BVGer untersagt moneyhouse.ch superprovisorisch die Publikation von Privatadressen


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Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDÖB) hat vor dem Bundesverwaltungsgericht superprovisorische Massnahmen gegen die itonex AG, Betreiberin der Website www.moneyhouse.ch, beantragt. Diese hatte vor kurzem zahlreiche Privatadressen auf ihrer Website veröffentlicht. Das Bundesverwaltungsgericht leistete dem Antrag des EDÖB Folge und untersagte der Website-Betreiberin die Veröffentlichung von Privatadressen und die darauf bezogene Personensuche per sofort. Der EDÖB hat eine Sachverhaltsabklärung eingeleitet und wird die Personendatenbearbeitung bei der itonex AG nun genauer untersuchen. Bereits im Jahr 2008 hatte das Bundesverwaltungsgericht einen Streit zwischen diesen beiden Parteien zu beurteilen. Damals stellte sich die Frage, ob die zeitlich unbefristete Publikation von Handelsregisterdaten zulässig sei. Das Gericht entschied diese Frage zu Gunsten der itonex AG, da die Datenbearbeitung durch den Zweck der Öffentlichkeit des Handelsregisters gerechtfertigt sei. Das Bundesverwaltungsgericht liess in diesem Entscheid allerdings insbesondere offen, ob die Personensuchfunktion zulässig sei.

Superprovisorische Massnahmen und Sachverhaltsabklärung

Die itonex AG (nachfolgend: Itonex) mit Sitz im Kanton Zug betreibt seit Jahren die Plattform moneyhouse.ch. Sie veröffentlicht darauf insbesondere Handelsregisterdaten. Seit einigen Wochen veröffentlichte Itonex aber auch die – nicht im Handelsregister einsehbaren – Privatadressen von zahlreichen Personen zur freien Einsicht. Diese Veröffentlichung erfolgte unabhängig davon, ob die betroffenen Personen ihre Einwilligung dazu gegeben hatten. Es wurden gemäss Pressemitteilung des EDÖB gar Adressen von Personen veröffentlicht, die diese aus Sicherheitsgründen gesperrt hatten.

Aufgrund zahlreicher Beschwerden von Privatpersonen leitete der EDÖB eine Sachverhaltsabklärung (Art. 29 Abs. 1 DSG) ein und forderte Itonex auf, diese Personensuchfunktion wieder einzustellen. Da Itonex dieser Aufforderung nicht nachkam, beantragte der EDÖB vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass Itonex das Anbieten der Personensuchfunktion superprovisorisch mit sofortiger Wirkung untersagt werde. Das Bundesverwaltungsgericht hiess dieses Begehren gut und verpflichtete Itonex darüber hinaus, die Betreiber von Suchmaschinen anzuweisen, im Cache gespeicherte Adressdaten unverzüglich zu löschen.

Itonex zeigte sich überrascht über das Vorgehen des EDÖB und bezeichnete dieses als „völlig unverhältnismässig“, deaktivierte die Personensuche jedoch unverzüglich und vollständig (vgl. Pressemitteilung vom 20. Juli 2012). Das Unternehmen erklärte, dass es sich „bei der Beschaffung und Bearbeitung der Daten an sämtliche gesetzlichen Vorgaben“ halte und die Vorwürfe des EDÖB derzeit eingehend analysiere. Der EDÖB erklärte seinerseits, er werde die Personendatenbearbeitungen bei Itonex im Rahmen der eröffneten Sachverhaltsabklärung „genauer unter die Lupe nehmen“ (Pressemitteilung des EDÖB vom 20. Juli 2012).

Vorgeschichte: Klage des EDÖB im Jahr 2007

Die aktuelle Auseinandersetzung ist nicht die erste zwischen dem EDÖB und Itonex. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Jahr 2008 einen Rechtsstreit zwischen diesen Parteien zu entscheiden (Urteil A-4086/2007 vom 26. Februar 2008, publiziert als BVGE 2008/16). Dabei hatte das Bundesverwaltungsgericht die Publikation von Handelsregisterdaten auf moneyhouse.ch und eine sich darauf beziehende Empfehlung des EDÖB zu beurteilen (Art. 29 Abs. 3 DSG). Die Empfehlung wurde durch Itonex abgelehnt, worauf der EDÖB die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte (Klageverfahren nach Art. 29 Abs. 4 DSG i.V.m. Art. 35 lit. b VGG).

Entscheid des BVGer (2008): Veröffentlichung von Handelsregisterdaten durch Private zulässig

In seiner Klage forderte der EDÖB insbesondere, dass Itonex die Publikation von Personendaten zeitlich auf drei Jahre befristet (analog Art. 11 der Verordnung SHAB). Weiter forderte er, dass Daten von natürlichen und juristischen Personen, welche einer Datenweitergabe widersprochen haben, innert drei Arbeitstagen gelöscht werden. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Klage vollumfänglich ab und entschied, dass die unbefristete Publikation von Handelsregisterdaten durch Private zulässig sei, da ein generelles öffentliches Interesse an einer möglichst leichten Zugänglichkeit der Handelsregisterdaten bestehe (vgl. Erwägung 5.2).

Das Bundesverwaltungsgericht begründete den Entscheid damit, dass private Datensammlungen, in welchen die amtlichen Daten unverändert veröffentlicht werden, wesentlich zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses beitragen würden. Aus diesem Grund bestehe auch an der privaten Weitergabe von Handelsregisterdaten ein öffentliches Interesse (Erwägung 5.2.4). Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das öffentliche Weiterverbreitungsinteresse zeitlich unbeschränkt sei und ein „Recht auf Vergessen“ – konkret die Löschung von nicht mehr aktuellen oder älteren Handelsregistereinträgen – dem Zweck des Handelsregisters widersprechen würde (Erwägung 5.2.5 ff.). Die zeitlich unbefristete Weitergabe von Handelsregisterdaten verstosse somit weder gegen das Zweckbindungsgebot (Art. 4 Abs. 3 DSG), noch liege eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG vor (Erw. 5.2.8 f.).

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass auch keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorliege (Erwägung 5.3) und die Datenbearbeitung durch Itonex durch Gesetz gerechtfertigt sei (Art. 13 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 930 OR; Erwägung 7.2). Löschbegehren von eingetragenen Personen würden dem Zweck von Art. 930 OR (Öffentlichkeit des Handelsregister) widersprechen und seien deshalb nicht zulässig.

Personensuche unzulässig?

Offen liess das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid, ob eine Personensuchfunktion, wie sie moneyhouse.ch anbietet, überhaupt mit dem Datenschutzrecht vereinbar und vom Zweck der Öffentlichkeit des Handelsregisters gedeckt sei (vgl. Art. 930 OR). Der EDÖB hatte damals keinen entsprechenden Antrag gestellt und nicht gefordert, dass die Suchmodalitäten eingeschränkt werden sollen, weshalb das Gericht diese Frage offen lassen konnte. Ebenfalls offen liess das Gericht, ob Itonex zu verpflichten wäre, die technischen Möglichkeiten zur Einschränkung der Auffindbarkeit der Daten in Internetsuchmaschinen zu nutzen (Erwägung 5.2.8).

Genau diese beiden Anträge hat der EDÖB im vorliegenden Verfahren gestellt und das Bundesverwaltungsgericht hat diesen superprovisorisch (ohne Anhörung der Gegenpartei) entsprochen. Man darf gespannt sein, wie der definitive Entscheid des Gerichts in diesen Fragen ausfallen wird. Da es sich bei Privatadressen allerdings nicht um Personendaten handelt, die in einem öffentlichen Register einsehbar sind, wird es wohl schwieriger werden, die Datenweitergabe zu rechtfertigen. Es ist deshalb durchaus möglich, dass der Entscheid im vorliegenden Fall anders ausfallen wird und das Gericht Itonex die Publikation von Privatadressen und das Anbieten der damit verbundenen Personensuche definitiv untersagt.

UPDATE vom 7. August 2012

Gemäss den Pressemitteilungen der Parteien hat das Bundesverwaltungsgericht die superprovisorische Massnahme mit Zwischenverfügung vom 6. August 2012 wieder aufgehoben. Demnach darf Itonex die Personensuche per sofort wieder anbieten. Dies selbst dann, wenn die betroffenen Personen ihre Adressen gesperrt haben. Das Gericht erachtete die Sperrung der Personensuche nach Anhörung der Gegenargumente von Itonex als unverhältnismässig. Nach Ansicht des Gerichts sei es ausreichend, dass Daten an demjenigen Tag gelöscht werden, an dem Löschungsbegehren von betroffenen Personen bei Itonex eintreffen. Unter dieser Auflage darf Itonex die Personensuche nun bis auf weiteres wieder anbieten. Zur materiellen Frage der datenschutzrechtlichen Rechtmässigkeit der Veröffentlichung solcher Personendaten äusserte sich das Gericht gemäss Pressemitteilung des EDÖB nicht. Das Gericht habe aber erklärt, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass eine Veröffentlichung von gesperrten Adressdaten „datenschutzrechtlich problematisch“ sei (vgl. Pressemitteilung des EDÖB vom 7. August 2012). Der EDÖB erklärte, er prüfe den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und ziehe ihn notwendigenfalls an das Bundesgericht weiter. Itonex hingegen betonte erneut, dass sie sich bei der Beschaffung und Bearbeitung von Personendaten an die gesetzlichen Vorgaben halte (vgl. Pressemitteilung der itonex AG vom 7. August 2012).

Update: Moneyhouse-Betreiberin akzeptiert datenschutzrechtliche Empfehlungen des EDÖB

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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