CH-Zoll: Neue Erleichterungen bei der Ausstellung von Ursprungsnachweisen


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Die Eidgenössische Zollverwaltung hat am 1. September 2012 mittels Zirkular bekannt gegeben, dass ab sofort eine Vereinfachung bei der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen und Lieferantenerklärungen gilt. Neu können Lieferanten oder Ausführer den Sachverhalt, der zur Ausstellung des Ursprungsnachweises berechtigt, mit einem Standardsatz beschreiben.

Ausgangslage: Präferenzbehandlung und Ursprungsnachweise

Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten und Staatengruppen Freihandelsabkommen abgeschlossen. Diese ermöglichen schweizerischen Waren eine Präferenzbehandlung bei der Einfuhr im Bestimmungsland. Folge davon ist eine Zollermässigung oder gar eine vollständige Zollbefreiung. Waren können aber nur dann in den Genuss der Präferenzbehandlung kommen, wenn sie die Ursprungsbestimmungen des betreffenden Abkommens erfüllen und diese Eigenschaft mit einem Präferenznachweis bestätigt wird. Als Ursprungsnachweise dienen entweder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder eine Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED). Für die Ausstellung beider Nachweise gelten strenge formelle Voraussetzungen.

Die Eidgenössische Zollverwaltung hat mittels Zirkular bekannt gegeben, dass ab 1. September 2012 eine Erleichterung bei der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen zur Anwendung kommt.

Neue Regelung: Standardsatz statt detaillierte Beschreibung

Bisher hatte der Ausführer jeweils den Sachverhalt zu beschreiben, aufgrund dessen die Waren die Ursprungskriterien erfüllen. Beispielsweise hatte er zu vermerken, dass es sich um schweizerische Urprodukte handelt, dass die Ware ausreichend bearbeitet wurde, dass die Kumulationsbestimmungen angewandt wurden oder dass die Ware unverändert wiederausgeführt wurde.

Neu muss der Ausführer diesen Sachverhalt nicht mehr detailliert beschreiben, sondern kann die entsprechende Rubrik auf der Warenverkehrsbescheinigung mit einem Standardsatz ausfüllen. Dieser lautet wie folgt: „Alle Kriterien erfüllt, um einen Ursprungsnachweis auszustellen“. Nach wie vor ist aber auch eine detaillierte Beschreibung des Sachverhalts zulässig.

Gleiche Regeln für Lieferantenerklärungen

Lieferantenerklärungen gelten als Ursprungsnachweis für im Inland bezogene Erzeugnisse oder Vormaterialien. Da bei einer Inlandlieferung kein Ursprungsnachweis der oben beschriebenen Art ausgestellt werden kann, sind Lieferantenerklärungen besonders für Unternehmen, die Vormaterialien im Inland beziehen und ihre Waren präferenzbegünstigt ins Ausland liefern wollen, von grosser Bedeutung.

Die Vorschriften über das Ausstellen von Lieferantenerklärungen wurden angepasst und in Einklang mit der beschriebenen Vereinfachung für Warenverkehrsbescheinigungen gebracht.

Weiter hat die Zollverwaltung ihr Merkblatt über Lieferantenerklärungen im Inland ergänzt und darin neue Wortlaute für generelle Lieferantenerklärungen (sog. Langzeitlieferantenerklärungen) aufgenommen. Lieferantenerklärungen, die nach den alten Vorschriften ausgestellt wurden, bleiben aber weiterhin gültig. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass bei „gewöhnlichen“ Lieferantenerklärungen eine Unterschrift fakultativ ist, bei generellen Lieferantenerklärungen hingegen obligatorisch.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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