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In der Schlussabstimmung vom 20. März 2015 hat das Schweizer Parlament einen Entwurf für die Teilrevision des Bundesgesetzes über den Konsumkredit angenommen. Ausschlaggebend für den positiven Entscheid waren ein Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-NR) und die Stellungnahme des Bundesrats zur Parlamentarischen Initiative „Schuldprävention – Keine Werbung für Kleinkredite“. Dem Wortlaut des Entwurfs folgend, soll aggressive Werbung für Kleinkredite künftig verboten sein. Ferner werden Expresskredite neu geregelt, was sich nicht zuletzt auch auf den Online-Handel auswirken wird.
Verbot aggressiver Werbung
Ursprünglich war in der Parlamentarischen Initiative vom 18. Juni 2010 die Verankerung eines umfassenden Werbeverbots für Konsumkredite im Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) oder allenfalls im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgesehen. In seiner Stellungnahme vom 2. April 2014 liess der Bundesrat jedoch verlauten, dass er ein generelles Werbeverbot für übertrieben halte. Viel mehr wird ein Vorschlag der WAK-NR bevorzugt, welcher die Werbung für Konsumkredite lediglich einschränken will. Laut dem Bericht vom 28. Januar 2014 sollen die Werbeeinschränkungen mit einer Kombination aus einer gesetzlichen Regelung und Massnahmen zur Selbstregulierung umgesetzt werden (zur geplanten Selbstregulierung vgl. BR-News vom 15. Mai 2014). Diese Lösung stellt nach Ansicht des Bundesrates eine gemässigte Massnahme dar, die zur Verhinderung von überstürzten Verpflichtungen und unüberlegten Entscheidungen beitrage. Damit wird am Ende das Risiko einer Überschuldung sinken, so der Bundesrat. Der Gesetzesentwurf ergänzt die bestehenden Schutzmassnahmen des KKG und steht im Einklang mit den Präventionsanstrengungen auf politischer Ebene. Der neue Art. 36a E-KKG betreffend aggressive Werbung lautet wie folgt:
Art. 36a Aggressive Werbung
Abs. 1: Für Konsumkredite darf nicht in aggressiver Weise geworben werden.
Abs. 2: Die Kreditgeberinnen umschreiben in einer privatrechtlichen Vereinbarung in angemessener Weise, welche Werbung als aggressiv gilt.
Abs. 3: Der Bundesrat regelt, welche Werbung als aggressiv gilt, wenn innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder wenn er diese Vereinbarung für ungenügend erachtet.
Wann genau Werbung als aggressiv gilt, muss erst noch geklärt werden. Im Zuge der geplanten Selbstregulierung wird die Branche, in Form einer privatrechtlichen Vereinbarung, selber bestimmen können, welche Werbemassnahmen als aggressiv einzustufen sind. Falls keine solche Vereinbarung zu Stande kommt oder diese ungenügend ist, schreitet der Bundesrat nach angemessener Frist ein und legt seinerseits Kriterien fest. Aus rechtlicher Sicht fällt aggressive Werbung als unlauteres Verhalten unter die allgemeinen Bestimmungen des Auffangtatbestandes von Art. 2 UWG. Die Bestimmungen über besonders aggressive Verkaufsmethoden (Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG) sollen auf solche Werbemassnahmen nach gängiger Praxis nicht zur Anwendung kommen.
Expresskredite
Nach der geltenden gesetzlichen Regelung (Art. 7 Abs. 1 lit. f KKG) sind Expresskredite dann vom Anwendungsbereich des KKG ausgenommen, wenn sie in höchstens drei Monaten oder in nicht mehr als vier Raten innert zwölf Monaten rückzahlbar sind. Werbung für derartige Konsumkredite untersteht nicht den Bestimmungen des UWG (Art. 3 lit. k-n UWG). Die UWG-Bestimmungen kommen nur auf Konsumkredite zur Anwendung, die auch vom KKG erfasst sind. Verschiedene Formerfordernisse, wie Schriftlichkeit oder Kreditfähigkeitsprüfung, fallen somit weg und machen solche Konsumkredite insbesondere für Werbezwecke attraktiv. Konsumkredite können dank dieser Ausnahmeregelung rasch und ohne Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Konsumenten vergeben werden. Der Bundesrat will inskünftig eine solche Ausnahme nur noch bei sehr kurzen Rückzahlungsfristen zulassen. Laut seiner Stellungnahme bringt ein enger zeitlicher Rahmen den Konsumenten nämlich dazu, den Abschluss eines Konsumkredites sorgfältig zu überdenken. In Zukunft werden demnach einzig Konsumkredite vom KKG ausgenommen, welche in drei Monaten rückzahlbar sind. Konsumkredite die in maximal vier Raten innert höchsten zwölf Monate rückzahlbar sind, fallen künftig in den Anwendungsbereich des KKG und müssen damit auch den Vorschriften aus Art. 3 lit. k –n UWG genügen.
Online Kontext – Ratenzahlung
Wird in einem Online-Shop die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten oder Angebote mit dieser Möglichkeit beworben, kommen allenfalls die Vorschriften des Konsumkreditgesetzes (KKG) und des UWG (Art. 3 lit. k-n) zur Anwendung. Grundsätzlich sind Ratenzahlungen wie Konsumkredite zu behandeln, wenn keine Ausnahme nach Art. 7 KKG vorliegt. Mit der Teilrevision des KKG ist eine Ausnahmeregelung (max. 4 Raten innert 12 Monaten) weggefallen. Online-Händler müssen in Zukunft vermehrt damit rechnen, dass die Bestimmungen des KKG und des UWG auf Angebote oder Werbung mit Ratenzahlung Anwendung finden.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Kunde über die Kosten und Gefahren, die mit einer Ratenzahlung verbunden sind, informiert werden muss. Die Preisangabe muss insbesondere über folgende Punkte Aufschluss geben:
- Angabe der Gesamtkosten des Kredits
- einschliesslich aller Zinsen und sonstiger Kosten und
- Angabe des effektiven Jahreszinses
- Barzahlungspreis muss stets genannt werden
Ist das KKG anwendbar gilt zudem ein Widerrufsrecht von 7 Tagen (Art. 16 KKG) und ein Maximalzinssatz von gegenwärtig 15 % (Geplant 10 %).
Ausblick
Die Teilrevision des KKG untersteht dem fakultativen Referendum. Die Frist hierfür läuft am 9. Juni 2015 ab. Sollte diese ungenutzt verstreichen, treten die Neuregelungen in Kraft. Auch für den Online-Handel gilt dann das Verbot aggressiver Werbung für Konsumkredite. Die geänderten Ausnahmeregelungen für Expresskredite könnten ferner dazu führen, dass bei Ratenzahlungsangeboten vermehrt die Bestimmungen KKG und des UWG zu beachten sind.
Weitere Informationen
- Entwurf: Teilrevision KKG vom 20. März 2015
- Stellungnahme des Bundesrates vom 2. April 2014
- Bericht der WAK-NR vom 28. Januar 2014
- Parlamentarische Initiative Josiane Aubert vom 18. Juni 2010; „Schuldenprävention. Keine Werbung für Kleinkredite“
- Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG)
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- BR-News vom 15. Mai 2014: „Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) legt ein neues Grundlagepapier vor und setzt dabei auf Selbstregulierung“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann