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Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 14. Juli 2010 festgehalten, dass die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke nach europäischem Recht grundsätzlich keine präjudizielle Wirkung für die Schweizer Behörden und Gerichte entfalte. Lediglich in Grenzfällen stelle ein ausländischer Eintragungsentscheid ein Indiz für die Schutzfähigkeit einer Marke dar. Das Gericht entschied, dass es sich bei der Wortkombination «Gran Maestro», die in der EU als (Gemeinschafts-)Marke eingetragen ist, klar um eine vom Markenschutz ausgeschlossene reklamehafte Anpreisung und nicht um einen Grenzfall handle.
Die Firma Maestro Tequilero S.A. de C.V. beantragte beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Eintragung der Marke «Gran Maestro» für bestimmte alkoholische Getränke in der Warenklasse 33. Nachdem das IGE das Eintragungsgesuch abgelehnt hatte, da es der Marke an Unterscheidungskraft fehle, wurde der Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weitergezogen.
Mit dem Urteil vom 14. Juli 2010 bestätigte das BVGer den Entscheid des IGE. Das Urteil bekräftigt dabei einleitend die allgemeinen Grundsätze des Markenschutzgesetzes. Danach können Zeichen, die zum sog. Gemeingut gehören nicht als Marke eingetragen werden. Darunter fallen insbesondere Zeichen, denen die zur Individualisierung von Produkten erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, weil sie geeignet sind als Hinweis auf die Qualität eines Produkts aufgefasst zu werden.
In Bezug auf das Zeichen «Gran Maestro» hielt das BVGer fest, dass der Sinngehalt der wörtlichen Übersetzung «grosser Meister» als Bezeichnung für eine Person, die besonders grossartige Fähigkeiten in einer bestimmten Tätigkeit besitzt, für den Durschnittskonsumenten ohne besondere Denkarbeit und Fantasieaufwand eine naheligende Bedeutung des Zeichens darstelle. Ferner werde der Begriff «maestro» im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken häufig als Berufsbezeichnung von Personen verwendet, die mit deren Herstellung betraut sind. Folglich sei es naheliegend, dass das Zeichen «Gran Maestro» beim Durchschnittskonsumenten unmittelbar die Erwartung wecke, dass ein «grosser Meister» bei der Herstellung der Getränke mitgewirkt hat. Daher werde das Zeichen als reklamehafte Anpreisung für die besonders hohe Qualität aufgefasst, sodass ihm keine Unterscheidungskraft zukomme. Unbeachtlich sei dabei, dass «Gran Maestro» in Frankreich und Italien auch als historischer Titel für Beamte verwendet wurde, weil dies für die hier massgebenden Konsumenten nicht dem aktuellen Sinngehalt entspreche.
Die Inhaberin des Zeichens hat in ihrer Beschwerde die Eintragung als Gemeinschaftsmarke in der EU als Indiz für die Schutzfähigkeit angeführt. Das BVGer hielt dem entgegen, dass für die Beurteilung von absoluten Ausschlussgründen – wie der Qualifikation als Gemeingut – einzig die Verhältnisse in der Schweiz massgebend seien. Dementsprechend hält das Urteil unter Hinweis auf die Bundesgerichtspraxis fest, dass ausländischen Eintragungsentscheiden grundsätzlich keine Präjudizwirkung zukomme. Nur in Grenzfällen könnten solche Entscheide als Indiz für die Eintragungsfähigkeit gewertet werden. Beim Zeichen «Gran Maestro» handle es sich jedoch nicht um einen Grenzfall.
Das Urteil zeigt, dass für Unternehmen keine Garantie besteht, eine beim «europäischen Harmonisierungsamt» (HABM) eingetragene Marke auch in der Schweiz registrieren zu können. Es sind jeweils die konkreten Verhältnisse bzw. die Auffassung der massgebenden Abnehmer der Produkte in der Schweiz zu beachten.
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Ansprechpartner: Lukas Bühlmann