CH-Zoll: Freihandelsabkommen mit der Ukraine tritt am 1. Juni 2012 in Kraft


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Pünktlich zum Start der Fussballeuropameisterschaft wird Co-Gastgeber Ukraine in die Liste der Freihandelspartner der Schweiz aufgenommen werden: Ein Freihandelsabkommen für Industrieprodukte und ein bilaterales Landwirtschaftsabkommen mit dem osteuropäischen Staat treten auf den 1. Juni 2012 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird der Status der Ukraine als APS-begünstigtes Entwicklungsland aufgehoben. Die Zölle werden auf Seiten der EFTA bzw. der Schweiz per sofort, auf Seiten der Ukraine schrittweise aufgehoben oder reduziert, spätestens bis 2022.

Freihandelspartner Ukraine

Ab 1. Juni 2012 treten die vor rund zwei Jahren unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der EFTA bzw. der Schweiz und der Ukraine in Kraft. Wie üblich hat die Schweiz für die Kapitel 1–24 und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte ein bilaterales Landwirtschaftsabkommen geschlossen. Die Industrieprodukte (Kapitel 25–97) werden vom multilateralen EFTA-Abkommen erfasst.

Bereits heute können die meisten ukrainischen Waren zollfrei in die Schweiz eingeführt werden, weil die Ukraine als Entwicklungsland von einer einseitigen Zollbegünstung nach dem Allgemeinen Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS) profitiert. Der Status als Entwicklungsland wird mit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens per 1. Juni 2012 aufgehoben. Die Ukraine ist neben Russland der wichtigste Handelspartner der Schweiz unter Staaten der ehemaligen Sowjetunion. Durch das Freihandelsabkommen sollen die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den beteiligten Staaten ausgebaut werden und Benachteiligungen der EFTA-Staaten gegenüber anderen Handelspartnern der Ukraine aufgehoben werden.

Schrittweiser Zollabbau

Die Abkommen sind asymmetrisch, d.h. die Zölle werden nicht gleichmässig auf beiden Seiten abgebaut bzw. reduziert. Die Schweiz bzw. die EFTA werden ihre Zölle bereits mit Inkrafttreten des Abkommens reduzieren bzw. aufheben. Der Ukraine hingegen wird für den vollständigen Zollabbau je nach Warenart eine Übergangszeit gewährt. Diese dauert maximal bis zum 1. Januar 2022. Zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche Zölle in den Kapiteln 25–97 abgebaut sein.

Ursprungsnachweise und Ursprungsbestimmungen

Es gelten die gleichen Ursprungs- und Listenregeln wie im Euro-Med-Ursprungsprotokoll. Die bilaterale Kumulation zwischen der EFTA bzw. der Schweiz und der Ukraine ist möglich. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei Ursprungsberechnungen, bei denen bestimmte Wertgrenzen erreicht sein müssen, schweizerische Ursprungswaren wie ukrainische behandelt werden können. Nicht möglich hingegen ist eine diagonale Kumulation, zum Beispiel mit der EU. Darüber hinaus gilt für das Abkommen die Direktversandregel. Waren sind somit nur präferenzberechtigt, wenn sie direkt aus einem Abkommensstaat in den anderen befördert werden. Sobald die Waren in einem Drittstaat zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, ist eine Präferenzbehandlung ausgeschlossen.

Als Ursprungsnachweise gelten die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Wie üblich ist deren Anwendung jedoch nur bis zu einem Rechnungsbetrag von CHF 10‘300 möglich. Es besteht aber auch im neuen Abkommen eine Ausnahme: Firmen, welche über eine Bewilligung als sog. „ermächtigte Ausführer“ verfügen, dürfen auch für Sendungen in die Ukraine ohne Wertlimite Ursprungserklärungen ausstellen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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