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SRF kann den Begriff „Schweizer Fernsehen“ für gewisse Dienstleistungen nicht als Marke ins schweizerische Markenregister eintragen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor. Die Marke sei für die Dienstleistungen „Erziehung“, „Ausbildung“ und „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ beschreibend und damit Gemeingut. Da SRF für die genannten Dienstleistungen auch eine Verkehrsdurchsetzung nicht glaubhaft machen konnte, verweigerte das Bundesverwaltungsgericht der Marke die Eintragung für die genannten Dienstleistungen. Eingetragen werde konnte das Zeichen hingegen für die Haupttätigkeiten eines Fernsehunternehmens (z.B. Unterhaltung, Produktion von Fernsehsendungen), da sie sich für diese im Verkehr als Marke durchgesetzt habe.
Vorgeschichte
Seinen Ursprung nahm das Verfahren im Jahr 2006, als die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRF) das Wortzeichen „Schweizer Fernsehen“ zur Eintragung in das schweizerische Markenregister anmeldete. SRF beantragte Markenschutz für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
- Telekommunikation
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen
- Erziehung
- Ausbildung
- Unterhaltung
- Sportliche und kulturelle Aktivitäten
- Produktion von Fernseh- und Radiosendungen
- Publikation von Begleitmaterial zu Fernseh- und Radiosendungen
Im Jahr 2008 beanstandete das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Eintragung, da das Zeichen beschreibend sei und deshalb nicht als Marke eingetragen werden könne (vgl. Art. 2 lit. a MSchG).
Da zu diesem Zeitpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren hängig war, in welchem ein ähnlich gelagerter Fall beurteilt werden musste, sistierte das Institut das Eintragungsverfahren. Rund drei Jahre später nahm das IGE das Verfahren wieder auf. Zwischenzeitlich hatte das Bundesgericht den genannten Fall letztinstanzlich entschieden. In seinem Urteil zum Zeichen „Radio Suisse Romande“ hatte das Bundesgericht zwischenzeitlich entschieden, dass zwar das Zeichen „Radio“ absolut freihaltebedürftig sei, nicht aber das Zeichen „Radio Suisse Romande“ im Gesamteindruck. Andere in der französischen Schweiz aktive Radiostationen seien nicht auf den Begriff angewiesen, da sie auch in anderer Form kennzeichnen könnten, dass sie in diesem Gebiet tätig sind. Ausserdem konnte die Verkehrsdurchsetzung durch Benutzung der Marke bewiesen werden.
Gestützt darauf verneinte das IGE das Bestehen eines absoluten Freihaltebedürfnisses und stellte (als gerichtsnotorisch) fest, dass sich die Marke „Schweizer Fernsehen“ für die Haupttätigkeiten eines Fernsehunternehmens im Verkehr durchgesetzt habe und deshalb eingetragen werden könne. Das IGE wies die Markenanmeldung deshalb nur noch für die Dienstleistungen „Erziehung“, „Ausbildung“ und „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ zurück, weil die Marke für diese beschreibend sei. Da die genannten Dienstleistungskategorien nicht zu den Haupttätigkeiten eines Fernsehunternehmens gehören würden, sei eine Verkehrsdurchsetzung nicht glaubhaft dargelegt.
Im April 2012 erliess das IGE eine entsprechende Verfügung, mit welcher sie die Eintragung im genannten Umgang teilweise zuliess und teilweise zurückwies. Gegen diese Verfügung erhob SRF Beschwerde und forderte, dass die Marke auch für die restlichen Dienstleistungen eingetragen werde.
Zeichen „SCHWEIZER FERNSEHEN“ ist beschreibend und deshalb Gemeingut
Eine mögliche Eintragung des Wortzeichens „Schweizer Fernsehen“ war vom Bundesverwaltungsgericht somit nur noch für die Dienstleistungen „Erziehung“, „Ausbildung“ und „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ zu prüfen.
Das IGE verweigerte die Eintragung der Marke für diese Dienstleistungen mit der Begründung, das Zeichen bestehe aus einer Sachbezeichnung (Fernsehen) und aus einer Herkunftsangabe (Schweizer). Aus der Wortkombination „Schweizer Fernsehen“ in Verbindung mit den strittigen Dienstleistungen ergebe sich, dass es sich um von einem beliebigen schweizerischen Fernsehsender gesendete, organisierte oder produzierte Programme oder Veranstaltungen handle. Die strittigen Dienstleistungen hätten einen thematischen Schwerpunkt, einen Titel und einen Inhalt, weshalb das Zeichen beschreibend wirke. Die massgebenden Verkehrskreise würden sofort verstehen, dass es sich beispielsweise um Ausbildungsdienstleistungen zum Thema schweizerisches Fernsehen handle oder dass solche durch ein beliebiges schweizerisches Fernsehen erbracht würden. Infolgedessen gehöre das Zeichen zum Gemeingut.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entscheid des IGE. Die Wortkombination „Schweizer Fernsehen“ weise zunächst auf Ausstrahlungen, Sendungen, Fernsehprogramme und Fernsehsender aus der Schweiz hin und bewirke diese Vorstellung ohne Zuhilfenahme der Fantasie auch im Zusammenhang mit Erziehung und Ausbildung, da in Fernsehprogrammen oft über entsprechende Themen berichtet werde, so auch in den Sendungen von SRF. Zudem strahle SRF Sendungen über sportliche und kulturelle Aktivitäten aus.
Das Zeichen „Schweizer Fernsehen“ zähle in Verbindung mit den strittigen Dienstleistungen zum Gemeingut, weil sich auch andere Fernsehveranstalter für die strittigen Dienstleistungen als „Schweizer Fernsehen“ bezeichnen wollen und dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch dürfen sollen.
Die massgebenden Verkehrskreise würden das Zeichen ohne weiteres so verstehen, dass die damit angepriesenen Dienstleistungen durch oder in engem Zusammenhang mit erzieherischen, bildenden, sportlichen oder kulturellen Sendungen erbracht werden und von einem Schweizer Sendeunternehmen produziert worden sind. Das Zeichen sei deshalb im Zusammenhang mit den strittigen Dienstleistungen beschreibend und freihaltebedürftig.
Verkehrsdurchsetzung nicht glaubhaft gemacht
Nach dieser Feststellung untersuchte das Gericht, ob sich das Zeichen allenfalls auch für die strittigen Dienstleistungen im Verkehr als Marke durchgesetzt hat und so unterscheidungskräftig geworden ist. Auch diese Frage verneinte es. SRF könne mit den eingereichten Unterlagen lediglich belegen, dass im Schweizer Fernsehen in Form von Sendungen über bestimmte Anlässe berichtet wird. Eine Durchsetzung der Marke für die strittigen Dienstleistungen könne darum weder durch die Bekanntheit von SRF noch im Zusammenhang mit den eingereichten Belegen glaubhaft gemacht werden.
Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
Schliesslich forderte SRF, das Zeichen sei aus Gründen der Gleichbehandlung einzutragen, weil es bereits mehrere Marken im schweizerischen Markenregister gäbe, die dem angemeldeten Zeichen ähnlich seien, so z.B. „Tele 1“, „Tele 5“, „Tele Plus“ oder „Tele 24“. Das Bundesverwaltungsgericht folgte aber auch dieser Argumentation nicht. Die Zeichen seien nicht vergleichbar, da die genannten Zeichen durch die Kombination des Wortes „Tele“ mit weiteren Elementen im Gesamteindruck eine gewisse Unterscheidungskraft besässen, da ihnen für die entsprechenden Dienstleistungen kein Sinngehalt zukomme. Im Gegensatz dazu erschöpfe sich das Zeichen „Schweizer Fernsehen“ in einer beschreibenden Aussage.
Das Gericht wies die Beschwerde von SRF deshalb vollumfänglich ab.
Weitere Informationen:
- Urteil B-2609/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2013 („Schweizer Fernsehen“)
- Urteil 4A_434/2009 des Bundesgerichts vom 30.11.2009 („Radio Suisse Romande“)
- Art. 2 lit. a MSchG
Ansprechpartner: Adrian Süess