BVGer: Potenziell inhaltsbeschreibendes Zeichen „VENUS“ kann für Druckereierzeugnisse nicht als Marke eingetragen werden


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Anbieter, die sog. inhaltsbezogene Waren wie Druckerzeugnisse oder Datenträger markenrechtlich schützen möchten, scheitern vielfach mit ihrer Markeneintragung. Dies wird in einem aktuellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts einmal mehr bestätigt. Im darin beurteilten Fall wollte ein amerikanisches Modeunternehmen den Begriff „VENUS“ als Marke für Druckereierzeugnisse eintragen lassen, was ihm vom IGE verweigert wurde. Das Wort bezeichne eine römische Göttin oder einen Planeten und weise auf einen möglichen Inhalt der Drucksachen hin. Das Gericht ergänzte jedoch, dass der Markenschutz in gewissen Fällen auch für mutmasslich inhaltsbeschreibende Zeichen gewährt werden kann, namentlich für Zeichen, bei denen das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen thematisch präzisiert oder eingeschränkt wird, oder in denen die fragliche Marke einen unterscheidungskräftigen Bestandteil enthält. Sofern sich der Sinngehalt einer Marke hingegen in einer Beschreibung eines möglichen Inhalts erschöpfe, sei das Zeichen dem Gemeingut zuzuweisen und deshalb nicht schutzfähig.

Hintergrund und Vorgeschichte

Im September 2011 meldete das amerikanische Unternehmen Venus Fashion, Inc. die Wort-Bild-Marke „VENUS“ zur Eintragung in das schweizerische Markenregister an. Venus beantragte den Markenschutz insbesondere für Druckereierzeugnisse, Waren aus Leder, Bekleidungsstücke und Schuhe.

Die angemeldete Marke sah wie folgt aus:

VENUS
(Abbildung gemäss Urteil)

Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) prüfte die Anmeldung und teilte Venus mit, dass es die Markenanmeldung für „Druckereierzeugnisse“ der Nizza-Klasse 16 zurückweise. Eine Ausnahme machte das IGE letztlich für eine spezielle Kategorie von Drucksachen, nämlich Kataloge. Für diese und alle anderen Warenkategorien, für die Markenschutz beansprucht wurde, liess es das Zeichen hingegen eintragen. Das IGE begründete die teilweise Zurückweisung damit, dass der Begriff „Venus“, der einerseits eine römische Göttin und andererseits einen Planeten bezeichne, von den massgebenden Durchschnittkonsumenten im Zusammenhang mit Druckereierzeugnissen als direkter Beschrieb des Inhalts verstanden werde. Das Zeichen sei in Bezug auf diese Waren deshalb dem Gemeingut zuzurechnen.

Beschwerde gegen IGE-Verfügung

Gegen die entsprechende Verfügung des IGE erhob das amerikanische Unternehmen Beschwerde und forderte vom Gericht, die Eintragung der Marke auch für andere Druckereierzeugnisse als Kataloge anzuordnen. Durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen war deshalb nur noch, ob die Zurückweisung der Eintragung für Druckereierzeugnisse (ausgenommen Kataloge) zu Recht erfolgt war.

Bei Druckereierzeugnissen steht Inhalt im Vordergrund

Das Bundesverwaltungsgericht prüfte zur Beantwortung dieser Frage als erstes, ob die Marke beschreibend ist. Es stellte dazu fest, dass die hinterlegte Marke aus dem Begriff „VENUS“ bestehe, welcher in einer feingliedrigen Schrift hinterlegt wurde. Die grafische Gestaltung sei minim und trete in den Hintergrund. Entsprechend stehe das Wortelement im Gesamteindruck im Vordergrund. Die Marke war deshalb wie eine Wortmarke zu beurteilen.

Davon ausgehend untersuchte das Gericht die Bedeutung des Begriffs und stellte folgendes fest: Mit „Venus“ würden sowohl auf Deutsch als auch auf Französisch zum einen die römische Göttin der Liebe und zum anderen der zweite Planet unseres Sonnensystems bezeichnet. Weiter bezeichne „Venus“ bildungssprachlich auch eine „Frau von grosser Schönheit“. Damit habe das Zeichen „VENUS“ für die deutsch- und französischsprachigen Abnehmer den genannten Sinngehalt.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt in Bestätigung seiner Rechtsprechung weiter fest, dass es sich bei Druckereierzeugnissen um Waren handelt, bei denen als Wert nicht die äusseren Merkmale, sondern die Inhalte im Vordergrund stehen (sog. inhaltsbezogene Waren). Im Zusammenhang mit diesen Waren würden die massgeblichen Verkehrskreise die Marke deshalb hauptsächlich im Hinblick auf den möglichen Inhalt und nicht bloss auf die äusseren Merkmale der Waren deuten. Es sei aus diesem Grund zu prüfen, ob der Sinngehalt der Marke in Bezug auf den Inhalt der Waren beschreibend sei.

Gebrauchsabsichten des Hinterlegers irrelevant

Venus bemängelte, dass diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu streng sei und den Markenschutz für inhaltsbezogene Waren grundsätzlich verunmögliche. Es sei bei der Prüfung zu berücksichtigen, dass sie nicht plane, die Marke im Zusammenhang mit der römischen Göttin oder dem Planeten zu gebrauchen. Dem hielt das Gericht entgegen, dass die Gebrauchsabsichten sowie die Hinterlegungsgründe bei der Prüfung der Schutzfähigkeit einer Marke gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung irrelevant seien.

Inhaltsbezogene Marke ohne unterscheidungskräftige Elemente nicht eintragbar

Auch in Bezug auf die behauptete Verhinderung von Markeneintragungen für inhaltsbezogene Waren widersprach das Gericht dem amerikanischen Unternehmen. Aus Rechtsprechung und Lehre ergebe sich lediglich, dass an die konkrete Unterscheidungskraft eines Zeichens bei inhaltsbezogenen Waren nicht übertrieben hohe Anforderungen gestellt werden sollen. Dennoch gelte das Markenrecht, insbesondere die absoluten Schutzausschlussgründe, auch für Marken von inhaltsbezogenen Waren. Aus diesem Grund müssten auch solche Zeichen die betroffenen Waren und Dienstleistungen im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises individualisieren und von den Waren anderer Unternehmen unterscheidbar machen. Sofern sich der Sinngehalt eines hinterlegten Zeichens in einer unmittelbaren Beschreibung eines möglichen Inhalts erschöpfe und die Marke – wie vorliegend – keine weiteren Elemente enthalte, welche die konkrete Unterscheidungskraft erhöhen, könne die Zuweisung zum Gemeingut nicht als „zu streng“ bezeichnet werden.

Das Gericht stimmte Venus zwar in dem Sinne zu, dass eine Marke mit einem naheliegenden Inhaltsbezug für gewisse inhaltsbezogene Waren nicht beschreibend sei. Dies könne jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Inhalt präzisiert werde. Da das Unternehmen sein Warenverzeichnis thematisch aber weder eingeschränkt noch präzisiert habe, sei dies vorliegend nicht relevant. Weil die Marke folglich für inhaltsbezogene Waren (Druckereierzeugnisse) hinterlegt wurde, ohne deren Inhalt zu präzisieren, sei die konkrete Unterscheidungskraft in Bezug auf die gesamte Warenkategorie zu prüfen.

VENUS kann für Inhalt von Druckereierzeugnissen beschreibend sein

Diese Prüfung nahm das Gericht sodann vor. Es stellte fest, dass die Durchschnittsabnehmer im Zusammenhang mit „Druckereierzeugnissen“ in den Sinngehalten des Zeichens (römische Göttin und Planet) nichts anderes als einen Hinweis auf deren thematischen Inhalt erkennen, nämlich Bücher, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen zum Thema „Venus“ im mythologischen oder astronomischen Sinne. Dieses Verständnis dränge sich den massgebenden Verkehrskreisen sofort und ohne besonderen Gedanken- oder Fantasieaufwand auf, nicht zuletzt deshalb, weil bereits zahlreiche entsprechende Druckereierzeugnisse auf dem Markt erhältlich seien.

Vor diesem Hintergrund habe das Zeichen „VENUS“ bezogen auf die fraglichen Waren einen unmittelbar beschreibenden Charakter.

Die Marke „VENUS“ sei somit beschreibend und es fehle ihr deshalb die Unterscheidungskraft. Aus diesem Grund wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab und verweigerte dem Zeichen „VENUS“ die Markeneintragung für Druckereierzeugnisse (ausgenommen Kataloge).

Kommentar

Der Entscheid macht deutlich, dass bei Markenanmeldungen für inhaltsbezogene Waren und Dienstleistungen (bspw. Druckereierzeugnisse, elektronische Publikationen, Datenträger oder Unterhaltung) besondere Voraussetzungen zu beachten sind.

Zeichen, die einen möglichen thematischen Inhalt der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, sind grundsätzlich vom Markenschutz ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt aber nicht absolut. Zeichen, die möglicherweise den Inhalt einer Ware beschreiben, können unter Umständen als Marke eingetragen werden. Entscheidend ist in solchen Fällen jedoch, dass das Warenverzeichnis präzisiert oder eingeschränkt wird. Im geschilderten Fall hätte dies beispielsweise durch den Ausschluss von Drucksachen zum Thema Venus (Planet, Göttin) erfolgen können.

Zu beachten ist ausserdem, dass fantasievolle Bezeichnungen und solche mit einem unterscheidungskräftigen Bestandteil grundsätzlich nicht als beschreibende Inhaltsangaben qualifiziert werden und deshalb schutzfähig sind.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Adrian Süess


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