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Nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts genügt es nach Ausstellung der Veranlagungsverfügung nicht, der Zollstelle elektronisch via e-dec einen Antrag um Korrektur einer fehlerhaften Zollveranlagung zu senden. Vielmehr ist zusätzlich ein schriftliches Gesuch nötig. Wird das Korrekturgesuch nach Ausstellung der Veranlagungsverfügung lediglich via e-dec übermittelt, erfüllt es weder die Voraussetzungen eines Berichtigungsantrags noch diejenigen einer Beschwerde und wird deshalb von der Zollstelle nicht berücksichtigt.
Sachverhalt: unrichtige Anmeldung führt zu hohen Zollabgaben
Der Sachverhalt, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht zu befassen hatte, lässt sich wie folgt zusammenfassen: Ein Speditionsunternehmen meldete am 2. Februar 2012 bei der Zollverwaltung via e-dec zwei Sendungen Setzzwiebeln innerhalb des Zollkontingents an. Das Ergebnis der vom Zollcomputer automatisch durchgeführten Selektion lautete auf „frei ohne“. Das Speditionsunternehmen durfte die Sendungen deshalb abführen, ohne dass die Zollstelle die Begleitpapiere oder die Waren selbst überprüfte. Die zuständige Zollstelle erhob am darauf folgenden Tag die Einfuhrabgaben mit zwei Veranlagungsverfügungen. Bei einer Bruttogewicht von insgesamt 4170 Kilogramm und einem Zollansatz von 248 Franken je 100 kg brutto entstanden dabei Zollabgaben von total CHF 10‘341.60.
Beschwerde gegen Veranlagung – Nichteintreten der Zollkreisdirektion
Am 22. Juni 2012, also rund viereinhalb Monate nach der Ausstellung der Veranlagungsverfügungen, erhob das Speditionsunternehmen Beschwerde. Darin machte es geltend, bereits am 8. Februar 2012 im e-dec sowie am Folgetag schriftlich bei der zuständigen Zollstelle eine Korrektur beantragt zu haben.
Die für die Behandlung der Beschwerde zuständige Zollkreisdirektion trat auf die Beschwerde nicht ein, da die 60-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei. Ausserdem könne das Unternehmen nicht beweisen, dass der schriftliche Korrekturantrag je bei der Zollstelle eingegangen sei. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob das Speditionsunternehmen wiederum Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Beschwerdefrist nicht eingehalten
Dieses befasste sich als erstes mit der Frage, ob mit der Einreichung der Beschwerde am 22. Juni 2012 die 60-tägige Beschwerdefrist zur Anfechtung der Veranlagungsverfügungen gewahrt war. Wie bereits die Zollkreisdirektion kam das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde, da die Frist am 23. April 2012 endete. Die Beschwerde vom 22. Juni 2012 wurde somit offensichtlich zu spät erhoben.
Möglichkeit der Berichtigung gegeben?
Das Zollgesetz sieht jedoch neben der Beschwerde eine zweite Möglichkeit vor, eine unrichtige Zollveranlagung nachträglich korrigieren zu lassen. Sofern bereits eine Veranlagungsverfügung ausgestellt wurde, kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Berichtigung der Veranlagung einreichen (vgl. Art. 34 ZG).
Eingeführt wurde diese Bestimmung im Rahmen der Totalrevision des Zollgesetzes. Die Vorschrift soll Zollpflichtigen ermöglichen, angenommene Zollanmeldungen unter gewissen Voraussetzungen auf eine unkomplizierte Weise sowie ohne die zusätzlichen formellen Anforderungen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens berichtigen zu lassen.
Das Bundeverwaltungsgericht hatte deshalb zu klären, ob das Speditionsunternehmen vor Erhebung seiner Beschwerde ein Berichtigungsbegehren im Sinne der genannten Bestimmung gestellt hatte.
Eingang des schriftlichen Gesuchs nicht belegt
In diesem Zusammenhang machte das Speditionsunternehmen geltend, es habe am 9. Februar 2012 bei der zuständigen Zollstelle einen schriftlichen Korrekturantrag für die Veranlagungsverfügungen eingereicht und am Tag davor über e-dec jeweils eine Korrekturversion der ihrer Meinung nach unrichtigen Zollanmeldungen erstellt. Die Zollstelle bestritt, dass bei ihr ein separater, schriftlicher Berichtigungsantrag eingegangen sei.
Da das zollpflichtige Unternehmen nicht beweisen konnte, dass das fragliche Schreiben bei der Zollstelle eingegangen war, ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dieses die Zollstelle nie erreicht hatte.
Korrekturdeklaration allein reicht nicht aus
Unbestritten war hingegen, dass am 8. Februar 2012 zwei Korrekturdeklarationen der fraglichen Sendungen via e-dec übermittelt wurden. Davon ausgehend hatte das Bundesverwaltungsgericht die Frage zu beantworten, ob diese Korrektur für sich allein als Berichtigungsbegehren im Sinne der oben genannten Gesetzesbestimmungen betrachtet werden kann oder ob dafür (zwingend) ein zusätzliches Gesuch um Änderung der Veranlagung erforderlich gewesen wäre.
Das Gericht klärte diese Frage mit einem Verweis auf den Gesetzestext. Gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG sei für eine Änderung der Veranlagungsverfügung nach deren Ausstellung durch die Zollstelle ein entsprechendes Gesuch erforderlich, wobei gemäss Gesetzestext gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden müsse. Nach dem „eindeutigen Wortlaut“ werde für eine Berichtigung in formeller Hinsicht somit zum einen ein Gesuch um Änderung der Veranlagung und zum anderen eine gleichzeitig eingereichte, berichtigte Zollanmeldung verlangt. Es sei deshalb offensichtlich, dass eine berichtigte Zollanmeldung für sich allein nicht genüge.
Das Gericht ergänzte, dass ein separates, schriftliches und unterzeichnetes Gesuch für eine Korrektur der Veranlagung nach Art. 34 ZG auch dann zwingend sei, wenn die Zollanmeldung wie im vorliegenden Fall elektronisch (via e-dec) erfolgte.
Das Gericht wies die Beschwerde deshalb vollumfänglich ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirektion.
Kommentar
Fehler können immer vorkommen, so auch im Zollveranlagungsverfahren. Das Urteil A-4739/2012 verdeutlicht einmal mehr, welche (eingeschränkten) Möglichkeiten Zollanmelder haben, ihre Fehler nach Ausstellung der Veranlagungsverfügung berichtigen zu lassen. Sie können einerseits im formell strengen Beschwerdeverfahren oder andererseits mittels eines Berichtigungsantrags korrigiert werden. Eine gewisse Formstrenge gilt auch bei letzterem: Für eine Korrektur sind sowohl eine Korrekturdeklaration als auch ein zusätzliches, schriftliches Korrekturgesuch bei der Zollstelle einzureichen. Dies gilt auch dann, wenn die Anmeldung ansonsten rein elektronisch übermittelt wird. Vergisst der Anmelder das schriftliche Gesuch oder nimmt die Zollstelle dieses nicht zur Kenntnis, trägt der Zollpflichtige die Folgen. Verlässt er sich darauf, dass die Korrektur bearbeitet wird und erhebt deshalb zu spät Beschwerde, wird die zuständige Beschwerdeinstanz auf diese nicht eintreten. In solchen Fällen besteht keine Möglichkeit mehr, die (unrichtige) Zollanmeldung korrigieren zu lassen. Da der Gesuchsteller beweisen muss, dass ein Korrekturgesuch rechtzeitig bei der Zollstelle eingegangen ist, ist deshalb in jedem Fall darauf zu achten, dass diese den Eingang bestätigt.
Weitere Informationen:
- Urteil A-4739/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2013
- Art. 34 ZG
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Ansprechpartner: Lukas Bühlmann