CH-Zoll: Rechnungserklärungen für unverändert und unverzollt wiederausgeführte Waren neu zulässig


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Die eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat am 18. Mai 2012 mittels Zirkular bekannt gegeben, dass ab sofort die Möglichkeit besteht, für unverzollt in die gleiche Freihandels- oder Kumulationszone reexportierte Waren Ursprungserklärungen auf der Rechnung auszustellen. Nach alter Praxis waren in solchen Fällen zwingend Warenverkehrsbescheinigungen erforderlich.

Für Erzeugnisse, die mit Ursprungsnachweis in die Schweiz gelangen und danach unverzollt in die gleiche Freihandels- oder Kumulationszone wiederausgeführt werden, dürfen in der Schweiz Ursprungsnachweise ausgestellt werden. Zu denken ist beispielsweise an Waren, welche aus der EU in ein schweizerisches Zollfreilager eingelagert wurden und ohne Einfuhrverzollung in die EU reexportiert werden.

Bisher waren die Freihandelsabkommen so interpretiert worden, dass in Fällen, in denen Waren, welche mittels Ursprungsnachweis in die Schweiz gelangten und unveränert und unverzollt wieder ausgeführt wurden, zwingend eine Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED) ausgestellt werden musste. Ausnahmen galten dabei nur für diejenigen Freihandelsabkommen, welche keine Warenverkehrsbescheinigungen kennen. Dabei handelt es sich um die Freihandelsabkommen mit Singapur, Südkorea und Kanada.

Ursprungserklärungen auf der Rechnung waren nach bisheriger Praxis bei solchen Ausfuhren nicht zulässig. Gemäss dem Zirkular vom 18. Mai 2012 (D.30) hat die Zollverwaltung diese Praxis nun geändert. Ab sofort können für solche Waren wahlweise Warenverkehrsbescheinigungen oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung ausgestellt werden, sofern die weiteren Bedingungen für deren Ausstellung erfüllt sind.

Nach wie vor nicht möglich ist die Ausstellung einer Rechnungserklärung für Waren im Rahmen der Freihandelsabkommen mit den süd- und mittelamerikanischen Staten Chile, Kolumbien, Mexiko und Peru. In allen anderen Freihandelsabkommen ist die Ausstellung der Rechnungserklärung für unverzollt und unverändert reexportierte Ware ab sofort zulässig.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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