CH-Zoll: EDV-Obligatorium für Zollanmeldungen gilt ab 1.1.2013


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Ab dem 1. Januar 2013 gilt ein EDV-Obligatorium für Zollanmeldungen. Das bedeutet, dass die Zollverwaltung die Papierformulare für die Ein- und Ausfuhr nicht mehr akzeptieren wird. An ihrer Stelle wird die Internetapplikation e-dec web zur Verfügung gestellt. Bereits heute besteht die Möglichkeit, elektronische Zollanmeldungen zu erfassen, sowohl im Livesystem als auch in einem Testsystem. Betroffenen Unternehmen oder Privatpersonen wird empfohlen, sich rechtzeitig mit dem System vertraut zu machen.

Inkrafttreten EDV-Obligatorium

Seit Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes dem Jahr 2007 plant die Zollverwaltung eine komplette Ablösung der Papierformulare durch eine Internetapplikation. Vollständig umgesetzt ist das Projekt ab dem 1. Januar 2013. Auf dieses Datum tritt das EDV-Obligatorium in Kraft, was die Ablösung der Formulare 11.010 (Einfuhr) und 11.030 (Ausfuhr) zur Folge hat. Dies führt dazu, dass die Zollverwaltung die genannten Papierformulare ab diesem Zeitpunkt nicht mehr akzeptieren wird. Als Ersatz wird die Internetplattform e-dec web zur Verfügung stehen. Diese kann über die Homepage der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) abgerufen werden.

Das neue System: „e-dec web“

Das zukünftige System – genannt e-dec web – soll allen nicht-berufsmässigen Zollanmeldern ermöglichen, ihre Zollanmeldungen von einem frei wählbaren Ort via Internet zu erstellen und an die EZV zu übermitteln. Einzige Voraussetzung für die Kunden ist, dass diese über einen Computer mit Internetanschluss und idealerweise einen Drucker verfügen. Die Nutzung des Systems ist kostenlos und steht grundsätzlich allen Zollbeteiligten offen, auch Personen mit Sitz im Ausland. Eine Registrierung oder Zertifizierung ist nicht notwendig. Für gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellende Unternehmen wird das neue System keine Alternative zu den bisherigen Programmen darstellen, da ihnen mit den „gewöhnlichen“ Systemen e-dec Import bzw. e-dec Export zwei für ihre Zwecke geeignetere Systeme zur Verfügung stehen.

Vereinfacht dargestellt ist das Vorgehen neu wie folgt geregelt: Nach Erfassen der Zollanmeldung in e-dec web wird dem Anmelder die Ein- bzw. Ausfuhrliste per PDF zugestellt. Mit diesem Dokument und den verlangten Begleitpapieren muss er sich bei einer Zollstelle melden und die Veranlagung beantragen. Ist diese erfolgt, wird dem Anmelder eine Veranlagungsverfügung ausgestellt und das Verfahren ist abgeschlossen.

Testversion verfügbar, Übergangsphase seit Anfang 2012

Personen, die sich für das System interessieren oder gezwungen sind, es ab 2013 zu nutzen, steht auf der Website der EZV eine Testversion zur Verfügung. Diese soll dazu dienen, sich mit dem System vertraut zu machen und Testdeklarationen zu erfassen, bevor das Obligatorium gilt. Solche Testanmeldungen werden nicht rechtsverbindlich und dienen nur reinen Übungszwecken. Folglich können sie auch nicht als Ersatz für die Formulare 11.010 oder 11.030 verwendet werden.

Bereits seit dem 1. Januar 2012 ist es möglich, verbindliche Ein- und Ausfuhrdeklarationen elektronisch vorzunehmen. Zu diesem Zweck stellt die EZV eine produktive Version von e-dec web zur Verfügung. In diesem System erfasste Anmeldungen können als Ersatz für die bisherigen Papierformulare verwendet werden. Die Übergangsphase endet am 31. Dezember 2012.

Bis Ende Jahr sind somit sowohl elektronische als auch papiergestützte Zollanmeldungen möglich. Damit die Umstellung im neuen Jahr reibungslos abläuft, wird Unternehmen, welche gelegentlich Zollanmeldungen selbst vornehmen, empfohlen, sich möglichst bald via Testversion mit dem neuen System auseinanderzusetzen und vertraut zu machen und wenn möglich noch im alten Jahr die ersten „echten“ Zollanmeldungen mit dem neuen System vorzunehmen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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