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Am 28. März 2013 hat Apple die Zeichenfolge «IPAD MINI» als Marke international registrieren lassen. Das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE) verweigerte allerdings die Schutzausdehnung auf die Schweiz. Begründet hat es seinen Entscheid damit, dass «IPAD MINI» die Unterscheidungskraft fehle und eine Eintragung deshalb nach Art. 2 lit. a MSchG (Markenschutzgesetz) ausgeschlossen sei. Apple reichte gegen diesen Entscheid Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses stützte in weiten Teilen die Argumentation von Apple und wies das IGE an, die Marke einzutragen.
Das IGE lehnt Eintragung ab
Apple liess die Marke «IPAD MINI» in den USA als internationale Marke registrieren und beantragte im März 2014 die Schutzausdehnung auf die Schweiz. Das IGE wies in der Folge die Eintragung für sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 9 zurück.
Als Begründung führte das IGE an, dass das Zeichen vom Abnehmerpublikum als «kleiner Internet-Tablet-Computer», «kleiner internetfähiger Tablet-Computer» oder «kleiner Tablet-Computer mit informationstechnologischen Spezialfunktionen» verstanden werde. Damit werde lediglich die Art der beanspruchten Waren in Klasse 9 beschrieben. Da es sich um ein beschreibendes Zeichen handelt, welches nicht unterscheidungskräftig sei und dem Gemeingut angehöre, müsse die Markeneintragung verweigert werden. Darauf erhob Apple Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
Zeichen im Gemeingut
Zentral für die Beurteilung des vorliegenden Falls war, ob «IPAD MINI» dem Gemeingut zuzurechnen ist. Zeichen, die Gemeingut sind, werden vom Markenschutz ausgeschlossen (Art. 2 lit. a MSchG). Darunter sind Zeichen zu verstehen, die nicht zur Identifikation von Waren und Dienstleistungen dienen können und nicht als Hinweis auf eine bestimmte Betriebsherkunft verstanden werden. Der Schutzausschluss ist damit zu begründen, dass die Zeichen entweder freigehalten werden sollen oder eine fehlende Unterscheidungskraft aufweisen.
An der Unterscheidungskraft fehlt es Zeichen, die lediglich den Gegenstand beschreiben und somit von den massgeblichen Verkehrskreisen als Aussage über bestimmte Eigenschaften dieses Gegenstandes verstanden werden. Der Schutz ist allerdings nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn ein Zeichen einen gemeinfreien Bestandteil enthält. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Marke als Ganzes nicht von den gemeinfreien Elementen geprägt wird.
Bedeutung der Zeichenfolge «IPAD MINI»
Das IGE führte aus, dass der Buchstabe «I» als Abkürzung für Information oder Internet stehe. Nach seiner ständigen Praxis wird der Buchstabe in Kombination mit anderen beschreibenden Elementen als Hinweis auf Internet, Information oder Informationstechnologie verstanden, was das Bundesverwaltungsgericht in zwei Entscheiden (Urteil B-6430/2008 vom 24. November 2009 «IPHONE» und B-649/2009 vom 12. November 2009 «i-option») bereits bestätigte.
Das Wort «PAD» wird übersetzt mit (Watte)Bausch, Polster oder Block. Gemäss dem IGE soll «PAD» in schweizerischen Verkehrskreisen als Synonym für Tablet-Computer, also ein Gerät, das über eine berührungssensitive Oberfläche verfügt und mit den Fingern bedient wird, verwendet werden. Der Zusatz «MINI» deutet im Deutschen wie auch im Englischen Sprachgebrauch auf etwas (sehr) kleines hin und wird vom IGE nach ständiger Praxis mit diesem Sinngehalt zurückgewiesen.
Apple bringt mit Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vor, dass der Zeichenbestandteil «I» nicht pauschal als Hinweis auf das Internet zu verstehen sei. Je nach Kontext seien auch andere Interpretationen denkbar. Beim IPAD MINI sowie bei anderen Produkten der «i-Marken-Familie» erschöpfe sich der Buchstabe «I» nicht im Wort «Internet», sondern stelle gerade das charakteristische Zeichen für die Herkunft aus dem Hause Apple dar. Der Begriff «PAD» in seiner herkömmlichen Übersetzung mit Bausch, Polster oder Block beschreibe das Produkt nicht. Apple bestreitet den vom IGE angeführten, angeblichen Sprachwandel. In den in der Schweiz gängigsten Online-Wörterbüchern lasse sich kein Beleg für die Behauptung, dass «Pad» mit «Tablet-Computer» zu übersetzen ist, finden.
«Knapp unterscheidungskräftig»
Was den Buchstaben «I» betrifft, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum gleichen Schluss wie Apple und verneint, dass er zwingend den Sinngehalt von Internet oder Information enthält. Es weist aber darauf hin, dass dem Hinweis auf die bekannte «i-Marken-Familie» keine Rechnung getragen werden kann, solange die Marke nicht zur Eintragung angemeldet wird. Bezüglich des Wortes «PAD» stellt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls fest, dass die Übersetzung mit «Tablet» wenig geläufig ist. Zum Teil wird das Wort aber in diesem Sinne in Fachtexten verwendet. Das Wort «MINI» bedeutet allgemein «sehr klein». Es wirkt im Zusammenhang mit einem Tablet-Computer beschreibend, weshalb es sich um einen kennzeichnungsschwachen Zeichenbestandteil handelt. Ebenfalls kennzeichnungsschwach wirkt der Wortbestandteil «PAD», wobei sich «IPAD» davon nur durch den Anfangsbuchstaben «I» unterscheidet.
Genau in diesem Buchstaben «I» soll nun gemäss dem Bundesverwaltungsgericht die Unterscheidungskraft liegen. Der Vokal steht am Anfang des Wortes und verändert das verhältnismässig kurze Wort «PAD» wesentlich. Zudem ist das Wort «PAD» nicht so beschreibend wie «Tablet». Somit kommt das Gericht zum Schluss, dass der Gesamteindruck der Marke «IPAD MINI» vom Sinn her eher unklar und deshalb knapp unterscheidungskräftig ist.
Weitere Informationen:
- Urteil B-7046 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016
- BR-News: «BGer: Wort-/Bildmarke „ePostSelect“ ist nicht markenschutzfähig – Verkehrsdurchsetzung des „Postgelbs“ hier unmassgeblich»
- BR-News: «BVGer: Wortzeichen „Schweizer Fernsehen“ ist für gewisse Dienstleistungen vom Markenschutz ausgeschlossen»