QATAR AIRWAYS

BVGer: „QATAR AIRWAYS“ kann nicht als Wortmarke eingetragen werden


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Vor kurzem hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil veröffentlicht, in welchem es entschieden hat, dass das Wortzeichen „QATAR AIRWAYS“ nicht als Marke eingetragen werden kann. Übereinstimmend mit der Vorinstanz, dem Institut für Geistiges Eigentum, ordnete das Gericht das Zeichen dem Gemeingut zu, da es beschreibend sei. Da Qatar Airways auch nicht glaubhaft machen konnte, dass sich das Zeichen im Verkehr als Marke durchgesetzt hat, verweigerte das Gericht dem Zeichen den Markenschutz.

Vorgeschichte: Verweigerung der Eintragung durch IGE

In einem vor kurzem veröffentlichten Urteil hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob das Zeichen „QATAR AIRWAYS“ als Wortmarke eingetragen werden kann.

Die Vorinstanz, das Institut für Geistiges Eigentum (IGE), hatte die Markenanmeldung für gewisse Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 39 zurückgewiesen, insbesondere weil das Zeichen beschreibend sei und deshalb zum Gemeingut gehöre und nicht nachgewiesen worden sei, dass sich das Zeichen im Verkehr als Marke durchgesetzt habe. In die genannten Warenklassen fallen unter anderen Waren aus Papier und Karton, Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel, Dienstleistungen im Transportwesen und das Veranstalten von Reisen.

Diese Verfügung zog das katarische Luftverkehrsunternehmen Qatar Airways mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter und forderte, die Marke sei für sämtliche beantragten Waren einzutragen.

Beschwerde gegen IGE-Verfügung

Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, dass sich die Marke aus einem französischsprachigen (Qatar) und einem englischsprachigen Wort (Airways) zusammensetze und bereits aufgrund dieser besonderen Kombination unterscheidungskräftig sei. Weiter würde der schweizerische Durchschnittskonsument die Marke ausschliesslich mit der Beschwerdeführerin in Verbindung bringen, namentlich deshalb, weil sie die Nationalfluggesellschaft Katars sei. Ausserdem habe sich die Marke im Verkehr durchgesetzt. Darüber hinaus machte Qatar Airways eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend, da mehrere ähnlich aufgebaute Marken im schweizerischen Markenregister eingetragen seien. Das IGE bestritt sämtliche Argumente der Beschwerdeführerin.

Sinngehalt der Wortmarke „QATAR AIRWAYS“

Das Bundesverwaltungsgericht ermittelte vorerst die für die Markenbeurteilung massgeblichen Verkehrskreise. Massgebend seien vorliegend Durchschnittsabnehmer und Fachleute aus den Bereichen Transport und Luftverkehr sowie Lehrpersonen.

Als nächstes ermittelte das Gericht den Sinngehalt, den diese Personen mit dem Wortzeichen „QATAR AIRWAYS“ verbinden. Dazu hielt es als erstes fest, dass „Qatar Airways“ nicht zwingend wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt aus zwei verschiedenen Sprachen zusammengesetzt sei. Da „Qatar“ nicht nur die französische, sondern auch die englische Schreibweise des Wortes Katar sei, würden die massgeblichen Verkehrskreise den Begriff als rein englischsprachiges Wortzeichen wahrnehmen. Weiter würden die massgebenden Personen den Begriff „Airways“ im Zusammenhang mit der Flugindustrie als Luftverkehrsweg oder Fluggesellschaft (Airline) auffassen. Sie würden das Zeichen deshalb als „Airline aus Katar“ verstehen.

Marke hat keine originäre Unterscheidungskraft

Daraus leitete das Bundesverwaltungsgericht ab, dass die Marke für die Waren der Klasse 16 inhaltsbeschreibend sei und deshalb keine originäre Unterscheidungskraft habe. Zum gleichen Ergebnis kam das Gericht bezüglich der Waren und Dienstleistungen der Klasse 39. Vorliegend hätte allenfalls eine Monopolstellung aufgrund faktischer oder regulatorischer Gegebenheiten eine Freihaltebedürftigkeit entfallen lassen. Da eine solche nicht nachgewiesen werden konnte, ist die Marke nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht dem Gemeingut zuzurechnen und hat keine originäre Unterscheidungskraft.

Keine Verkehrsdurchsetzung mangels markenmässigen Gebrauchs

Da der Marke eine originäre Unterscheidungskraft abgesprochen wurde, hatte das Bundesverwaltungsgericht weiter zu prüfen, ob sich die Marke im Verkehr durchgesetzt hat und auf diesem Umweg doch noch markenschutzfähig geworden ist (vgl. Art. 2 lit. a MSchG). Als erstes untersuchte das Gericht deshalb, ob ein absolutes Freihaltebedürfnis an der Marke bestehe und aus diesem Grund ein Markenschutz auch bei einer allfälligen Verkehrsdurchsetzung nicht möglich wäre. Es verneinte dies, da es für Konkurrenten durchaus Alternativen wie beispielsweise „Qatarian Airways“ oder „Qatar Air“ gebe.

Somit wäre eine Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich möglich gewesen. Eine solche aber verneinte das Bundesverwaltungsgericht. Die eingereichten Belege könnten nicht glaubhaft machen, dass sich das Wortzeichen im Verkehr als Marke durchgesetzt habe. Das Wortzeichen allein sei nicht markenmässig, sondern rein unternehmensbezogen und damit ausschliesslich firmenmässig gebraucht worden. Markenmässig sei allenfalls ein Wort-Bild-Zeichen verwendet worden, das aber nicht relevant für das vorliegende Verfahren war.

Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots

Abschliessend prüfte das Bundesverwaltungsgericht schliesslich noch, ob die Nichteintragung der Marke das Gebot der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung verletzt. Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Vorwurfs unter anderem auf die im schweizerischen Markenregister eingetragenen Wortmarken „BRITISH AIRWAYS“ und „SOUTH AFRICAN AIRWAYS“. Diese seien aber mit der hier interessierenden Marke nicht vergleichbar, namentlich weil ihre Eintragung bereits mehr als 20 Jahre zurückliege bzw. sie als „durchgesetzte Marke“ eingetragen worden seien. Es bestehe deshalb und aufgrund der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Grundlage für eine weitergehende Prüfung einer Verletzung der Rechtsanwendungsgleichheit. Somit sei diese nicht verletzt.

Fazit

Im Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das IGE die Marke zu Recht dem Gemeingut zugeordnet habe und dass die Beschwerdeführerin eine Verkehrsdurchsetzung nicht glaubhaft machen konnte. Zudem habe die Vorinstanz mit ihrer Eintragsverweigerung das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt. Die Beschwerde wurde aus diesen Gründen vollumfänglich abgewiesen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Adrian Süess


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