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Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil einen Zollerlassfall entschieden. Es hatte dabei zu beurteilen, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d ZG gegeben sei und deshalb ein Grund für einen Zollerlass bestehe. Das Gericht verneinte dies. Es hielt im Urteil insbesondere fest, dass der Importeur die Verantwortung für die Richtigkeit der Zollanmeldung, also auch für die Richtigkeit von Ursprungsnachweisen, trägt und für allfällige Nachbezüge einzustehen hat. Dies gelte auch dann, wenn er von der Unrichtigkeit der Ursprungsnachweise nichts wisse. Darüber hinaus hielt das Gericht fest, dass eine rückwirkende Bewilligung des Veredelungsverkehrs nach Schweizer Recht nicht zulässig sei und dass der Veredelungsverkehr somit in jedem Fall vorab bewilligt werden muss. Das BVGer urteilte letztinstanzlich, der Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Ursprungserklärungen ungültig: Zollnachforderung in erheblicher Höhe
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich im Verfahren A-5689/2011 mit einem Fall zu befassen, in welchem die Zollkreisdirektion Schaffhausen Einfuhrabgaben in der Höhe von rund 135‘000 Franken nachforderte. Aus einem Prüfbericht der deutschen Behörden hatte sich ergeben, dass mehrere Ursprungsnachweise zu Unrecht ausgestellt wurden. Aus diesem Grund wurden die Präferenzverzollungen für ungültig erklärt und die betroffenen Sendungen mussten zum Normaltarif nachverzollt werden. Die Importeurin und Nachleistungspflichtige ist im Veredelungsverkehr tätig. Sie bezweckt laut Handelsregister die Veredelung von Geweben.
Gesuch um Zollerlass
Nachdem die Zollschuld rechtskräftig festgestellt war, stellte die Importeurin ein Gesuch um Zollerlass nach Art. 86 ZG, welches die Oberzolldirektion mittels Verfügung ablehnte. Gegen diese Verfügung erhob die Importeurin Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie begründete ihr Gesuch und ihre Beschwerde damit, dass es sich vorliegend um einen Härtefall im Sinne von Art. 86 Abs 1 lit. d ZG handle. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Zollverwaltung die Zollschuld erlässt, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich zu beurteilen, ob ein solcher Härtefall, d.h. ein aussergewöhnlicher Umstand, vorlag oder nicht. Insbesondere die Erwägungen 3.1-3.3 enthalten neben dieser Beurteilung weitere interessante Ausführungen.
Veredelungsverkehr erfordert Bewilligung vor der Einfuhr
Die Importeurin verfügte erst ab dem Jahr 2008 über eine Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr, nahm aber bereits vorher Veredlungen für deutsche Lieferanten vor. Gemäss Beschwerdeschrift habe sie vorher keine Bewilligung beantragt, weil sie gutgläubig davon ausgegangen sei, dass die Ursprungszeugnisse korrekt seien und die Ware deshalb zum Präferenzzollansatz eingeführt werden könne. In diesem Fall wäre das Verfahren der aktiven Veredelung nicht notwendig gewesen, da die Waren auch nach den allgemeinen Bestimmungen zollfrei hätten eingeführt werden können. Die Importeurin führte weiter aus, dass die materiellen Bedingungen für eine Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs bereits vorher erfüllt gewesen waren. Es handle sich deshalb nur um ein formales Versehen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in Erwägung 3.1.1 fest, dass es keine Rolle spiele, ob die Beschwerdeführerin allenfalls schon in den Jahren 2005-2007 die materiellen Bedingungen für den aktiven Veredelungsverkehr erfüllt hätte. Der Veredelungsverkehr sei nur mit einer Bewilligung der Oberzolldirektion zulässig (Art. 59 Abs. 2 ZG). Über eine solche verfügte die Beschwerdeführerin zum betroffenen Zeitpunkt nicht. Die Ungültigerklärung der Ursprungsnachweise sowie die nachträgliche Abfertigung zum Normaltarif seien deshalb zu Recht erfolgt. Abschliessend wiederholt das Gericht, dass eine Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs vor einer Einfuhr einzuholen ist. Liegt diese nicht vor, liegen auch die formellen Voraussetzungen für eine Einfuhr im Rahmen des Veredelungsverkehrs nicht vor. Es könne deshalb nicht von einem bloss formalen Versehen ausgegangen werden, welches allenfalls als aussergewöhnlicher Umstand hätte anerkannt werden können.
Selbstdeklarationsprinzip: umfassende Verantwortung für Richtigkeit der Zollanmeldung
Als weiteren Grund für einen Zollerlass gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von der Unrichtigkeit der Ursprungserklärungen nichts gewusst habe. Wie in vielen zollrechtlichen Entscheiden verweist das BVGer auch im vorliegenden Urteil (Erwägung 3.1.2) auf das im Zollveranlagungsverfahren geltende strenge Selbstdeklarationsprinzip (Art. 25 ZG). Demnach war die Importeurin nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, die Ware korrekt anzumelden und für die Richtigkeit der Deklaration einzustehen. Dies gelte unabhängig davon, ob sie von der Ungültigkeit der Ursprungszeugnisse nichts gewusst und auf die Angaben der deutschen Lieferantin vertraut hatte. Es sei die Pflicht der Beschwerdeführerin, sich gegen die Risiken einer fehlerhaften bzw. nachträglich widerrufenen Ursprungserklärung abzusichern. Es handle sich dabei um ein stets bestehendes Risiko. Nach Ansicht des Gerichts liege deshalb eine Sorgfaltspflichtsverletzung der Beschwerdeführerin vor. Ein Zollerlass komme deshalb von vornherein nicht in Betracht.
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die Lieferantin mittlerweile in Konkurs geraten sei und sie sich deshalb nicht bei dieser schadlos halten könne. Auch diese Tatsache liess das Bundesverwaltungsgericht unberücksichtigt, da es sich dabei um ein zivilrechtliches Problem handle, das in keinem Zusammenhang mit dem Zollverfahren stehe und deshalb keinen Zollerlass begründen könne.
Rückwirkende Bewilligung für Veredelungsverkehr nicht möglich
Die deutsche Lieferantin hatte von den deutschen Zollbehörden nachträglich eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr enthalten. Die Beschwerdeführerin fühlte sich deshalb gegenüber der Lieferantin und ausländischen Konkurrenten beachteiligt. Dadurch sei der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt. Auch darin sind gemäss Bundesverwaltungsgericht keine aussergewöhnlichen Verhältnisse zu erblicken. Das schweizerische Zollrecht sehe keine rückwirkende Bewilligung des Veredelungsverkehrs vor und das Handeln der deutschen Behörden sei für das schweizerische Zollverfahren nicht entscheidend. Auch aus diesem Grund sei ein Zollerlass deshalb nicht gerechtfertigt (Erwägung 3.1.3).
Kein Weiterzug an das Bundesgericht möglich
Das Bundesverwaltungsgericht anerkannte in Erwägung 3.1.4 zwar, dass die Zollnachforderung für die Beschwerdeführerin eine erhebliche finanzielle Belastung darstelle und die Umstände, wie es zur Nachforderung kam, für sie ärgerlich sein mögen. Dies sei jedoch nicht relevant, da ein Zollerlass auch durch das BVGer nur dann gewährt werden könne, wenn er gesetzlich vorgesehen sei. Der Zollerlass-Artikel sei nicht dazu da, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen.
Zusammengefasst stellte das BVGer fest, dass kein Grund für einen Zollerlass bestehe, da keine aussergewöhnlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d ZG vorlagen. Auch für den Erlass der Mehrwertsteuer bestand gemäss Urteil des Gerichts keine Rechtsgrundlage. Es wies die Beschwerde folglich vollumfänglich ab.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist letztinstanzlich, da Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben nicht beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 83 lit. m BGG).
Kommentar
Der Entscheid zeigt einmal mehr auf, wie wichtig es ist, zollrechtliche Fragen in der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen. Insbesondere das blinde Vertrauen in die Richtigkeit von Lieferanten- oder Ursprungserklärungen ohne vertragliche Absicherung ist mit nicht zu unterschätzenden finanziellen und möglicherweise verwaltungsstrafrechtlichen Folgen verbunden. Neben einer stets kritischen Begutachtung und Hinterfragung der Ursprungserklärungen sollte also immer auch eine vertragliche Absicherung erfolgen. Nur so ist es möglich, sich bei einem Nachbezug durch die Zollverwaltung beim Lieferanten schadlos halten zu können.
Weitere Informationen:
- Bundesverwaltungsgerichtsurteil A-5689/2011 vom 11. Juli 2012
- Informationen der Eidg. Zollverwaltung zum Zollerlass
- BR-News: „Teilrevision der Zollverordnung: neue Strafbestimmungen geschaffen“
- BR-News: „BVGer: Verfahrensversäumnis eines Zollschuldners kann nicht durch einen anderen nachgeholt werden“
- BR-News: „Regelung der Zollmelde-, Zollzahlungspflicht und der Solidarhaftung nach dem neuen Zollgesetz“
- Zollgesetz (ZG)
- Zollverordnung (ZV)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann