BVGer: YELLO VS. YELLOW LOUNGE – Bundesverwaltungsgericht heisst Beschwerde gegen Entscheid des IGE teilweise gut


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Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. März 2014 eine Beschwerde der Universal Music GmbH gegen einen Entscheid des IGE im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens teilweise gutgeheissen. Die Richter hatten u.a. zu beurteilen, welche Kennzeichnungskraft Widerspruchsmarke YELLO zukomme und ob eine derartige Ähnlichkeit zwischen den beiden Zeichen bestehe, dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergebe. In der Schweiz wird Yello wohl vielen als Bezeichnung einer Schweizer Musikgruppe aus dem Genre des Elektropops geläufig sein. Die Bekanntheit des Duos bestehend aus Dieter Meier und Boris Blank auf unserem heimischen Musikmarkt spielte beim vorliegend besprochenen Entscheid denn auch eine gewichtige Rolle.

Widerspruchsverfahren gegen die Marke YELLOW LOUNGE

Gemäss geltendem Markenschutzrecht hat der Inhaber einer zeitlich älteren Marke die Möglichkeit, beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Widerspruch gegen eine jüngere, ähnliche (oder identische) Marke einzulegen. Damit ein entsprechend angehobenes Widerspruchsverfahren aber auch erfolgsversprechend ist, müssen die beiden in Frage stehenden Kennzeichen für gleiche oder zumindest gleichartige Waren oder Dienstleistungen beansprucht werden, woraus sich dann eine Verwechslungsgefahr ergibt. Ziel des Widerspruchsverfahrens ist der Widerruf des Eintrags der jüngeren Marke. Der Entscheid des IGE ist indes nicht endgültig, sondern kann mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Inhaberin der Marke YELLO, die Yello Strom GmbH, hob im Dezember 2011 gegen die im September 2011 publizierte Marke YELLOW LOUNGE der Universal Music GmbH ein eben solches Verfahren beim IGE an. Dieses hiess den Widerspruch in der Folge mit Entscheid vom 27. September 2012 teilweise gut. Insbesondere stellte das IGE fest, dass die für die angefochtene Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit denjenigen der Widerspruchsmarke gleichartig seien und sich für die meisten davon in der Folge auch eine Verwechslungsgefahr ergebe. Gleichzeitig sei das Zeichen YELLO vollständig in das Zeichen YELLOW LOUNGE übernommen worden. Gegen diesen Entscheid gelangte die unterlegene Universal Music GmbH mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.

Das Verhältnis von Zeichenähnlichkeit und Gleichartigkeit der Waren oder Dienstleistungen

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind an die Unterschiedlichkeit von Waren und Dienstleistungen umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die registrierten Marken sind. Dasselbe gilt entsprechend für den umgekehrten Fall. Eine entsprechende Beurteilung hat dabei immer unter Berücksichtigung der Aufmerksamkeit der massegebenden Verkehrskreise und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu erfolgen. Folglich ist zum einen danach zu fragen, ob die hauptsächlich angesprochenen Letztabnehmer beim Kauf einer Ware der entsprechenden Marke eine hohe Aufmerksamkeit widmen und ähnliche Kennzeichen daher besser voneinander abgegrenzt werden können. Zum anderen ist zentral, ob es sich bei der älteren Marke um eine starkes Kennzeichen handelt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn dieses einen auffallend phantasiehaften Gehalt aufweist und sich nicht eng an Sachbegriffen des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnt. Solche sogenannt starken Marken können indes auch das Resultat einer langen Aufbauarbeit und einer damit einhergehenden Prominenz auf dem fraglichen Markt sein.

Marke YELLO hat verminderte Kennzeichnungskraft

Im vorliegenden Fall stellte sich die Inhaberin der Wortmarke YELLOW LOUNGE auf den Standpunkt, dass die Widerspruchsmarke YELLO aufgrund ihrer Nähe zur englischen Farbbezeichnung „yellow“ und zum Verb „to yell“ als beschreibend und daher kennzeichnungsschwach zu gelten habe. Das Bundesverwaltungsgericht teilte zwar die Ansicht, dass ein gedanklicher Zusammenhang zu diesen beiden Begriffen naheliege, stellte aber gleichzeitig fest, dass diese für die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen nicht als beschreibend gelten könne. Zudem komme der Widerspruchsmarke auch nicht eine gleich schwache Kennzeichnungskraft zu wie „yellow“ selbst, da diese sich immerhin in der Schreibweise von der englischen Farbbezeichnung unterschiede (Fehlen des „w“ am Schluss). Im Ergebnis schlussfolgerten die Richter, dass die Marke YELLO zwar eine etwas verminderte, nicht aber eine schwache Kennzeichnungskraft aufweise.

Kompensation der verminderten Kennzeichnungskraft durch Bekanntheit der Marke

Yello wird seit mehr als vierzig Jahren als Bezeichnung für eine Schweizer Musikgruppe aus dem Elektropop-Genre verwendet, die sich mittlerweile nicht nur hierzulande, sondern auch in Deutschland etabliert hat. Die musikalischen Werke der Band sind immer wieder im vorderen Bereich der Hitparaden zu verzeichnen und finden teilweise auch als Film- und Fernsehmelodien, beispielsweise in der Serie „Die Simpsons“, Verwendung.

Die Beschwerdegegnerin war im vorliegenden Fall aufgrund von gültigen Lizenzverträgen zwischen ihr und der entsprechenden Popgruppe dazu berechtigt, sich bei der Geltendmachung der Kennzeichnungskraft der Marke YELLO auf die Bekanntheit der Band zu berufen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte denn auch fest, dass für jenen Waren- und Dienstleistungsbereich, in welchem sich diese faktische Bekanntheit des Musikerduos auch effektiv auswirke, die etwas reduzierte Kennzeichnungskraft der Marke kompensiert würde. Es handelt sich dabei um den Bereich an Waren und Dienstleistungen, der in einem gewissen Masse mit der Musikbranche im Zusammenhang steht.

Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen

Wie bereits erwähnt, kann nur dann erfolgsversprechend ein Widerspruchsverfahren angehoben werden, wenn die angefochtene Marke für die gleiche oder gleichartige Waren bzw. Dienstleistungen beansprucht wird wie die Widerspruchsmarke.

Ausgangspunkt zur Beurteilung der Gleichartigkeit stellen die Einträge im Markenregister dar. In diesen legt ein Markeninhaber fest, für welche Arten von Produkten dieses geschützt sein soll. Dabei kann die Gleichartigkeit in der Regel bejaht werden, wenn die entsprechenden Waren und Dienstleistungen eine einheitliche Wertschöpfungskette, ein sinnvolles Leistungspaket als marktlogische Folge oder die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Betriebsstätten aufweist. Dabei stellt die Zugehörigkeit einer Ware oder Dienstleistung zur gleichen Klasse entsprechend der Nizza-Klassifikation nach der Rechtspraxis nur aber immerhin ein Indiz für Gleichartigkeit dar.

In einem ersten Schritt stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Marke YELLOW LOUNGE vorliegend teilweise für identische oder aber zumindest stark ähnliche Waren und Dienstleistungen Geltung beansprucht wie die Widerspruchsmarke YELLO, wobei es sich auf die ähnlichen Formulierungen in den beiden Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen stützte. Den daraus resultierenden strengen Beurteilungsmassstab schränkten die Richter in einem zweiten Schritt aber wieder dahingehend ein, dass sich dieser nur auf jenen Teil der Waren und Dienstleistungen erstrecke, für welche von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen sei. Aus welchen Gründen die Kennzeichnungskraft für die Beurteilung der Gleichartigkeit relevant sein soll, erschliesst sich aus den Erwägungen des Entscheids indessen nicht.

Zeichenähnlichkeit auf optischer und phonetischer Ebene

Ob sich zwei Zeichen ähnlich sind, beurteilt sich anhand des Gesamteindrucks der beiden massgeblichen Marken, wobei dem Zeichenanfang eine erhöhte Bedeutung zukommt, bleibt dieser doch regelmässig besser im Gedächtnis haften. Abgestellt wird bei Wortmarken insbesondere auf deren Wortklang und Schriftbild sowie gegebenenfalls auf einen ähnlichen Sinngehalt.

Es sticht ins Auge, dass vorliegend die Marke YELLOW LOUNGE denselben Wortanfang aufweist wie die Widerspruchsmarke. Für eine Ähnlichkeit zwischen den beiden Zeichen sprach nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zudem der Umstand, dass die Endung „-ow“ von Yellow bei korrekter Aussprache unbetont bleibe und auch das zweite Markenwort „Lounge“ die entsprechende Aussprache nur wenig beeinflusse. Es teilte indessen nicht den Standpunkt des IGE, wonach die Widerspruchsmarke vollständig in die angefochtene Marke übernommen worden sei. YELLO werde in YELLOW LOUNGE weder erkennbar verwendet noch von den Verkehrskreisen im Sinne einer Markenverwandtschaft dazu in Verbindung gebracht, sondern nur als bekannte, abweichende, englische Vokabel verstanden.

Im Ergebnis liess das Bundesverwaltungsgericht die starke optische und phonetische Übereinstimmung im Zeichenbeginn der beiden Marken genügen, um im vorliegenden Fall eine Zeichenähnlichkeit anzunehmen.

Verwechslungsgefahr teilweise bejaht

Ist aufgrund der Ähnlichkeit zweier Marken und der Gleichartigkeit der damit beworbenen Waren bzw. Dienstleistungen zu befürchten, dass die Produkte der jüngeren Marke vom Durchschnittsabnehmer dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden, so besteht zwischen zwei Marken Verwechslungsgefahr. Deren Ermittlung erfolgt wertend aufgrund des Gesamteindrucks der beiden in Frage stehenden Marken.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass sich die Marke YELLOW LOUNGE in dem Bereich knapp hinreichend von der Widerspruchsmarke unterscheide, wo dieser keine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Musikmarkt zukomme. Das englische Substantiv LOUNGE präge die angefochtene Marke stärker als das unbestimmt-alltäglich wirkende Wort YELLOW. Dies insbesondere auch deshalb, da die englische Vokabel „Lounge“, welche etwa mit Wohnzimmer oder Sitzgruppe übersetzt werden könne, im Zusammenhang mit den eingetragenen Waren und Dienstleistungen eher ungewöhnlich sei. Eine Verwechslungsgefahr sei aber immerhin für diejenigen Waren und Dienstleistungen anzunehmen, wo sich die Prominenz der Marke YELLO auch effektiv auswirke.

Resultat der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht entschied in Konsequenz seiner Erwägungen, dass sich die Beschwerde der Universal Music GmbH gegen den Entscheid des IGE teilweise als begründet erweise. Anders als das IGE liess es dem Widerspruch der Yellow Strom GmbH nicht generell für die Klassen 9, 35, 38, 41, 42 und 45 Wirkung zukommen, sondern innerhalb dieser nur für diejenigen Waren und Dienstleistungen, für welche sich die Bekanntheit der Popgruppe Yello auch tatsächlich von einer gewissen Relevanz ist.

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