CH-Zoll: Neuregelung der vereinfachten Ausstellung von Ursprungsnachweisen für «ermächtigte Ausführer»


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Der Bundesrat hat eine Revision der Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (VAU) beschlossen. Neu sieht die Verordnung unter anderem Bestimmungen zum Status eines ermächtigten Ausführers vor. Dieser ist ermächtigt, selbst Ursprungserklärungen auszustellen und muss diese nicht unterzeichnen. Die Verordnung regelt neu detailliert, welche Voraussetzungen Unternehmen erfüllen müssen, um den Status des ermächtigten Ausführers zu erhalten. Die revidierte Verordnung tritt per 1. Juli 2012 in Kraft.

Vereinfachtes Verfahren für ermächtigte Ausführer

Kernbereich der Revision der Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (VAU) ist ein neuer Abschnitt (Art. 12–18) über das vereinfachte Verfahren für ermächtigte Ausführer. Dieser Status war bisher nicht auf Verordnungsstufe geregelt.

Status als Ermächtigter Ausführer

Ein ermächtigter Ausführer unterscheidet sich vom „gewöhnlichen“ Ausführer dadurch, dass er von bestimmten Vereinfachungen beim Ausstellen von Ursprungsnachweisen profitiert (vgl. Art. 3 VAU). So kann er beispielsweise selbstständig und ohne Wertgrenzen Ursprungserklärungen auf der Rechnung ausstellen. Ohne Bewilligung dürfen Ausführer in den meisten Freihandelsabkommen Ursprungserklärungen auf der Rechnung nur bis zum Wert von CHF 10‘300 pro Sendung ausstellen. Bei höheren Werten ist eine von der Zollverwaltung ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung erforderlich.

Ermächtigte Ausführer sind mit anderen Worten berechtigt, ohne Zutun der Zollverwaltung Ursprungsnachweise für Sendungen mit beliebigem Wert auszustellen. Darüber hinaus sind sie nicht verpflichtet, die Ursprungserklärungen zu unterzeichnen. Im Gegenzug dazu wird von ihnen ein hohes Mass an Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit verlangt. Beispielsweise muss ein ermächtigter Ausführer über fundierte Kenntnisse im Bereich des Ursprungswesens verfügen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Ursprungsnachweise nur dann ausgestellt werden, wenn die Berechtigung dazu auch wirklich besteht.

Bewilligungspflicht und Bewilligungsverfahren

Den Status des ermächtigten Ausführers erhalten Unternehmen mittels Bewilligung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) (Art. 12 VAU). Artikel 13 VAU regelt neu die Voraussetzungen, die die Bewilligungsinhaber erfüllen müssen: Es handelt sich dabei um gewisse formelle Voraussetzungen (Handelsregistereintrag sowie regelmässiger grenzüberschreitender Warenverkehr) und Bedingungen zur Sicherstellung der Korrektheit der ausgestellten Ursprungsnachweise wie ausreichend qualifiziertes Personal oder die Fähigkeit, die Ursprungseigenschaft jederzeit nachweisen zu können.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt die zuständige Zollkreisdirektion die Bewilligung. Sie kann dabei auch mit Bedingungen und Auflagen versehen werden (Art. 14 VAU). In Frage kommen beispielsweise die Aufrechterhaltung der elektronischen Kommunikation mit der EZV oder das Abonnieren eines Newsletters im Bereich Ursprung. Eine erteilte Bewilligung gilt für jedes von der Schweiz oder der EFTA abgeschlossene Freihandelsabkommen, sofern dieses den Status eines ermächtigten Ausführers vorsieht (vgl. Art. 1 VAU und vgl. EZV-Dienstdokument R.30).

Eine erteilte Bewilligung kann in gewissen Fällen wieder entzogen werden (Art. 18 VAU). Dies insbesondere dann, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt oder wiederholt Widerhandlungen gegen von der EZV zu vollziehende Bundesgesetze begeht.

Unternehmen, welche bisher den Status eines ermächtigten Ausführers hatten, behalten diesen vorläufig, selbst wenn sie die Voraussetzungen nach neuem Recht (noch) nicht erfüllen (Art. 22 VAU).

Weitere Anpassungen der Verordnung: Neuer Geltungsbereich und klare Zuständigkeitsregelung

Neben den Regelungen zum ermächtigen Ausführer umfasst die Revision weitere, eher kleinere Änderungen. Unter anderem wurde der Geltungsbereich der Verordnung angepasst. Dieser umfasste bisher das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete (z.B. die deutsche Gemeinde Büsingen im Kanton Schaffhausen oder das Fürstentum Liechtenstein). Neu ist der Geltungsbereich mit dem Zollgebiet identisch. Dies hat zur Folge, dass die Zollauschlussgebiete (z.B. Samnaun) neu nicht mehr vom Geltungsbereich erfasst sind.

Weiter sind neu auch die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Zollkreisdirektionen in der Verordnung geregelt. Bisher fehlten entsprechende Vorschriften. In der Praxis waren die Zollkreisdirektionen aber bereits seit längerer Zeit für gewisse Aufgaben zuständig.

Die Verordnung wird per 1. Juli 2012 in Kraft treten. Aufgrund der Vorteile, die ermächtigten Ausführern zu Gute kommen, lohnt es sich für Unternehmen, welche regelmässig grössere Warenlieferungen exportieren, die Beantragung des Status› sorgfältig zu prüfen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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