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Das Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und Hongkong sowie das bilaterale Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Hongkong werden am 1. Oktober 2012 in Kraft treten. Die Zölle auf Industrieprodukten werden – mit wenigen Ausnahmen – vollumfänglich abgebaut. Ebenso findet ein vollständiger Zollabbau bei Fisch und anderen Meeresprodukten statt. Bereits heute gewährt Hongkong im Rahmen einer so genannten Nullzollpolitik sämtlichen Wareneinfuhren zollfreien Zugang zum Hongkonger Markt, neu ist dies ausdrücklich in einem Staatsvertrag verankert. Die Schweiz gewährt Hongkong auch für gewisse Landwirtschaftsprodukte zollfreien Zugang zum Schweizer Markt. Die beiden Abkommen sollen den Handel mit dem weltweit achtgrössten Exporthandelspartner der Schweiz weiter verstärken.
EFTA-Abkommen und bilaterales Landwirtschaftsabkommen
Am 1. Oktober 2012 wird das Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und Hongkong in Kraft treten, das die Vertragsparteien im Juni des letzten Jahres unterzeichnet haben (vgl. BR-News vom 22. Juni 2012). Dieses umfasst neben dem Handel mit Waren insbesondere auch den Dienstleistungsverkehr, den Schutz der Immaterialgüterrechte sowie Bestimmungen zu Handel und Umwelt. Der Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten ist wie üblich nicht vom EFTA-Abkommen erfasst, sondern wird im separaten bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Hongkong geregelt. Dieses wird zeitgleich mit dem EFTA-Abkommen in Kraft treten.
Vollständige Zollbefreiung für Industrieprodukte, teilweiser Abbau für landwirtschaftliche Produkte
Mit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens werden die Zölle auf Industrieprodukten der Zolltarifkapitel 25–97 beidseitig fast vollständig abgebaut. Ausgenommen ist nur eine bestimmte Anzahl Tarifpositionen, die die Schweiz als sensibel für die Landwirtschaftspolitik erklärt hat, so zum Beispiel Kaseine der Tarifnummer 3501, Eialbumin der Tarifnummer 3502 sowie diverse Produkte der Tarifnummer 3823, die zu Futterzwecken eingesetzt werden (vgl. Liste der Ausnahmen). Fische und andere Meeresprodukte unterliegen ebenfalls dem EFTA-Freihandelsabkommen und werden wie Industrieprodukte behandelt.
Bereits heute gewährt Hongkong Waren aus den EFTA-Staaten Zollfreiheit. Diese so genannte Nullzollpolitik wird nun staatsvertraglich verankert, was die Rechtssicherheit für schweizerische Exporteure erhöht.
Darüber hinaus gewähren sich die Schweiz und Hongkong gegenseitig Zollerleichterungen für ausgewählte Landwirtschaftsprodukte. Hongkong hat auch in diesem Bereich seine Nullzollpolitik in einem Staatsvertrag verankert. Folglich können sämtliche Einfuhren von schweizerischer Ursprungsware in Hongkong zollfrei erfolgen. Die Schweiz hingegen gewährt nur einer gewissen Anzahl Waren zollfreien Zugang zum schweizerischen Markt (vgl. Liste der Konzessionen). Diese Zugeständnisse erfolgen in dem Rahmen, in dem sie auch anderen Freihandelspartnern zustehen. Auch für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte findet ein teilweiser Zollabbau auf Schweizer Seite statt (vgl. Liste über den Zollabbau bei landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten).
Ursprung: Kumulation möglich, kein Drawbackverbot, nur Rechnungserklärungen
Da beide Abkommenspartner über eher kleine Binnenmärkte verfügen und deshalb einen erhöhten Anteil der Vorleistungen ausserhalb der Freihandelszone beziehen, gelten für Industrieprodukte teilweise etwas liberalere Regeln als üblich. Ansonsten übernehmen die Ursprungsregeln des Abkommens weitgehend das europäische Modell.
Die Ursprungskumulation ist nur zulässig zwischen Staaten der EFTA und Hongkong (sog. bilaterale Kumulation). Eine diagonale Kumulation mit anderen Freihandelspartnern ist nicht möglich.
In den meisten Freihandelsabkommen der Schweiz oder der EFTA besteht ein Drawbackverbot. Dieses besagt, dass zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen keine Vormaterialien verwendet werden dürfen, die Gegenstand einer Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sind. Alle zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendeten Vormaterialien müssen somit definitiv zur Einfuhr verzollt sein. Nicht zulässig wäre beispielsweise die Verwendung von Vormaterialien, die im Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs zollfrei in die Schweiz gelangt sind. Im Abkommen mit Hongkong besteht kein Drawbackverbot.
Als Ursprungsnachweise sieht das Abkommen nur Rechnungserklärungen in englischer Sprache vor. Diese können jedoch unabhängig vom Warenwert ausgestellt werden. Die in den meisten anderen Freihandelabkommen geltenden Obergrenzen für Ursprungserklärungen auf der Rechnung fallen somit weg. Ein Formular EUR.1 sieht das Abkommen nicht vor. Ermächtigte Ausführer sind auch im neuen Freihandelsabkommen davon befreit, handschriftlich unterzeichnen zu müssen (vgl. zum Thema BR-News vom 4. Juni 2012).
Der Handelspartner Hongkong
Hongkong, das Teil des Staatsgebiets der Volksrepublik China ist, ist als so genannte Sonderverwaltungszone im Bereich des Aussenhandels autonom und unterliegt deshalb nicht dem chinesischen Zollrecht. Das geplante Freihandelsabkommen mit China hat aus diesem Grund keine Auswirkungen auf den Handel mit Hongkong.
Hongkong ist der drittgrösste Finanzplatz der Welt und ein wichtiger Handelspartner der Schweiz. Im Jahr 2011 wurden Waren im Wert von rund 7,9 Milliarden Franken nach Hongkong exportiert. Hongkong war damit der weltweit achtgrösste Exporthandelspartner der Schweiz und der drittgrösste im asiatischen Raum. Die Importe aus Hongkong betrugen im gleichen Jahr rund 1,8 Milliarden Franken. Das SECO hofft, den Handel durch das Freihandelsabkommen weiter zu „dynamisieren“. Das Abkommen mit Hongkong ist nach den Abkommen mit Singapur, Südkorea und Japan das vierte Freihandelsabkommen mit einem Handelspartner in Asien.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des Bundesrats vom 14. September 2012
- Zirkular D.30 der Eidg. Zollverwaltung (EZV) vom 21. September 2012
- Factsheet des SECO zum Freihandelsabkommen
- Weitere Informationen zum Freihandelsabkommen EFTA-Hongkong
- Liste der Waren der Kapitel 25-97, für die kein vollständiger Zollabbau erfolgt
- Übersicht über den Zollabbau bei landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten
- Übersicht über den Zollabbau bei Landwirtschaftsprodukten
- Schweizerische Aussenhandelsstatistik
- BR-News: „CH-Zoll: Neue Freihandelsabkommen mit Kolumbien, Peru und Hongkong“
- Pressemitteilung des Bundesrates zum Freihandelsabkommen mit China vom 17. August 2012
- BR-News: „CH-Zoll: Freihandelsabkommen mit der Ukraine tritt am 1. Juni 2012 in Kraft“
- BR-News: „CH-Zoll: Freihandelsabkommen mit Montenegro unterzeichnet“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann