und eine Einwilligung daher von vornherein ausgeschlossen sei (E 10.5.2).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.
Kommentar:

Liest man die Begründung zum Urteil, stellt sich unweigerlich die Frage, ob das Gericht nicht auch weitergehende Rechtsbegehren gutgeheissen hätte. Wie es zu Beginn ausdrücklich ausführte, durfte es aufgrund von Art. 3 Abs. 2 BZP nicht über die Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen (E 2.2.).

Das Gericht hat den zentralen datenschutzrechtlichen Begriff der Bestimmbarkeit sehr weitgehend ausgelegt. Zwar hält auch das BVGer fest, dass nicht jede theoretische Möglichkeit der Identifizierung zur Bejahung der Bestimmbarkeit einer Person im datenschutzrechtlichen Sinn führe (E. 7.3). Entscheidend sei, ob damit gerechnet werden muss, dass ein interessierter Dritter bereit ist, eine Identifizierung vorzunehmen. Nun ist dies nicht neu. Im Zusammenhang mit der Diskussion um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Google Street View wird aber offensichtlich, dass der Begriff der Bestimmbarkeit durch die heutigen digitalen Möglichkeiten eine ganz neue Dimension erhält. Unter dem geltenden Datenschutzrecht erscheint die Begründung des BVGer durchaus konsequent und überzeugend. Juristisch korrekt, jedoch nicht sachgerecht, erscheint es, wenn abgebildete Personen, Autos, Häuser und Gärten ohne weiteres Personendaten darstellen sollen (E. 7.6.3). Hier wird offensichtlich, dass unter dem geltenden Begriff der Bestimmbarkeit letztlich beinahe jede öffentliche Information zu einem Personendatum werden kann, wenn sie digital verfügbar und damit referenzierbar gemacht wird. Eine solche Begrifflichkeit wird aber letztlich der digitalisierten Welt nicht gerecht und entspricht wohl auch nicht dem datenschutzrechtlichen Verständnis einer breiten Öffentlichkeit. Dienstleistungen, wie sie von Google und anderen Firmen zunehmend angeboten werden, basieren letztlich oft auf der Abbildung, dem Referenzieren und der Verknüpfung von öffentlich zugänglichen Informationen. Diese Dienstleistungen sind von einer breiten Öffentlichkeit gewollt und werden ohne Zögern in Anspruch genommen. Eine konsequente Durchsetzung des geltenden Datenschutzrechts, wie nun am Beispiel von Google Street View erfolgt, wird aber die Zulässigkeit vieler dieser Dienste rechtlich in Frage stellen.

Updates:

BR-News: Google Street View: Beschwerde ans CH-Bundesgericht und strenge Anforderungen in Österreich

BR-News: Bundesgericht zu Google Street View: 1%-Fehlerquote bei Anonymisierung der Bilder ist zulässig

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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