Ihr Kontakt
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat am 17. Dezember 2015 eine Verfügung der Schweizerischen Wettbewerbskommission (WEKO) gegen die Altimum SA aufgehoben. Anders als die WEKO erachtet das BVGer die vorliegende Preisbindung der zweiten Hand nicht als erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs.
Die Verfügung der WEKO
In ihrem Entscheid vom 2. Oktober 2012 war die WEKO zum Ergebnis gelangt, dass die Altimum SA, ihrerseits Generalimporteurin von Bergsportartikeln der Marke Petzl, ihren Händlern Mindestverkaufspreise in Form von Höchstrabatten vorgeschrieben hatte (vgl. BR-News vom 3. Oktober 2012). Derartige Abreden zwischen Lieferanten und Wiederverkäufern werden im Schweizer Kartellgesetz (KG) für vermutungsweise unzulässig erklärt (Art. 5 Abs. 4 KG) und sind mit „Bussen“ bedroht (vgl. Art. 49a Abs. 1 KG). Die Höhe der Sanktion richtet sich dabei insbesondere nach den Umsätzen, welche in den letzten drei Geschäftsjahren auf den betroffenen Schweizer Märkten erzielt wurden.
Die WEKO hielt schliesslich fest, dass die beanstandete Preisabrede im Zeitraum von 2006 bis Ende 2010 in der Schweiz zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs (vgl. Art. 5 Abs. 1 KG) geführt habe. Vor diesem Hintergrund wurde der Altimum SA (früher Roger Guenat SA) eine Busse in der Höhe von CHF 470‘000 auferlegt.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Die Bundesverwaltungsrichter bestätigten den Entscheid der WEKO nun insofern, als sie die Preisempfehlungen der Altimum SA ebenfalls als vermutungsweise wettbewerbsbeseitigende Abrede nach Art. 5 Abs. 4 KG qualifizierten (E. 4.9). In der Frage, ob die vorliegende Wettbewerbsabrede auch eine den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Abrede i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG darstellt, bezieht sich das BVGer indes auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 129 II 18, Sammelrevers E. 5.2.1, 5.2.2).
Erheblichkeit der Wettbewerbsabrede verneint
Eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung liege demnach (zumindest) dann vor, „wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, wobei die Beteiligten einen erheblichen Marktanteil halten.“ Obwohl zwischen 2006 und 2010 der Marktanteil von Stirnlampen der (damaligen) Roger Guenat SA 60 Prozent erreichte und darüber hinaus eine Preisbindung von 12% nachgewiesen werden konnte, verneinte das Bundesverwaltungsgericht eine daraus resultierende flächendeckende Beseitigung des Wettbewerbs. Dies, weil es das BVGer nicht als erwiesen erachtete, dass die Preisliste von allen Händlern der Roger Guenat SA angewendet wurde. In Anbetracht der Marktanteile, die den Konkurrenten der Roger Guenat SA verblieben waren, schliesst das Gericht, dass der bestehende Intrabrandwettbewerb auf den relevanten Märkten ausreichend intakt gewesen sei. Demzufolge sei der Wettbewerb, trotz Annahme einer vertikalen Abrede, auch nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG erheblich beeinträchtigt gewesen.
Zum Schluss stellen die Richter fest, dass die WEKO die Art. 5 Abs. 4 und Abs. 1 KG falsch angewendet hat, indem sie die Roger Guenat SA wegen Preisabrede, Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Stirnlampen und erheblicher Wettbewerbsbeschränkung in den anderen relevanten Märkten verurteilte. Infolgedessen hat das BVGer den Rekurs zugelassen und somit den Entscheid der WEKO vom 20. August aufgehoben. Der Entscheid kann nun noch mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden.
Weitere Informationen:
- Urteil des BVGer B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 (PDF)
- BGE 129 II 18
- Schweizer Kartellgesetz (KG)
- BR-News vom 3. Oktober 2012: WEKO: „Busse“ für Importeur von Bergsportartikeln wegen Preisabrede
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann