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In einem Urteil vom 27. Februar 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Slogan „Aus der Region. Für die Region.“ des Schweizer Detailhändlers Migros nicht als Wortmarke eingetragen werden kann. Begründet wird dies einerseits damit, dass der Sinngehalt des Slogans nicht kennzeichnungskräftig, sondern rein beschreibend und anpreisend sei. Andererseits gelangte das Gericht zum Schluss, dass sich der Slogan auch nicht infolge intensiver Nutzung als Marke im Verkehr durchgesetzt hat. Hierfür sei auch bei Slogans eine Verkehrsdurchsetzung in allen Sprachgebieten der Schweiz erforderlich. Im vorliegenden Fall konnte jedoch nur eine Verkehrsdurchsetzung in der Deutschschweiz glaubhaft gemacht werden, nicht aber in der italienischen und französischen Schweiz.
Ausgangslage
Der Migros-Genossenschafts-Bund (nachfolgend Migros) meldete im Januar 2009 die Wortmarke „AUS DER REGION. FÜR DIE REGION.“ für verschiedene Produkte (insb. Lebensmittel) zur Registrierung an. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) lehnte das Eintragungsgesuch jedoch ab, weshalb Migros den Fall mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weiter zog.
Urteil des BVGer: Slogan stellt Gemeingut dar
In seinem Urteil vom 27. Februar 2012 (B-8240/2010) erläutert das BVGer zunächst die allgemeinen Vorgaben des Schweizer Markenschutzgesetzes (MSchG). Behandelt wird einerseits die Frage, ob die Marke als sog. Gemeingut gilt und deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen ist (vgl. Art. 2 lit. a MSchG). Da jedoch ausnahmsweise auch Zeichen des Gemeinguts als Marke eingetragen werden können, sofern sie sich im Verkehr als Marke für die beanspruchten Waren durchgesetzt haben, prüfte das BVGer andererseits auch, ob eine Verkehrsdurchsetzung vorliegt.
In einem ersten Schritt hielt das BVGer fest, dass eine Marke mangels Unterscheidungskraft insbesondere dann zum Gemeingut gehöre, wenn sie für die betroffenen Waren beschreibend ist oder sich in einer anpreisenden Bedeutung erschöpft. Dabei müsse der gedankliche Zusammenhang mit der Ware derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke ohne besonderen Fantasieaufwand erkennbar sei.
In Bezug auf den Slogan der Migros gelangte das BVGer zum Schluss, dass er ohne Zuhilfenahme der Fantasie so verstanden werde, dass die Waren in derselben Region, wie die Auslage stattfinde, produziert und/oder dass dabei Rohstoffe desselben regionalen Ursprungs verwendet worden seien. Aufgrund dieses Sinngehalts erachtete das BVGer die Marke als rein beschreibend. Überdies ist der Slogan nach Ansicht des BVGer auch anpreisend, da ein bestimmter Teil der Käuferschaft umweltbewusst einkaufen wolle und höheres Vertrauen in Produkte setze, die aus der eigenen Region stammen. Folglich qualifizierte das BVGer den Slogan als Gemeingut.
Urteil des BVGer: keine ausreichende Verkehrsdurchsetzung
In der Folge prüfte das BVGer, ob sich der Slogan im Verkehr als Marke für die betroffenen Produkte durchgesetzt hat. Hierfür sei im Allgemeinen der Nachweis erforderlich, dass der Slogan von einem erheblichen Teil der Adressaten im Wirtschaftsverkehr als individualisierender Hinweis auf die Produkte eines bestimmten Unternehmens verstanden wird. Dabei müsse nicht der volle Beweis für die Verkehrsdurchsetzung erbracht werden, sondern es genüge, dass diese glaubhaft gemacht werde, d.h. wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spreche.
Das BVGer bekräftigte in der Folge, dass die Verkehrsdurchsetzung in der ganzen Schweiz bestehen muss. Eine bloss regionale Durchsetzung genüge nicht. Ferner werde in zeitlicher Hinsicht für das Glaubhaftmachen der Verkehrsdurchsetzung einer Marke in der Regel einen belegbaren Markengebrauch während zehn Jahren erwartet.
Aufgrund der von Migros eingereichten Belege gelangte das BVGer zunächst zum Schluss, dass sich zumindest einzelne Logos, in welche der Slogan eingebettet ist, in der Deutschschweiz im Verkehr durchgesetzt haben. Das Gericht erachtete es aber – anders als das IGE – nicht als gänzlich ausgeschlossen, dass dies auch für den Slogan bzw. die Wortmarke selbst gilt. Die Frage wurde jedoch nicht abschliessend beantwortet, weil das BVGer eine Verkehrsdurchsetzung in den anderen Sprachregionen verneinte.
Migros verwendet gemäss Darstellung im Urteil in der französischen Schweiz ein in der Deutschschweiz ebenfalls gebrauchtes Logo mit folgender Übersetzung des Slogans „De la région. Pour la région.“. In diesem Zusammenhang erklärte das BVGer, dass der Gebrauch in einer anderen Landessprache berücksichtigt werden könne, soweit zum Beispiel dank hoher Bekanntheit und sprachlicher Ähnlichkeit der Zeichen auch in der fremden Sprachregion eine Wiedererkennung der Marke glaubhaft gemacht werde. Der Gebrauch der Marke in einer anderen Landessprache anstelle des in der Markenanmeldung abgebildeten Zeichens könne in solchen Fällen für die betreffende Sprachregion genügen.
Letztlich war das BVGer aber dennoch der Ansicht, dass die Verkehrsdurchsetzung in der französischsprachigen Schweiz nicht glaubhaft gemacht wurde und in Bezug auf die italienischsprachige Schweiz in der Beschwerde gar nicht erst behauptet wurde. Der Slogan der Migros erweise sich somit als (buchstäblich) regionale Marke ohne Unterscheidungskraft in der französischen und italienischen Schweiz. Der Umstand, dass aufgrund der Berücksichtigung aller Sprachgebiete in der vielsprachigen Schweiz die Verkehrsdurchsetzung von Sloganmarken erschwert werde, da Slogans oft in Übersetzung verwendet werden, ist gemäss BVGer „hinzunehmen“.
Weitere Informationen:
Ansprechpartner: Giuseppe Di Marco