BVGer: Weihnachtsbäume oder Tannensetzlinge – Hohe Hürden für Korrekturen von Falschverzollungen


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Das Bundesverwaltungsgericht hat vor kurzem eine Beschwerde einer Speditionsfirma abgewiesen, mit welcher diese eine nach eigenen Aussagen unrichtige Anmeldung korrigieren lassen wollte. Konkret hatte sie Waren als zollzahlungspflichtige Tannensetzlinge anstatt als zollfreie Weihnachtsbäume angemeldet. Da das Gericht keinen eindeutigen Beweis dafür hatte, dass die ursprüngliche Zollanmeldung unrichtig war, ging es von deren Richtigkeit aus. Weder eine nachträglich ausgestellte Bestätigung des Importeurs noch der Einfuhrzeitpunkt im November noch die nur für Weihnachtsbäume passenden Preise und Gewichte reichten aus, um das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. Der Entscheid zeigt einmal mehr deutlich auf, wie wichtig es ist, darauf zu achten, dass die bei der Verzollung vorliegenden Begleitpapiere aussagekräftig sind und sorgfältig abgefasst werden. Aus den Papieren sollte zweifellos hervorgehen, welche Ware eingeführt wird. Fehler, die aufgrund von unklaren oder unvollständigen Informationen in den Begleitpapieren entstehen, können in der Regel nicht mehr korrigiert werden.

Hintergrund: Unterschiedliche Zollansätze für lebende Tannen und Weihnachtsbäume

Nordmanntannen werden in der Schweiz traditionell als Weihnachtsbäume eingesetzt. Ein Grossteil dieser Tannen wird aus dem europäischen Ausland eingeführt. Nordmanntannensetzlinge, die zur Wiederanpflanzung geeignet sind, sind mit einem Zollansatz von 22 Franken je 100 Kilogramm Bruttogewicht belastet (vgl. Tarifnummer 0604.9091). Werden Nordmanntannen hingegen als Weihnachtsbäume oder als so genanntes Tannengrün (z.B. Tannenzweige zu Dekorationszwecken) eingeführt, sind sie zollfrei (vgl. Tarifnummer 0604.2021). Dies ist der Hintergrund eines Urteils, welches das Bundesverwaltungsgericht vor kurzem fällen musste (Urteil A-992/2012 vom 6. August 2012).

Anmeldung als Setzlinge und Beschwerde

Zum Sachverhalt: Eine Speditionsfirma meldete im November 2011 für einen Importeur zwei Sendungen Nordmanntannen als Tannensetzlinge zur Einfuhr an. Nachdem die Zollverwaltung darauf verzichtet hatte, die Sendungen im Rahmen einer Beschau materiell zu kontrollieren und auch bei der formellen Belegkontrolle keine Unstimmigkeiten zwischen der Anmeldung und den Begleitpapieren entdeckte, erhob sie mittels Veranlagungsverfügung Zollabgaben in der Höhe von 3740 Franken. Gegen diese Verfügung erhob die Speditionsfirma Beschwerde, in welcher sie um Zollrückerstattung ersuchte, da die Tannen unrichtigerweise als Tannensetzlinge anstatt als zollfreies Tannengrün oder Weihnachtsbäume angemeldet worden waren. Die zuständige Zollkreisdirektion wies diese Beschwerde ab. Daraufhin gelangte die Speditionsfirma an das Bundesverwaltungsgericht.

Nachträgliche Bestätigung hat nur eingeschränkten Beweiswert

Dieses wies die Beschwerde ebenfalls ab. Das Gericht erachtete die Tatsache, dass Tannengrün und nicht Tannensetzlinge eingeführt worden seien, als nicht bewiesen. Die Zollanmeldung sei nach der Annahme verbindlich und werde deshalb grundsätzlich verbindlich und damit als richtig angesehen (Art. 33 ZG). Aus diesem Grund hatte die Beschwerdeführerin den Beweis für die Unrichtigkeit der ursprünglichen Zollanmeldung zu erbringen. Als Beweise legte sie zwei Bestätigungsschreiben des Importeurs vor, worin dieser bekräftigte, dass es sich bei der eingeführten Ware um geschnittene Tannenäste und um Weihnachtsbäume gehandelt habe. Diese Schreiben waren aber nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den importieren Waren um Tannengrün oder Weihnachtsbäume handeln solle. Dies insbesondere deshalb, weil die Beweiskraft von nachträglich ausgestellten Bestätigungen stark eingeschränkt sei. Dies gelte erst Recht in Fällen, in denen sie vom Importeur der Waren und nicht vom Lieferanten stammen.

Einfuhrzeitpunkt und Preise als Beweise nicht ausreichend

Auch die Argumentation, dass es sich bei den eingeführten Waren aufgrund des Zeitpunkts der Einfuhr (im November) nur um Weihnachtsbäume oder Tannengrün handeln könne und dass logischerweise niemand, der mit Weihnachtsbäumen handle, im November Tannensetzlinge einführe, konnte das Gericht nicht überzeugen. Dies sei allenfalls die Regel, aber keineswegs zwingend.

Nach Ansicht der Speditionsfirma wären auch die Gewichte und Preise für Tannensetzlinge viel zu hoch gewesen, für Weihnachtsbäume und Tannengrün hingegen „genau passend“. Nur schon deshalb sei ausgeschlossen, dass Tannensetzlinge eingeführt worden seien. Auch diese Argumentation überzeugte die Richter nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht wies beide Argumente mit der Begründung ab, dass sie nicht geeignet seien, das Gericht mit hinreichender Sicherheit davon zu überzeugen, dass es sich bei der eingeführten Ware um Tannengrün oder Weihnachtsbäume gehandelt habe.

Kommentar und Schlussfolgerung

Der Entscheid führt einmal mehr eindrücklich vor Augen, wie wichtig es ist, dass aus den Begleitpapieren einer Sendung und den Verzollungsinstruktionen an den Verzollungsdienstleister klar hervorgeht, welche Waren eingeführt werden.

Idealerweise sollte den Begleitpapieren alle verzollungsrelevanten Informationen, insbesondere die anwendbare Tarifnummer, das Gewicht, der Wert und der Ursprung der Waren entnommen werden können. Die Speditionsfirmen beziehungsweise die Deklaranten werden in den meisten Fällen kaum Zeit finden, die Ware zu besichtigen oder mit dem Importeur Rücksprache zu nehmen.

Gerade bei Waren, welche hohen Zollansätzen unterliegen (können), ist deshalb darauf zu achten, dass anhand der Begleitpapiere zweifellos feststellbar ist, welche Waren eingeführt werden. Die entsprechenden Begleitpapiere müssen bereits im Zeitpunkt der Einfuhr vorliegen. Nachträglich erstellte Bestätigungen haben wie gesehen nur eingeschränkten Beweiswert. Auch Argumente, die für eine Einfuhr zu einem günstigeren Zollansatz sprechen, werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht beachtet, wenn sie nicht den sog. „vollen Beweis” erbringen. Allein ein Glaubhaftmachen oder eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sie zutreffen, reicht nicht aus.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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