McDonalds Bildmarke

BVGer: Widerspruch von McDonald’s gegen Eintragung einer Bildmarke mit den Elementen „MC2“ gutgeheissen


Ihr Kontakt

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Widerspruch von McDonald’s letztinstanzlich gutgeheissen. Der Widerspruch richtete sich gegen die Eintragung einer Bildmarke, welche im Wesentlichen aus den Buchstaben M und C und einer hochgestellten Ziffer 2 bestand. Das Zeichen sei der älteren Bildmarke mit dem Inhalt „Mc“ von McDonald’s zu ähnlich. Nach Ansicht des Gerichts verleihen die Unterschiede zwischen den beiden Marken der neueren Marke kein derart anderes Aussehen, dass ein neuer Gesamteindruck entstehen würde. Die dominierenden Elemente, namentlich der grossgeschriebene Buchstabe M und der Buchstabe C, würden bei beiden Marken den Gesamteindruck prägen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass ein Abnehmer in der neueren Marke die ältere erkenne. Das Gericht bejahte deshalb sowohl eine Zeichenähnlichkeit als auch eine Verwechslungsgefahr und verweigerte der neueren Marke („MC2“) die Eintragung in der Schweiz.

Bildmarken „MC2“ gegen „Mc“

Im September 2011 liess ein monegassisches Unternehmen die Wort-/Bildmarke „MC2“ bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) international registrieren. Sie beantragte Markenschutz für die Dienstleistungen „Services de restauration (alimentation)“ und „hébergement temporaire“. Die Marke wurde gemäss Abbildung im Urteil wie folgt hinterlegt:

MC2

Gegen die Registrierung in der Schweiz erhob die McDonald’s International Property Company, Ltd. (nachfolgend McDonald’s) mit Sitz in den USA beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Widerspruch gestützt auf eine Wort-Bild-Marke, welche für „Dienstleistungen in Verbindung mit dem Betrieb von Restaurations- und Schnellimbissbetrieben“ sowie „Vergabe von entsprechenden Franchisen, Kochen von Mahlzeiten, Herstellen von Getränken und
Verkauf über die Gasse, Beratung zur Gestaltung von Restaurants- und Schnellimbissbetrieben, Schulung von Personen für die Leitung und das Betreiben solcher Restaurants- und Schnellimbissbetrieben“ eingetragen ist (Abbildung gemäss Urteil):

Mc

Das IGE wies diesen Widerspruch im Juli 2012 mit der Begründung ab, die Dienstleistungen, für welche die Marken eingetragen sind, seien zwar identisch bzw. gleichartig, das später eingetragene Zeichen weise aber einen derart anderen Sinngehalt auf, dass in einer Gesamtwürdigung eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. Gegen diesen Entscheid erhob McDonald’s Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Markenschutz für gleichartige Dienstleistungen beantragt

Damit ein Widerspruch erfolgreich sein kann, müssen in Fällen wie dem vorliegenden drei Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG): Erstens müssen die Marken grundsätzlich für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden (Ausnahmen gelten für sogenannte berühmte Marken). Zweitens müssen sich die Marken ähnlich sein und drittens muss eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Zeichen bestehen.

Das Bundesverwaltungsgericht prüfte deshalb als erstes, ob die Marken für die gleichen oder für gleichartige Dienstleistungen hinterlegt wurden. Das Gericht bejahte dies. Die „services de restauration (alimentation)“ der neueren Marke seien offensichtlich identisch mit den „Dienstleistungen in Verbindung mit dem Betrieb von Restaurants- und Schnellimbissbetrieben“. Da das Beherbergen von Gästen in der Regel sowohl die Schlafbeherbergung als auch die kulinarische Beherbergung umfasse und Restaurants von Beherbergungsbetrieben zudem häufig die gleiche Marke wie die Beherbergungsbetriebe selber tragen würden, seien die Dienstleistungen „hébergement temporaire“ und „Dienstleistungen in Verbindung mit dem Betrieb von Restaurants- und Schnellimbissbetrieben“ zwar nicht identisch, aber gleichartig.

Zeichen sind sich ähnlich

Nach dieser Feststellung prüfte das Gericht die Ähnlichkeit der beiden Zeichen.

Es hielt dazu fest, dass die zu vergleichenden Marken als Wortelement im Wesentlichen die Buchstaben M und C enthalten. Die neuere Marke enthalte zudem die hochgestellte Ziffer 2 und den Zusatztext „Mediterranean Cuisine“, der allerdings im Verhältnis zu den übrigen Bestandteilen der Marke derart klein geschrieben sei, dass er kaum als solcher gelesen oder wahrgenommen werden könne. Entsprechend habe er auch keinen prägenden Einfluss auf das Gesamtbild. Das Gericht führte weiter aus, bei beiden Marken sei der Buchstabe M in Grossschrift abgebildet. Der Buchstabe C hingegen sei bei der älteren Marke in Kleinschrift, bei der neueren Marke hingegen in Grossschrift abgebildet. Die Schriftarten seien zudem nicht identisch. Während diejenige der älteren Marke an eine Computerschrift erinnere, erscheine diejenige der angefochtenen Marke schwungvoll und durch die verschiedenen Schattierungen eher künstlerisch.

Augenfällig erschien dem Gericht jedoch, dass das komplette Wortelement der älteren Marke in der neueren zu finden sei, was grundsätzlich unzulässig sei, sofern die ältere Marke nicht verändert werde. Dies gelte auch dann, wenn dem übernommenen Element weitere Kennzeichen hinzugefügt würden. Das Gericht entschied sodann, dass die erwähnten Unterschiede in der Darstellung der Buchstaben M und C, die Hinzufügung des kaum lesbaren Zusatztextes sowie die hochgestellte Ziffer 2 der neueren Marke kein derart anderes Aussehen verleihen, dass ein neuer Gesamteindruck entstehen würde. Die dominierenden Elemente, namentlich der grossgeschriebene Buchstabe M und der Buchstabe C, würden bei beiden Marken den Gesamteindruck prägen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass ein Abnehmer in der neueren Marke die ältere erkenne.

Schliesslich befasste sich das Gericht auch noch mit der Frage, ob sich die Zeichen auch in akustischer Hinsicht ähnlich sind, und bejahte auch dies. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass ein Konsument auch in der neueren Marke das schottische Präfix „Mc“ erkenne und als solches ausspreche, beispielsweise als „Mäc hoch zwei“ oder „Mäc im Quadrat“. Dabei sei das prägende Element wiederum dasselbe. Auch in akustischer Hinsicht würden sich die Zeichen somit ähneln.

Keine mathematische oder chemische Formel: unterschiedlicher Sinngehalt hebt Ähnlichkeit nicht auf

Das IGE ging in seinem Widerspruchsentscheid davon aus, dass diese Ähnlichkeit der beiden Zeichen nicht rechtserheblich sei. Weil sich die Sinngehalte der beiden Marken erheblich unterscheiden würden, könne die Zeichenähnlichkeit kompensiert werden. Gemäss IGE würden die Konsumenten das neuere Zeichen als chemische oder mathematische Formel wahrnehmen, weshalb das Element „MC“ nicht mehr hervorsteche.

Das Bundesverwaltungsgericht sah dies anders und bezeichnete es erstens als eher unwahrscheinlich, dass in der vorliegenden Marke eine mathematische Formel erkannt werde. Zu diesem Schluss kam das Gericht, weil mathematische Formeln regelmässig als Gleichungen dargestellt würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Zweitens erblickte das Gericht in der Marke auch keine chemische Formel. Ein grossgeschriebenes M stehe in der Chemie in der Regel zur Bezeichnung der molaren Masse. Der Buchstabe C werde für Kohlenstoff verwendet. Eine Kombination dieser Buchstaben mit einer hochgestellten Ziffer 2 ergebe daher keine chemische Formel, die dem allgemeinen Publikum ohne weiteres bekannt wäre. Es folgte deshalb der Argumentation des IGE nicht und hielt fest, dass die Abweichungen in der Darstellung nichts an der Ähnlichkeit der Marken ändern.

Bundesverwaltungsgericht bejaht auch Verwechslungsgefahr

Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass eine Ähnlichkeit besteht, prüfte es abschliessend, ob auch eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken vorliegt und bejahte auch diese Frage.

Die Dienstleistungen, für welche die beiden Marken hinterlegt wurden, seien teilweise identisch und teilweise gleichartig. An die Verschiedenheit der Zeichen sei deshalb ein eher strenger Massstab anzuwenden. Trotz gewisser Abweichungen im Schriftbild durch eine hochgestellte Ziffer 2 und einen kaum zu entziffernden Zusatztext seien sich die Zeichen durch die vollständige Übernahme des prägenden Bestandteils der Widerspruchsmarke stark ähnlich. Das neuere Zeichen gewinne durch die Unterschiede keinen neuen Sinngehalt und könne sich dadurch auch nicht genügend vom älteren Zeichen absetzen. Aufgrund des sich dadurch ergebende Bildes, insbesondere durch die integrale Übernahme des prägenden Bestandteils der Widerspruchsmarke und weil bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs die Aufmerksamkeit der Konsumenten eher niedrig ist, könne eine mittelbare oder gar eine direkte Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden.

Im Ergebnis hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und gleichzeitig den Widerspruch von McDonald’s gut. Es wies das IGE deshalb an, die Marke zu löschen. Das Urteil kann wie alle Entscheide im Widerspruchsverfahren nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden und ist somit bereits rechtskräftig (vgl. Art. 73 BGG).

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Adrian Süess


Artikel teilen



meistgelesen


Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.