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Im Rahmen der Umsetzung eines Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über Zollerleichterungen und zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen wurde in der Schweiz der sog. AEO-Status nach dem europäischen Vorbild geschaffen. Unternehmen, welchen der AEO-Status erteilt wird, können sowohl in der EU als auch in der Schweiz von Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen im Verkehr mit Nicht-EU-Staaten profitieren. Die Erteilung des AEO-Status ist jedoch an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, deren Einhaltung in aufwendigen Kontrollen überprüft werden. In Kürze sollte es möglich sein, bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) Anträge auf Erteilung des AEO-Status mit dem dazu gehörenden Fragebogen einzureichen.
Im Zuge der Bekämpfung des internationalen Terrorismus hat nach den USA auch die EU mit dem sog. „Security-Amendment“ Bestimmungen zur Sicherung der Warenhandelsketten erlassen. Die neuen Bestimmungen hätten für Schweizer Unternehmen gewichtige Nachteile gegenüber europäischen Konkurrenten zur Folge gehabt. Mit der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU ist nun anerkannt worden, dass die Sicherheitsstandards der beiden Parteien auf einem vergleichbaren Niveau liegen und gegenseitig als gleichwertig zu gelten haben. Dementsprechend verzichtet die EU im bilateralen Güterverkehr mit der Schweiz (inkl. Fürstentum Liechtenstein) auf die Vorlage einer summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung. Im Gegenzug musste sich die Schweiz verpflichten, den Warenverkehr mit Nicht-EU-Staaten den gleichen Sicherheitsvorschriften wie in der EU zu unterstellen (vgl. BR-News vom 21.05.2010).
Vor diesem Hintergrund hat die Schweiz auch die Praxis der EU zum Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) übernommen. Durch eine Revision der Zollverordnung (Art. 112a ff. ZV) wurde in der Schweiz ein AEO-Status geschaffen, der jenem in der EU gleichwertig ist und von der EU anerkannt wird. Wirtschaftsteilnehmer, die sich zertifizieren lassen, werden Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Kontrollen im Warenverkehr mit Nicht-EU-Staaten eingeräumt, da sie grundsätzlich als «risikoarm» eingestuft werden. Sie haben unter anderem weniger Daten zu liefern, wobei Frachtführer, Spediteure und Zollagenten mit AEO-Status diesen Vorteil nur für Kunden nutzen dürfen, die ebenfalls Inhaber eines AEO-Zertifikats sind. Ferner werden Waren oder Unterlagen weniger häufig kontrolliert. Ist nach der Risikoanalyse dennoch eine weitergehende Prüfung erforderlich, wird diese gegenüber solchen ohne AEO-Status vorrangig durchgeführt. Zu beachten ist jedoch, dass der AEO-Status grundsätzlich keinen direkten Einfluss hat auf die Ein- bzw. Ausfuhrmodalitäten in Nicht-EU-Staaten, es sei denn, ein Übereinkommen sieht etwas anderes vor. Solche Abkommen sind bspw. geplant mit den USA, Japan und Norwegen.
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) erteilt einem Unternehmen unter den folgenden Voraussetzungen AEO-Status:
- Eintragung im Handelsregister
- bisherige Einhaltung der Zollvorschriften (d.h. keine schweren und keine wiederholten Verstösse)
- ein System zur Führung der Geschäftsbücher und ggf. der Beförderungsunterlagen, das geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen ermöglicht
- nachweisliche Zahlungsfähigkeit
- geeignete Sicherheitsstandards
In Bezug auf die Sicherheitsstandards ist bspw. erforderlich, dass die relevanten Gebäude aus Materialien gebaut und Zugangskontrollmassnahmen vorhanden sind, die ein unrechtmässiges Betreten verhindern. Verlangt werden auch Vorkehrungen, die eine eindeutige Feststellung seiner Handelspartner ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu sichern. Zwar können die Antragssteller nur für ihren Anteil an der Lieferkette und für die Waren verantwortlich gemacht werden, die sich in ihrem Gewahrsam befinden. Sendungen, die nicht oder nur teilweise von Sicherheitsmassnahmen erfasst wurden, gelten jedoch nicht als vollkommen sicher und können daher nicht von der niedrigsten möglichen Risikoeinstufung profitieren. Dementsprechend drängen sich hier vertragliche Vereinbarungen mit den Geschäftspartnern innerhalb der Lieferkette auf.
Weitere Einzelheiten können den Leitlinien der EZV oder den Leitlinien der EU entnommen werden. Obwohl zurzeit noch keine Anträge eingereicht werden können, ist es ratsam, sich bereits jetzt mit dem Antragsformular und dem obligatorischen Fragebogen der Zollverwaltung (Entwurf) auseinander zu setzen. Denn allein der Zertifizierungsprozess dauert gemäss der Einschätzung der EZV ca. drei Monate. Grund dafür sind die aufwendigen Kontrollen der Gebäude, Räumlichkeiten und Geschäftsbücher. Für die Verleihung des AEO-Status werden im Übrigen keine Gebühren erhoben.
Auch wenn andere zollrechtliche Vereinfachungen wie «zugelassener Empfänger» oder «zugelassener Versender» weiterhin ohne AEO-Status beantragt werden können, wird ein AEO-Zertifikat für die viele Unternehmen im internationalen Güterverkehr aufgrund der rechtlichen und indirekten Vorteile (besseres Tracking, weniger Lieferverzögerungen, Image etc.) lohnenswert sein. In gewissen Fällen – je nach vorhandener Infra-Struktur – wird der Zusatznutzen die zusätzlichen Kosten, die zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und der Anforderungen an die Geschäftsbuchführung erforderlich sind, nicht rechtfertigen können.
Weitere Informationen:
- BR-News: «ZOLL: „Security Amendment“ – 24 h-Regel im Verkehr CH-EU wird verhindert»
- FAQs zum AEO-Status
- Fragebogen der Zollverwaltung (Entwurf)
- Leitlinien der Eidg. Zollverwaltung
- Leitlinien der EU
- Art. 112a ff. der Zollverordnung
- Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann